Gewerbe. $ 156. 439
Namen und für eigene Rechnung, sondern im Namen und für Rechnung
eines anderen betreibt, vom gewerblichen Gehilfen dadurch, daß er
dem selbständigen Gewerbetreibenden nicht bloß einzelne Dienste
leistet, sondern an die Stelle desselben tritt. Eine solche Stellver-
tretung ist zulässig: 1. für einen zum Gewerbebetrieb befugten selbst-
ständigen Gewerbetreibenden, 2. für die Witwe und die minderjährigen
Erben eines selbständigen Gewerbetreibenden, 3. während der Dauer
einer Kuratel oder Nachlaßregulierung. Der Stellvertreter muß die
für das Gewerbe vorgeschriebenen persönlichen Eigenschaften besitzen,
bedarf aber keiner besonderen Konzession5. Besitzt er diese Eigen-
schaften nicht, so trifft ihn zwar keine Strafe, aber die Ausübung
des Betriebes durch ihn kann polizeilich gehindert werden. Der
Stellvertreter tritt vollständig in die Pflichten des Vertretenen ein.
Sind bei Ausübung des Gewerbebetriebes polizeiliche Vorschriften
[von Personen] übertreten worden, [die der Gewerbetreibende zur
Leitung des Betriebs oder eines Teiles desselben oder zur Beauf-
sichtigung bestellt hatte, so trifft die Strafe diese letzteren.] Ist die
bertretung mit Konzessionsentziehung bedroht, so entsteht für den
selbständigen Gewerbetreibenden die Verpflichtung zur Entlassung
des Stellvertreters. Strafe oder Konzessionsentziehung kann gegen
ihn selbst nur dann ausgesprochen werden, wenn er verfügungsfähig
ist und die Überiretung von dem Stellvertreter mit seinem Vorwissen
begangen wurde®,.
Die Beschränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbe-
betriebes beruhen teils unmittelbar auf reichsgesetzlichen Vor-
Schriften, teils können sie von der Landesgesetzgebung
und Landesverwaltung auf Grund reichsgesetzlicher Ermäch-
tigung eingeführt werden.
Die unmittelbaren reichsgesetzlichen Beschrän-
kungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes beziehen
Sich auf dessen Ausübung am Orte und außerhalb des Ortes
der gewerblichen Niederlassung. Das Wort Ort wird im Sinne vom
emeindebezirk gebraucht.
. Der Gewerbebetrieb am Orte einer gewerblichen
N iederlassung unterliegt folgenden Beschränkungen:
. 2) Gegenstände, die von dem Ankauf oder Feilbieten
ım Umherziehen ausgeschlossen sind, dürfen von Haus zu
Haus oder an öffentlichen Orten nicht feilgeboten oder zum Wieder-
verkauf angekauft werden. Eine Ausnahme besteht in bezug auf
ier und Wein in Fässern und Flaschen. Weitere Ausnahmen können
von der Landesregierung, Ausnahmen in bezug auf geistige Getränke
vorübergehend auch von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden.
„er Ausschank geistiger Getränke zum Genuß auf der Stelle, welcher
infolge eines konzessionierten Gast- oder Schankwirtschaftsbetriebes
stattfindet, fällt nicht unter die Beschränkung”.
gg, "RStr. 1, 434; Preuß. O.V.G. 4, 300: [12, 341; 19, 326]; Bayr. V.G.H. 4
372, ve! Loening, Verw.R. 8. 489°.
® Gew.O. $ 15T.
U Gew.O. $ 42a. — Strafbeatimmungen Gew.O. 8 148 Nr. 5.