Gewerbe.. 3 158. 491
dukten dienen, bloße Niederlagen gewerblicher Produkte fallen da-
gegen nicht unter diesen Begriff®.
Die gewerblichen Anlagen unterliegen zum Teil einer Kon-
zessionspflicht, zum Teil polizeilichen Verbietungs-
rechten.
Il. Konzessionspflichtig sind:
l. gewisse Anlagen, die durch die örtliche Lage oder die Be-
schaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der
benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erheb-
liche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbei-
führen können, nämlich: Schießpulverfabriken, Anlagen zur Feuer-
werkerei und zur Bereitung von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs-
und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl,
Anlagen zur Bereitung von Braunkohlenteer, Steinkohlenteer und
Koaks, sofern sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet
werden, Glas- und Rußhütten, Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen, Anlagen
zur Gewinnung roher Metalle, Röstöfen, Metallgießereien, sofern sie
nicht bloße Tiegelgießereien sind, Hammerwerke, chemische Fabriken
aller Art, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärkefabriken, mit Aus-
nahme der Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke, Stärkesirups-
fabriken, Wachstuch-, Darmseiten-, Dachpappen- und Dachfhilzfabriken,
eım-, Tran- und Seifensiedereien, Knochenbrennereien, Knochen-
darren, Knochenkochereien und Knochenbleichen,. Zubereitungs-
anstalten für Tierhaare, Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien,
bdeckereien, Poudretten- und Düngpulverfabriken, Stauanlagen für
Wassertriebwerke®, Hopfenschwefeldörren, Asphaltkochereien - und
echsiedereien, soweit sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials
errichtet werden, Strobpapierstofffabriken, Darmzubereitungsanstalten,
abriken, in welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße durch
ernieten hergestellt werden, Kalifabriken und Anstalten zum Im-
Prägnieren von Holz mit erhitzten Teerölen, Kunstwollefabriken und
Anlagen zur Herstellung von Zelluloid, Degrasfabriken, Fabriken,
In welchen Röhren aus Blech durch Vernieten hergestellt werden,
nlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Herstellung eiserner
rücken und sonstiger eiserner Baukonstruktionen, Anlagen zur
Destillation oder zur Verarbeitung von Teer und Teerwasser, die
nlagen, in welchen aus Holz oder ähnlichem Fasermaterial auf
Chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird (Zellulosefabriken),
Anlagen, in welchen Albuminpapier hergestellt wird, Anstalten zum
‚Focknen und Einsalzen ungegerbter Tierfelle, Verbleiungs-, Ver-
FOR - und Verzinkungsanstalten, ' [Anlagen zur Herstellung von
Gußsta Ikugeln mittelst Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschinen),
Dlage zur Herstellung von Zündschnuren und von elektrischen
Zündern 1]. Die Konzessionspflicht beschränkt sich auf diejenigen
„.._ Vgl. die Äußerungen des Präsidenten Delbrück in der -Reichstags-
Sitzung vom 9. April 1868. (Sten. Ber. a. a. 0. S. 271. Seydel a..a.O. S. 64.
Kr. ° [Gew.O. $ 23 Abs. 1. Die landesgesetzlichen Bestimmungen sind in
aft geblieben.]
* Gew.O. 8 16.