442 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 156.
genannten strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Wochen verurteilt sind, wenn seit Verbüßung derselben drei Jahre
noch nicht verflossen sind!?. Die Legitimationskarte kann von der
Behörde, welche sie erteilt hat, zurückgenommen werden, wenn:
1. einer der obligatorischen Versagungsgründe zur Zeit der Erteilung
vorlag, der Behörde aber unbekannt geblieben war, 2. wenn einer
dieser Gründe nach der Erteilung eintritt, 3. wenn die für den
Geschäftsbetrieb bestehenden sachlichen Schranken überschritten
werden ®°. Auf die Erteilung und Entziehung der Legitimationskarte
finden die für Konzessionierungen und K i tziehungen m
gebenden Grundsätze des Verfahrens Anwendung®!. Der Inhaber
der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während des Gewerbe-
betriebes stets bei sich zu führen und den zuständigen Behörden und
Beamten auf Verlangen vorzuzeigen °*,
Die sachlichen Beschränkungen des fraglichen (Gewerbe-
betriebes bestehen darin, daß 1. die aufgekauften Waren nur
behufs Beförderung nach dem Bestimmungsorte und 2. von den
Waren, auf welche Bestellungen gesucht werden, nur Proben
und Muster mitgeführt werden dürfen. In letzterer Beziehung kann
jedoch der Bundesrat für bestimmte Waren, welche im Verhältnisse
zu ihrem Umfange einen hohen Wert haben und übungsgemäß an
die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden, zum Zweck des
Absatzes an Personen, welche damit Handel treiben, Ausnahmen
zulassen °®,
Der Gewerbebetrieb ohne Legitimationskarte und die Über-
tretung der inbezug auf den Gewerbebetrieb des Inhabers be-
stehenden sachlichen Beschränkungen ist mit Strafe bedroht **.
II. Auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung können durch
Landesgesetzgebung und Landesverwaltung folgende Be
schränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes ein-
geführt werden:
1. Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann [nach
Anhörung der Gemeindebehörde oder durch Beschluß der Ge
meindebehörde mit Genelimigung der höheren Verwaltungs
behördel] der Gewerbebetrieb, der an öffentlichen
Orten oder von Haus zu Haus ohne vorgängiß®
Bestellung stattfindet, für einzelne Gemeinden von einer
Erlaubnis abhängig gemacht werden®. Die Erlaubnis kann für
folgende gewerbliche Tätigkeiten vorgeschrieben werden: 1. das
Feilbieten von Waren; 2. das Ankaufen von Waren zum Wieder-
verkauf bei anderen Personen als bei Kaufleuten, Produzenten un
an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen, 3. das Aufsuchen
von Warenbestellungen bei Personen, in deren Gewerbebetrieb®
1% Gew.O. $$ 44a, 57 Nr. 1—4, 57b Nr. 2.
0 Gew.O. $ 4a.
21 Gew.O. 3 4.
"2 Gew.O. $ 44a. r
#% Gew.O. $ 44. [Bek. des Bundesr. vom 27. Nov. 1896 (R.G.Bl. S. 749)
und vom 25. März 1897 (R.G.Bl. S. 96).]
2: Gew.O. $8 148 Nr. 5, 149 Nr. 1.
2 Gew.O. S 42b.