Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

28 Erstes Buch. $ 7. 
1. Bundesamt für Heimatswesen'!? zur Entscheidung von 
Rechtsstreitigkeiten unter den Armenverbänden über die Unterstützung 
Hilfsbedürftiger; 
2. das durch Richter verstärkte Reichs-Eisenbahn- 
amt 14. 
3. die Reichsrayonkommission®; 
4. das Patentamt für die Erteilung und Zurücknahme der 
Patente!®; 
5. dasOber-Seeamt bei Beschwerden gegen die Sprüche der 
Seeämter, welche einem Seeschiffer, einem Seesteuermann oder dem 
Maschinisten eines Seedampfers die Befugnis zur Ausübung seines 
Gewerbes entzogen oder einem hierauf gerichteten Antrage des 
Kommissars keine Folge gegeben haben; 
. das Reichs-Versicherungsamt für die obere Leitung 
der Unfallversicherung sowie der Invaliditäts- und Altersversicherung"”. 
3. Exekutivpersonal'. 
8 7. 
Für die Ausiibung der Zwangsbefugnisse, die den Verwaltungs- 
organen zustehen, bedürfen sie eines besonderen exekutiven 
Personals, dem namentlich die zwangsweise: Vollstreckung der 
polizeilichen Anordnungen obliegt. Das polizeiliche Exekutivpersonal 
at aber neben seinen Befugnissen auf dem Gebiete der Verwaltung 
auch die Pflicht, die Kriminaljustiz bei der Verfolgung von Ver- 
brechen zu unterstützen; in dieser Beziehung nimmt es die Stellung 
von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und der Gerichte ein®. 
Für die einzelnen Orte sind Polizeidiener oder Schutz- 
leute vorhanden, die in größeren Städten eine militärische Organi- 
sation erhalten. Da wo den Gemeinden die Ortspolizei zusteht, wird 
das exekutive Polizeipersonal von den Gemeindeorganen angestellt 
und aus Gemeindemitteln unterhalten. Ist in einem Orte staatliche 
Polizei vorhanden, so haben auch die exekutiven Polizeibeamten die 
Eigenschaft staatlicher Beamten, und die Kosten für ihre Unter- 
haltung werden grundsätzlich, jedoch unter Heranziehung der Ge- 
meinden zu Beiträgen, von der Staatskasse getragen?, 
Für die Vollstreckung der Befehle der Landespolizei, überhaupt 
für diejenige polizeiliche Tätigkeit, die sich nicht auf den Bereich 
einer Ortschaft beschränkt, dienen die bewaffneten und militärisch 
ı3 [Näheres darüber beim Heimats- und Niederlassungsrecht.] 
14 [Vgl. Note 7. 
ı5 [Vgl. Note 11. 
ı8 |Näheres darüber beim Patentrecht] 
ı? [Näheres darüber beim Versicherungsrecht.] 
1 Leuthold, Art. Gendarmerie. R.L.2, 76; v. Stengel, Art. Gendarmerie. 
V.R.W. 1, 567. u 
2 R.G.V.G. 8153. R.Str.P.O. $$ 159, 161, 187. (Thoma, Polizeibefehl 1, 25.] 
3 [Neu geregelt in Preußen durch das Polizeikostengesetz vom 3. Juni 1908. 
Vgl. dazu Anschütz, Jahrb. d. öff. R. 8, 455.]
	        
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