430 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $$ 152, 153.
ortspolizeilichen Vorschriften sind in der Gewerbeordnung nicht ent-
halten, also durch die betreffende ortspolizeiliche Verordnung fest-
zusetzen.
b) Polizeiliche Beschränkungen der Befugnis zum stehenden
Gewerbebetrieb.
$ 152.
Die polizeilichen Beschränkungen der Befugnis zum stehenden
Gewerbebetrieb haben gewerbliche Anlagen! und den Ge-
werbebetrieb gewisser Personen? zum Gegenstande. Sie
äußern sich: 1. in der Form von Konzessionen, 2. in der Form
von Verboten.
Einzelne Gewerbe und gewerbliche Anlagen sind konzessions-
pflichtig. Der Betrieb oder die Errichtung derselben ist nicht
jedermann, sondern nur dem gestattet, der eine besondere Erlaubnis
dazu erhalten hat. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist eine obrig-
keitliche Funktion, deshalb sind alle Berechtigungen Konzessionen
zu erteilen, welche dem Fiskus, d. h..dem Staat als Privatrechts-
subjekt oder aus privatrechtlichen Titeln, sowie diejenigen, die
einzelnen Privatpersonen, Korporatioen oder Instituten zustanden,
aufgehoben worden?. Der Beginn eines konzessionspflichtigen Ge-
werbes oder die Errichtung einer konzessionspflichtigen Anlage durch
jemand, der sich nicht im Besitz der erforderlichen Konzession be-
findet, hat Strafe zur Folge und berechtigt die Polizeibehörde zur
zwangsweisen Verhinderung des Gewerbebetriebes.
Andere Gewerbe und gewerbliche Anlagen können zwar von
jedermann betrieben bzw. errichtet werden, aber den Polizeibehörden
stehen gewisse Verbietungsrechte zu. Die Wirkung eines
solchen Verbotes ist die Verpflichtung des davon Betroffenen zur
Einstellung des Gewerbebetriebes. Eine Weigerung hat Strafe zur
Folge und begründet das Recht der Polizeibehörde, die Fortsetzung
des Betriebes zwangsweise zu verhindern.
Den Behörden steht endlich die Befugnis zu, gewisse Personen
zum Betrieb eines Gewerbes anzustellen. Durch einen derartigen
Akt werden andere Personen an der Ausübung desselben Gewerbe-
betriebes nicht verhindert. Hier liegt also keine Beschränkung der
Befugnis zum Gewerbebetrieb vor; die von der Behörde angestellten
Personen werden durch diese Anstellung nur mit einer öffentlichen
Autorisation für ihren Gewerbebetrieb versehen.
$ 158.
Als Gegenstand der polizeilichen Beschränkungen erscheinen
zunächst die gewerblichen Anlagen!. Gewerbliche Anlagen
sind alle Vorrichtungen, die zur Erzeugung von gewerblichen Pro-
ı [Gew.O. 8$ 16-28]
2 [(Gew.O,. ven
ı Zeller, Art. gewerbliche Anlagen V.RW, 1, 579; [Egb. %, 121.)
Rommel-Loening, Art. gewerbliche Anlagen H.W.B.? 4, 1069.