Gewerbe. $ 154. 435
Verordnungen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit er-
folgen 8°,
Il. Verbietungsrechte in bezug auf den Betrieb von Ge-
werben bestehen ebenfalls nur, insoweit sie reichsgesetzlich für zu-
lässig erklärt worden sind*. Sie beruhen entweder auf unmittel-
baren reichsgesetzlichen oder auf landesgesetzlichen
Vorschriften, deren Fortdauer durch die Reichsgewerbeordnung an-
erkannt ist.
1. Die Entziehung der Befugnis zum Gewerbebetrieb, welche
kraft reichsgesetzlicher Vorschrift [zu erfolgen haben], ge-
schehen durch die Polizeibehörden. Solchen Verboten unterliegen:
a) die Erteilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht und
der Betrieb von Badeanstalten;
b) [der Handel mit lebenden Vögeln], der Trödelhandel, d. h.
der Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder ge-
brauchter Wäsche und der Kleinhandel mit altem Metallgerät, mit
Metallbruch oder dergl., ferner der Kleinhandel mit Garnabfällen
oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, [Dynamit
oder anderen Sprengstoffen und der Handel mit Losen von Lotterien
und a1 piolungen, oder mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche
ose] ;
c) die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, [die gewerbsmäßige
uskunftserteilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche An-
gelegenheiten, der gewerbsmäßige Betrieb der Viehverstellung (Vieh-
Pacht) oder Viehhandels und des Handels mit ländlichen Grundstücken, ]
Insbesondere die Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Auf-
sätze, der Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten für
Mmmobiliarverträge, Darlehen und Heiraten, der Geschäftsbetrieb der
tesindevermieter, Stellenvermieter und Auktionatoren. In allen
iesen Fällen ist die Untersagung zulässig, wenn Tatsachen vorliegen,
welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf
en Gewerbebetrieb dartun. Die genannten Gewerbetreibenden haben
neben der allgemeinen Anzeige über den Beginn des Gewerbebetriebes
an die Ortsbehörde noch eine besondere Anzeige an die für den Er-
aß des Verbotes zuständige Behörde zu erstatten;
[d) der Handel mit Drogen und chemischen Präparaten, die
zu Heilzwecken dienen, wenn die Handhabung des Gewerbebetriebes
eben und Gesundheit der Menschen gefährdet; der Kleinhandel mit
Ier, wenn der Gewerbetreibende wiederholt wegen Zuwider-
handlungen gegen die Vorschriften des $ 33 bestraft ist*’];
‚[e) der Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter,
Sowie der Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes, wenn Tatsachen
Vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden in
ezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun *2.]
® R.G. vom 27. Febr. 1888 $ 4. Französ. Dek. vom 29. Dez. 1851 Art. 2.
# Gew.O. $ 149.
©, Gew.O. 8 35. [Früher hieß es „kann“ und „darf“ untersagt werden,
yetzt: „ist zu untersagen“. Nur beim Kleinhandel mit Bier ist Ins Verbot
N das Ermessen der Behörden gestellt. Vgl. Landm.-Rohm. $ 35°]
#2 [Gew.O. $ 35 Abs. 5. — Mangel an theoretischer oder praktischer Vor-
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