Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. $ 153. 423 
existieren !°. Die Herstellung bzw. Inbetriebsetzung derselben darf 
erst nach gerichtlicher Entscheidung erfolgen; und im Falle des 
Zuwiderhandeins besitzt das Gericht, wenn es die Unzulässigkeit 
derselben ausspricht, die Befugnis, die zwangsweise Wegräumung 
zw. die Einstellung anzuordnen !!, Einwendungen auf Grund all- 
gemeiner Rechtsregeln, insbesondere auf Grund der Vor- 
schriften des sog. Nachbarrechtes sind dagegen im Ver- 
waltungsverfahren vollständig zu erledigen. Wird die Anlage 
trotz derartiger Einwendungen von der Verwaltungsbehörde genehmigt, 
so ist zwar die nachträgliche Beschreitung des Rechtsweges noch ge- 
stattet. Aber die Privatklage kann in diesem Falle nicht auf die 
Einstellung des Gewerbebetriebes, sondern nur auf Herstellung von 
Einrichtungen, welche die benachteiligende Einwirkung ausschließen 
und, wenn solche Einrichtungen unzulässig oder mit einem gehörigen 
Betriebe des Gewerbes unvereinbar sind, auf Schadloshaltung ge- 
richtet werden 2. Einwendungen endlich, welche auf Gesichtspunkten 
der Billigkeit beruhen, sind lediglich von der Verwaltungs- 
behörde zu entscheiden. 
Den Abschluß des Verfahrens bildet der Bescheid der Be- 
hörde. Er muß schriftlich ausgefertigt und sowohl dem Unternehmer 
als dem Widersprechenden eröffnet werden. Seinem Inhalte nach 
kann er die Genehmigung entweder erteilen oder versagen. Die Er- 
teilung ist unbedingt oder unter Bedingungen möglich. Im Falle der 
bedingten Erteilung oder der Versagung muß der Bescheid mit 
iründen versehen sein. 
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Unternehmer, die durch 
unbegründete Einwendungen erwachsenen Kosten dem Wider- 
sprechenden zur Last '!®. 
Bei der Konzessionierung der Dampfkessel findet kein kon- 
tradiktorisches Verfahren, sondern nur eine Prüfung der Anlage durch 
die Behörde statt!*. Hierbei sind sowohl die allgemeinen bau-, feuer- 
und gesundheitspolizeilichen Vorschriften als auch diejenigen besonderen 
  
“a  "° [Die unverzügliche Ausführung der baulichen Anlagen, nicht die Er- 
Öffnung des ‚Betriebes, kann dem Unternehmer auf seine Gefahr unbeschadet 
des Rekursverfahrens gestattet werden, wenn er es vor Schluß der Erörterungen 
beantragt. Wird ihm die Genehmigung endgültig versagt, so sind die aus- 
geführten Bauwerke auf seine Kosten zu beseitigen. — Gew.O. $ 19a. . 
, 1 Diesem Grundsatze steht die Bestimmung des $ 26 Gew.O., daß eine 
Privatklage egenüber einer mit obrigkeitlicher Genehmigung errichteten ge- 
werblichen Änbge niemals auf Einstellung des Betriebes gerichtet werden 
ürfe, nicht entgegen, denn sie bezieht sich nur aufden Fall, wo die bestehenden 
echte d. h. Vorschriften des objektiven Rechts, nicht aber auf den Fall, wo 
subjektive Rechtstitel eine solche Klage gewähren. 
bereinstimmend: Zeller V.R.W. 1, 597; Landmann-Rohmer 8 17°, 
Se del, Annalen $. 634; Beck, Die rechtlichen Verhältnisse zwischen be- 
hachbarten Grundstücken gegenüber genehmipungspflichtigen Anlagen 1890, 
offmann, Nelken, Rohmer, Pr. Verw.Bl. 21, 77. — A. M.: Mandry. 
er zivilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze * 12 S. 381, Neukamp, Verw. 
Are . 5, 221; Schicker, Schenkel u. a. — Über die Rechtsprechung und 
\ erwaltungspraxis vgl. Landmann-Rohmer $ 175] 
13 Gew.O. $ 22. . 
4 Gew.O. 8 24.
	        
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