Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. $ 156. 441 
des stehenden Gewerbebetriebes. [Ebenso das Aufsuchen von 
estellungen auf Waren, mit Ausnahme von Druckschriften, 
anderen Schriften und Bildwerken und, soweit nicht der Bundesrat 
noch für andere Waren oder Gruppen von Gewerbetreibenden Aus- 
nahmen zuläßt, ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung, wenn 
es bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei 
solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waren 
der angebotenen Art Verwendung finden, erfolgt’®.)] Es 
kann daher jeder, der ein stehendes Gewerbe betreibt, diese Tätig- 
keiten außerhalb des Ortes seiner gewerblichen Niederlassung für die 
Zwecke seines Gewerbebetriebes vornehmen und zwar sowohl persön- 
lich als durch in seinen Diensten stehende Reisende. [Dies gilt auch 
für die Handlungsagenten !”, die ein stehendes Gewerbe in Ansehung 
der Befugnis ausüben, als Vermittler oder Vertreter des Geschäfts- 
herren den Ankauf von Waren vorzunehmen oder Bestellungen auf 
aren zu suchen] Doch existieren auch in dieser Hinsicht zwei- 
fache Beschränkungen: persönliche und sachliche, 
. „Die persönlichen Beschränkungen bestehen darin, daß der- 
Jenige, welcher derartige Tätigkeiten ausübt, sei es der Prinzipal 
Oder ein Handlungsreisender, einer Legitimationskarte bedarf. 
ine solche Legitimationskarte war schon nach der Gewerbeordnung 
vom 21. Juni 1869 erforderlich, Damals hatte sie aber lediglich den 
Charakter einer Beglaubigung; sie durfte daher den Gewerbetreibenden 
und deren Reisenden nicht verweigert werden. Durch die Novelle 
vom 1. Juli 1883 hat dagegen die Erteilung der Legitimationskarte 
en Charakter einer Konzessionierung angenommen !®; sie kann und 
Muß wegen des Mangels gewisser persönlicher Eigenschaften versagt 
werden. Die Versagung muß erfolgen gegenüber solchen Personen, 
welche: 1. mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit 
behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt sind, oder 
« unter Polizeiaufsicht stehen, oder 3. wegen strafbarer Handlungen 
aus Gewinnsucht, gegen das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen 
Vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, 
"egen Land- oder Hausfriedensbruch, wegen Widerstands gegen die 
Staatsgewalt], wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwider- 
handlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Ein- 
ührung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, 
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt sind, 
wenn seit Verbüßang derselben drei Jahre noch nicht verflossen sind, 
Oder 4. wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Land- 
Streicherei, runksucht übel berüchtigt sind. Die Versagung kann 
Außerdem stattfinden bei solchen Personen, welche wegen der vorher 
mn 
‚'® Gew.V.s 44. [Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druck- 
Schriften, Andere &e hriften und Bildwerke finden die Vorschriften des $ 56 
8. 3 entsprechende Anwendung. (iew.O. $ 44 Abs. 4.] 
7 [(Gew.O. $ 44 Abs. 1, Satz 2. Zusatz durch Novelle vom 14. Okt. 1905. — 
Nandlun sagenten gelten nach H.G.B. $ 84 als selbständige Gewerbetreibende,] 
„18 Vol. auch Rehm, Gewerbekonzession. S. 44!. — [Wer im Besitze 
Siner Gewerbelegitimationskarte, wie sie die Staatsverträge vorsehen, 
Ist, bedarf keiner Legitimationskarte. Gew.O. $ 44a Abs. 6.]
	        
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