Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. $ 156. 439 
Namen und für eigene Rechnung, sondern im Namen und für Rechnung 
eines anderen betreibt, vom gewerblichen Gehilfen dadurch, daß er 
dem selbständigen Gewerbetreibenden nicht bloß einzelne Dienste 
leistet, sondern an die Stelle desselben tritt. Eine solche Stellver- 
tretung ist zulässig: 1. für einen zum Gewerbebetrieb befugten selbst- 
ständigen Gewerbetreibenden, 2. für die Witwe und die minderjährigen 
Erben eines selbständigen Gewerbetreibenden, 3. während der Dauer 
einer Kuratel oder Nachlaßregulierung. Der Stellvertreter muß die 
für das Gewerbe vorgeschriebenen persönlichen Eigenschaften besitzen, 
bedarf aber keiner besonderen Konzession5. Besitzt er diese Eigen- 
schaften nicht, so trifft ihn zwar keine Strafe, aber die Ausübung 
des Betriebes durch ihn kann polizeilich gehindert werden. Der 
Stellvertreter tritt vollständig in die Pflichten des Vertretenen ein. 
Sind bei Ausübung des Gewerbebetriebes polizeiliche Vorschriften 
[von Personen] übertreten worden, [die der Gewerbetreibende zur 
Leitung des Betriebs oder eines Teiles desselben oder zur Beauf- 
sichtigung bestellt hatte, so trifft die Strafe diese letzteren.] Ist die 
bertretung mit Konzessionsentziehung bedroht, so entsteht für den 
selbständigen Gewerbetreibenden die Verpflichtung zur Entlassung 
des Stellvertreters. Strafe oder Konzessionsentziehung kann gegen 
ihn selbst nur dann ausgesprochen werden, wenn er verfügungsfähig 
ist und die Überiretung von dem Stellvertreter mit seinem Vorwissen 
begangen wurde®,. 
Die Beschränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbe- 
betriebes beruhen teils unmittelbar auf reichsgesetzlichen Vor- 
Schriften, teils können sie von der Landesgesetzgebung 
und Landesverwaltung auf Grund reichsgesetzlicher Ermäch- 
tigung eingeführt werden. 
Die unmittelbaren reichsgesetzlichen Beschrän- 
kungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes beziehen 
Sich auf dessen Ausübung am Orte und außerhalb des Ortes 
der gewerblichen Niederlassung. Das Wort Ort wird im Sinne vom 
emeindebezirk gebraucht. 
. Der Gewerbebetrieb am Orte einer gewerblichen 
N iederlassung unterliegt folgenden Beschränkungen: 
. 2) Gegenstände, die von dem Ankauf oder Feilbieten 
ım Umherziehen ausgeschlossen sind, dürfen von Haus zu 
Haus oder an öffentlichen Orten nicht feilgeboten oder zum Wieder- 
verkauf angekauft werden. Eine Ausnahme besteht in bezug auf 
ier und Wein in Fässern und Flaschen. Weitere Ausnahmen können 
von der Landesregierung, Ausnahmen in bezug auf geistige Getränke 
vorübergehend auch von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. 
„er Ausschank geistiger Getränke zum Genuß auf der Stelle, welcher 
infolge eines konzessionierten Gast- oder Schankwirtschaftsbetriebes 
stattfindet, fällt nicht unter die Beschränkung”. 
  
gg, "RStr. 1, 434; Preuß. O.V.G. 4, 300: [12, 341; 19, 326]; Bayr. V.G.H. 4 
372, ve! Loening, Verw.R. 8. 489°. 
® Gew.O. $ 15T. 
U Gew.O. $ 42a. — Strafbeatimmungen Gew.O. 8 148 Nr. 5.
	        
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