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92) Verordnung,
die Erweiterung des Paßkartenrayons betreffend;
vom 1 sten November 1858.
Nahdem die Regierung des Landgrafenthums Hessen-Homburg ihren Beitritt zu der Ueber—
einkunft erklärt hat, welche besage der Verordnungen des Ministeriums des Innern vom
30sten December 1850, 30sten April und 29sten September 1851, sowie vom 26sten
Januar, 1 7ten Mai'und 24 sten December 1852, ingleichen vom Sten September 1853
(Gesetz= und Verordnungsblatt von 1851, Seite 1 fg., 99 und 355, von 1852, Seite 10,
84 und 337 und von 1853, Seite 19 1) wegen Legitimation der Reisenden vermittelst Paß-
karten zwischen der Königlich Sächsischen und mehreren anderen deutschen Regierungen besteht,
so wird solches mit dem Hinzufügen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in
der zuerstgedachten Verordnung enthaltenen Bestimmungen jener Uebereinkunft in allen Punkten
nunmehr auch auf das Landgrafenthum Hessen-Homburg Anwendung zu leiden haben und daß
insonderheit die von den dortigen zuständigen Behörden ausgestellten Paßkarten bei Reisen im
Königreiche Sachsen als genügende Legitimation angesehen werden sollen.
Dresden, den 1 sten November 1858.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Lehmann.
Letzte Absendung: am 26sten November 1858.