28 Erstes Buch. $ 7.
1. Bundesamt für Heimatswesen'!? zur Entscheidung von
Rechtsstreitigkeiten unter den Armenverbänden über die Unterstützung
Hilfsbedürftiger;
2. das durch Richter verstärkte Reichs-Eisenbahn-
amt 14.
3. die Reichsrayonkommission®;
4. das Patentamt für die Erteilung und Zurücknahme der
Patente!®;
5. dasOber-Seeamt bei Beschwerden gegen die Sprüche der
Seeämter, welche einem Seeschiffer, einem Seesteuermann oder dem
Maschinisten eines Seedampfers die Befugnis zur Ausübung seines
Gewerbes entzogen oder einem hierauf gerichteten Antrage des
Kommissars keine Folge gegeben haben;
. das Reichs-Versicherungsamt für die obere Leitung
der Unfallversicherung sowie der Invaliditäts- und Altersversicherung"”.
3. Exekutivpersonal'.
8 7.
Für die Ausiibung der Zwangsbefugnisse, die den Verwaltungs-
organen zustehen, bedürfen sie eines besonderen exekutiven
Personals, dem namentlich die zwangsweise: Vollstreckung der
polizeilichen Anordnungen obliegt. Das polizeiliche Exekutivpersonal
at aber neben seinen Befugnissen auf dem Gebiete der Verwaltung
auch die Pflicht, die Kriminaljustiz bei der Verfolgung von Ver-
brechen zu unterstützen; in dieser Beziehung nimmt es die Stellung
von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und der Gerichte ein®.
Für die einzelnen Orte sind Polizeidiener oder Schutz-
leute vorhanden, die in größeren Städten eine militärische Organi-
sation erhalten. Da wo den Gemeinden die Ortspolizei zusteht, wird
das exekutive Polizeipersonal von den Gemeindeorganen angestellt
und aus Gemeindemitteln unterhalten. Ist in einem Orte staatliche
Polizei vorhanden, so haben auch die exekutiven Polizeibeamten die
Eigenschaft staatlicher Beamten, und die Kosten für ihre Unter-
haltung werden grundsätzlich, jedoch unter Heranziehung der Ge-
meinden zu Beiträgen, von der Staatskasse getragen?,
Für die Vollstreckung der Befehle der Landespolizei, überhaupt
für diejenige polizeiliche Tätigkeit, die sich nicht auf den Bereich
einer Ortschaft beschränkt, dienen die bewaffneten und militärisch
ı3 [Näheres darüber beim Heimats- und Niederlassungsrecht.]
14 [Vgl. Note 7.
ı5 [Vgl. Note 11.
ı8 |Näheres darüber beim Patentrecht]
ı? [Näheres darüber beim Versicherungsrecht.]
1 Leuthold, Art. Gendarmerie. R.L.2, 76; v. Stengel, Art. Gendarmerie.
V.R.W. 1, 567. u
2 R.G.V.G. 8153. R.Str.P.O. $$ 159, 161, 187. (Thoma, Polizeibefehl 1, 25.]
3 [Neu geregelt in Preußen durch das Polizeikostengesetz vom 3. Juni 1908.
Vgl. dazu Anschütz, Jahrb. d. öff. R. 8, 455.]