Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

494 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 153. 
Anordnungen zu beobachten, welche der Bundesrat über die Anlage 
von Dampfkesseln erlassen hat!5, Die Genehmigung kann unbedingt 
erteilt oder von der Herstellung bestimmter Vorkehrungen und Ein- 
richtungen abhängig gemacht werden. Bevor der Kessel in Betrieb 
genommen wird, ist zu untersuchen, ob die Ausführung den Be- 
stimmungen der erteilten Genehmigung entspricht. Diese Vorschriften 
gelten ebensowohl für bewegliche Dampfkessel als für solche, welche 
einen bestimmten Standort haben "®, 
Die Wirkung der Konzession ist die Berechtigung des 
Konzessionierten zur Ausführung und zum Betrieb der 
Anlage. Der Betrieb einer Anlage, welche den Bestimmungen der 
Konzession gemäß errichtet ist, kann nur aus bestimmten, gesetzlich 
feststehenden Gründen untersagt werden, nämlich: 1. aus Gründen 
des öffentlichen Wohles gegen Entschädigung durch eine Verfügung 
der Verwaltungsbehörde, 2. wegen eines entgegenstehenden privat- 
rechtlichen Rechtstitels durch gerichtliche Entscheidung. Dagegen 
ist eine ohne Konzession errichtete konzessionspflichtige Anlage oder 
eine solche, bei welcher wesentliche Bedingungen der Konzession 
nicht berücksichtigt sind, eine widerrechtliche. Die Her- 
stellung derselben ist mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, im Un- 
vermögensfalle mit Haft bedroht!’. Außerdem hat die Polizeibehörde 
die Befugnis, die Wegschaffung der Anlage, die Herstellung eines 
den Bedingungen entsprechenden Zustandes oder die Außerbetrieb- 
setzung anzuordnen!®. Die Voraussetzung dieser Befugnis ist der 
rechtswidrige, also strafbare Zustand der Anlage, dagegen nicht ein 
rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil!®. Die Wegräumung, Änderung 
oder Außerbetriebsetzung der Anlage kann dem Besitzer unter An- 
drohung einer Geldstrafe aufgegeben ?°, eventuell durch unmittelbare 
Anwendung von Zwang bewirkt werden. 
Die Konzession ist keine persönliche, sondern eine sach- 
liche. Es bedarf daher keiner Erneuerung derselben, wenn die 
Anlage auf eine andere Person übergeht. Dagegen ist eine neue 
15 Bek., betr. allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung 
von Dampfkesseln, vom 5. Aug. 1890 (R.G.Bl. S. 163). 
16 /n Elsaß-Lothringen sind die Bestimmungen über die Aulegung von 
Dampfkesseln der landesgesetzlichen Regelung überlassen. Doch finden die 
vom Bundesrat erlassenen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen insoweit 
Anwendung, als dies vom Bundesrate beschlossen wird (R.G. vom 27. Febr. 
1888 . 
7 Gew.O. $ 147, Abs. 1 Nr. 2 vgl. mit $ 24. 
18 Gew.O. $ 147, Abs. 3. Letztere Befugnis wird allerdings nicht aus- 
drücklich erwähnt, ist aber als geringere Befugnis in dem Recht, die Weg- 
räumung anzuordnen, unzweifelhaft enthalten. 
1% Diese Ansicht Seydels, Annalen S. 635 [wird jetzt noch vertreten von 
Reger-Stöhsel 1, 593[. Für diese Ansicht bietet aber das Gesetz keinerlei 
Anhalt. Die Verfügung des Polizeibeamten muß auch, wenn kein strafgericht- 
liches Urteil vorliegt, befolgt werden. Allerdings kann, wenn nachher im 
strafgerichtlichen Verfahren die Straflosigkeit ausgesprochen wird, auf Ent- 
schädigung geklagt werden, 
20 Vgl. unten $ 154%,
	        
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