Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. 3 157. 443 
Waren der gedachten Art keine Verwendung finden, 4. das Anbieten 
gewerblicher Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch 
ist. [Kinder unter vierzehn Jahren dürfen vorbehaltlich der zu- 
gelassenen Ausnahmen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen 
oder an öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von 
Haus zu Haus Gegenstände nicht feilbieten. Wo dies ortsüblich 
ist, kann die ÖOrtspolizeibehörde für bestimmte Zeitabschnitte, zu- 
sammen nicht über vier Wochen im Kalenderjahr ein derartiges 
Feilbieten durch Kinder gestatten.) 
. Durch Landesgesetze oder Verordnungen der 
Zentralbehörde können Vorschriften über den Gewerbebetrieb 
der Pfandleiher [Pfandvermittler], Gesindevermieter [Stellenvermittler 
und Auktionatoren] erlassen werden ®, 
3. Endlich sind landesrechtliche Vorschriften über den Betrieb 
von Dampfkesseln zuläsig, da die Gewerbeordnung nur 
deren Anlage geregelt hat?”. 
$ 157. 
Aus dem Grundsatze, daß die Gewerbetreibenden hinsichtlich 
der Ausübung des Gewerbes nur denjenigen Beschränkungen unter- 
liegen, welche durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift festgestellt 
sind, ergibt sich die Befugnis derselben, die im gewerblichen Verkehr 
von ihnen geforderten Preise selbständig festzusetzen. Von diesem 
Grundsatze bestehen jedoch zwei Ausnahmen!: 
Einzelnen Klassen von Gewerbetreibenden ist zwar die Be- 
fugnis der selbständigen Preisfestsetzung geblieben; sie können aber 
Curch die Ortspolizeibehörde angehalten werden, Verzeichnisse 
Ihrer Preise einzureichen und durch Anschlag an oder in ihren 
erkaufsstellen bekannt zu machen. Dies sind: 1. Bäcker 
und Verkäufer von Backwaren?, 2. Gastwirte®. Ersteren 
‚aon außerdem die Verpflichtung auferlegt werden, im Verkaufs- 
okale eine Wage mit den erforderlichen geeichten Gewichten aufzu- 
stellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften 
„„ckwaren zu gestatten‘. Die Festsetzungen der Bäcker und Ver- 
äufer von Backwaren gelten für gewisse von der Behörde zu be- 
Stimmende Zeiträume, die Gastwirte sind jederzeit zur Änderung 
efugt. Die Einreichung und Bekanntmachung der Preise hat nur 
  
28 Gew.O. x 38. 
L ” Zeller, Art. Dampfkessel V.R.W. 1, 255; [igba. 2,29; Rummel- 
Oening, Art. Gewerbliche Anlagen H.W.B.? 4, 1072. Bek. des Bundesr. 
vom 5. Aug. 1890, betr allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung 
an Dampfkesseln (R.G.BL. S. 163); Bek. des Bundesr. vom 17. Dez. 1908 betr. 
„lgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Landdampf- 
seseln (R.G.Bl. 1909 $. 3) und vom gleichen Datum über die Anlegung von 
Schiffsdam fkesseln (R.G.Bl. 1909 S. 51)]. 
V ı Zeller, Art. Taxen, V.R.W. 2, 616; Leuthold, Art. Teuerungspolizei 
„RW. 2, 623. [v. Rohrscheidt, Art, Preistaxen, H.W.B.? 6, 224; Vom 
auaftzwang zur Gewerbefreiheit 1898: Die Polizeitaxen und ihre Stellung in 
er Reichsgewerbeordnung. 1893.] 
73. 
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