Gewerbe. $ 156. 441
des stehenden Gewerbebetriebes. [Ebenso das Aufsuchen von
estellungen auf Waren, mit Ausnahme von Druckschriften,
anderen Schriften und Bildwerken und, soweit nicht der Bundesrat
noch für andere Waren oder Gruppen von Gewerbetreibenden Aus-
nahmen zuläßt, ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung, wenn
es bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei
solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waren
der angebotenen Art Verwendung finden, erfolgt’®.)] Es
kann daher jeder, der ein stehendes Gewerbe betreibt, diese Tätig-
keiten außerhalb des Ortes seiner gewerblichen Niederlassung für die
Zwecke seines Gewerbebetriebes vornehmen und zwar sowohl persön-
lich als durch in seinen Diensten stehende Reisende. [Dies gilt auch
für die Handlungsagenten !”, die ein stehendes Gewerbe in Ansehung
der Befugnis ausüben, als Vermittler oder Vertreter des Geschäfts-
herren den Ankauf von Waren vorzunehmen oder Bestellungen auf
aren zu suchen] Doch existieren auch in dieser Hinsicht zwei-
fache Beschränkungen: persönliche und sachliche,
. „Die persönlichen Beschränkungen bestehen darin, daß der-
Jenige, welcher derartige Tätigkeiten ausübt, sei es der Prinzipal
Oder ein Handlungsreisender, einer Legitimationskarte bedarf.
ine solche Legitimationskarte war schon nach der Gewerbeordnung
vom 21. Juni 1869 erforderlich, Damals hatte sie aber lediglich den
Charakter einer Beglaubigung; sie durfte daher den Gewerbetreibenden
und deren Reisenden nicht verweigert werden. Durch die Novelle
vom 1. Juli 1883 hat dagegen die Erteilung der Legitimationskarte
en Charakter einer Konzessionierung angenommen !®; sie kann und
Muß wegen des Mangels gewisser persönlicher Eigenschaften versagt
werden. Die Versagung muß erfolgen gegenüber solchen Personen,
welche: 1. mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit
behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt sind, oder
« unter Polizeiaufsicht stehen, oder 3. wegen strafbarer Handlungen
aus Gewinnsucht, gegen das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen
Vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen,
"egen Land- oder Hausfriedensbruch, wegen Widerstands gegen die
Staatsgewalt], wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwider-
handlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Ein-
ührung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen,
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt sind,
wenn seit Verbüßang derselben drei Jahre noch nicht verflossen sind,
Oder 4. wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Land-
Streicherei, runksucht übel berüchtigt sind. Die Versagung kann
Außerdem stattfinden bei solchen Personen, welche wegen der vorher
mn
‚'® Gew.V.s 44. [Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druck-
Schriften, Andere &e hriften und Bildwerke finden die Vorschriften des $ 56
8. 3 entsprechende Anwendung. (iew.O. $ 44 Abs. 4.]
7 [(Gew.O. $ 44 Abs. 1, Satz 2. Zusatz durch Novelle vom 14. Okt. 1905. —
Nandlun sagenten gelten nach H.G.B. $ 84 als selbständige Gewerbetreibende,]
„18 Vol. auch Rehm, Gewerbekonzession. S. 44!. — [Wer im Besitze
Siner Gewerbelegitimationskarte, wie sie die Staatsverträge vorsehen,
Ist, bedarf keiner Legitimationskarte. Gew.O. $ 44a Abs. 6.]