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Waren der gedachten Art keine Verwendung finden, 4. das Anbieten
gewerblicher Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch
ist. [Kinder unter vierzehn Jahren dürfen vorbehaltlich der zu-
gelassenen Ausnahmen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen
oder an öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von
Haus zu Haus Gegenstände nicht feilbieten. Wo dies ortsüblich
ist, kann die ÖOrtspolizeibehörde für bestimmte Zeitabschnitte, zu-
sammen nicht über vier Wochen im Kalenderjahr ein derartiges
Feilbieten durch Kinder gestatten.)
. Durch Landesgesetze oder Verordnungen der
Zentralbehörde können Vorschriften über den Gewerbebetrieb
der Pfandleiher [Pfandvermittler], Gesindevermieter [Stellenvermittler
und Auktionatoren] erlassen werden ®,
3. Endlich sind landesrechtliche Vorschriften über den Betrieb
von Dampfkesseln zuläsig, da die Gewerbeordnung nur
deren Anlage geregelt hat?”.
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Aus dem Grundsatze, daß die Gewerbetreibenden hinsichtlich
der Ausübung des Gewerbes nur denjenigen Beschränkungen unter-
liegen, welche durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift festgestellt
sind, ergibt sich die Befugnis derselben, die im gewerblichen Verkehr
von ihnen geforderten Preise selbständig festzusetzen. Von diesem
Grundsatze bestehen jedoch zwei Ausnahmen!:
Einzelnen Klassen von Gewerbetreibenden ist zwar die Be-
fugnis der selbständigen Preisfestsetzung geblieben; sie können aber
Curch die Ortspolizeibehörde angehalten werden, Verzeichnisse
Ihrer Preise einzureichen und durch Anschlag an oder in ihren
erkaufsstellen bekannt zu machen. Dies sind: 1. Bäcker
und Verkäufer von Backwaren?, 2. Gastwirte®. Ersteren
‚aon außerdem die Verpflichtung auferlegt werden, im Verkaufs-
okale eine Wage mit den erforderlichen geeichten Gewichten aufzu-
stellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften
„„ckwaren zu gestatten‘. Die Festsetzungen der Bäcker und Ver-
äufer von Backwaren gelten für gewisse von der Behörde zu be-
Stimmende Zeiträume, die Gastwirte sind jederzeit zur Änderung
efugt. Die Einreichung und Bekanntmachung der Preise hat nur
28 Gew.O. x 38.
L ” Zeller, Art. Dampfkessel V.R.W. 1, 255; [igba. 2,29; Rummel-
Oening, Art. Gewerbliche Anlagen H.W.B.? 4, 1072. Bek. des Bundesr.
vom 5. Aug. 1890, betr allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung
an Dampfkesseln (R.G.BL. S. 163); Bek. des Bundesr. vom 17. Dez. 1908 betr.
„lgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Landdampf-
seseln (R.G.Bl. 1909 $. 3) und vom gleichen Datum über die Anlegung von
Schiffsdam fkesseln (R.G.Bl. 1909 S. 51)].
V ı Zeller, Art. Taxen, V.R.W. 2, 616; Leuthold, Art. Teuerungspolizei
„RW. 2, 623. [v. Rohrscheidt, Art, Preistaxen, H.W.B.? 6, 224; Vom
auaftzwang zur Gewerbefreiheit 1898: Die Polizeitaxen und ihre Stellung in
er Reichsgewerbeordnung. 1893.]
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3 GewO. $ 7.
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