428 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 154.
Approbationen bedürfen:
l. Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Arzte
oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates
oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funk-
tionen betraut werden sollen ?.
2. Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der
Seedampfschiffe und Lotsen®. Für diese schreibt die Gewerbe-
ordnung allerdings nur den Besitz eines Befähigungszeugnisses
vor, aber in der Ausstellung desselben liegt gleichzeitig die Erlaub-
nis zur Ausübung des Gewerbebetriebes.
Die Approbationen berechtigen die approbierten Personen zur
Ausübung ihres Gewerbes im ganzen Reichsgebiet; [soweit in betrefl
der Schiffer und Lotsen auf Strömen infolge von Staatsverträgen
besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein Be-
wenden *.]
Konzessionen im engeren Sinne sind erforderlich für:
1. Unternehmer von Privatkranken-, Privatent-
bindungs- und Privatirrenanstalten®. Die Konzession ist
nur zu versagen: a) wenn Tatsachen vorliegen, welche die Un-
zuverlässigkeit des Unternehmens in Beziehung auf die Leitung oder
Verwaltung der Anstalt dartun, b) wenn nach den von dem Unter-
nehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen
und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den ge
sundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen, [c) wenn die
Anstalt nur in einem Teile eines auch von anderen Personen be-
wohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb
für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Ge-
fahren hervorrufen kann; d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von
Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken
bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder
Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder
Gefahren hervorrufen kann®|. Die erteilte Konzession berechtigt
nur zum Betrieb der konzessionierten Anstalt.
2. Schauspielunternehmer’”, d. h. Privatpersonen, welche
gewerbsmäßig theatralische Darstellungen veranstalten. Die Erlaubnis
ist zu versagen, wenn [der Nachsuchende den Besitz der zu dem
Unternehmen nötigen Mittel nicht nachzuweisen vermag oder wenn
die Behörde auf Grund von Tatsachen die Überzeugung gewinnt,
daß der Nachsuchende die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe
erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher, artistischer
und finanzieller Hinsicht nicht besitzt. [Die Erlaubnis gilt nur für
das bei Erteilung der Erlaubnis bezeichnete Unternehmen. Zum
2 Gew.O. | 29. Vgl. oben $ 80.
3.Gew.O. $ 31. Vgl. $ 104.
4 [SewL- $ 31 Abe, 8.]
5 Gew.O. $ 30. Vgl. $ 82. . :
® [Über die Fragen ce und d sind vor der Erteilung der Konzession die
Ortspolizei- und Gemeindebehörden zu hören. Gew.O. $ 5 Abs. 2.]
7 Gew.O. $ 32. Vgl. $ 9.