494 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 153.
Anordnungen zu beobachten, welche der Bundesrat über die Anlage
von Dampfkesseln erlassen hat!5, Die Genehmigung kann unbedingt
erteilt oder von der Herstellung bestimmter Vorkehrungen und Ein-
richtungen abhängig gemacht werden. Bevor der Kessel in Betrieb
genommen wird, ist zu untersuchen, ob die Ausführung den Be-
stimmungen der erteilten Genehmigung entspricht. Diese Vorschriften
gelten ebensowohl für bewegliche Dampfkessel als für solche, welche
einen bestimmten Standort haben "®,
Die Wirkung der Konzession ist die Berechtigung des
Konzessionierten zur Ausführung und zum Betrieb der
Anlage. Der Betrieb einer Anlage, welche den Bestimmungen der
Konzession gemäß errichtet ist, kann nur aus bestimmten, gesetzlich
feststehenden Gründen untersagt werden, nämlich: 1. aus Gründen
des öffentlichen Wohles gegen Entschädigung durch eine Verfügung
der Verwaltungsbehörde, 2. wegen eines entgegenstehenden privat-
rechtlichen Rechtstitels durch gerichtliche Entscheidung. Dagegen
ist eine ohne Konzession errichtete konzessionspflichtige Anlage oder
eine solche, bei welcher wesentliche Bedingungen der Konzession
nicht berücksichtigt sind, eine widerrechtliche. Die Her-
stellung derselben ist mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, im Un-
vermögensfalle mit Haft bedroht!’. Außerdem hat die Polizeibehörde
die Befugnis, die Wegschaffung der Anlage, die Herstellung eines
den Bedingungen entsprechenden Zustandes oder die Außerbetrieb-
setzung anzuordnen!®. Die Voraussetzung dieser Befugnis ist der
rechtswidrige, also strafbare Zustand der Anlage, dagegen nicht ein
rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil!®. Die Wegräumung, Änderung
oder Außerbetriebsetzung der Anlage kann dem Besitzer unter An-
drohung einer Geldstrafe aufgegeben ?°, eventuell durch unmittelbare
Anwendung von Zwang bewirkt werden.
Die Konzession ist keine persönliche, sondern eine sach-
liche. Es bedarf daher keiner Erneuerung derselben, wenn die
Anlage auf eine andere Person übergeht. Dagegen ist eine neue
15 Bek., betr. allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung
von Dampfkesseln, vom 5. Aug. 1890 (R.G.Bl. S. 163).
16 /n Elsaß-Lothringen sind die Bestimmungen über die Aulegung von
Dampfkesseln der landesgesetzlichen Regelung überlassen. Doch finden die
vom Bundesrat erlassenen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen insoweit
Anwendung, als dies vom Bundesrate beschlossen wird (R.G. vom 27. Febr.
1888 .
7 Gew.O. $ 147, Abs. 1 Nr. 2 vgl. mit $ 24.
18 Gew.O. $ 147, Abs. 3. Letztere Befugnis wird allerdings nicht aus-
drücklich erwähnt, ist aber als geringere Befugnis in dem Recht, die Weg-
räumung anzuordnen, unzweifelhaft enthalten.
1% Diese Ansicht Seydels, Annalen S. 635 [wird jetzt noch vertreten von
Reger-Stöhsel 1, 593[. Für diese Ansicht bietet aber das Gesetz keinerlei
Anhalt. Die Verfügung des Polizeibeamten muß auch, wenn kein strafgericht-
liches Urteil vorliegt, befolgt werden. Allerdings kann, wenn nachher im
strafgerichtlichen Verfahren die Straflosigkeit ausgesprochen wird, auf Ent-
schädigung geklagt werden,
20 Vgl. unten $ 154%,