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zerfallen in solche, die sich innerhalb des Organismus der Ver-
waltung bewegen, und solche, durch welche die Verwaltung zu
anderen Rechtsobjekten in Beziehung tritt.
I. Die Verhältnisse des. Verwaltungsorganismus be-
ruhen auf dem Prinzip der Über- und Unterordnung. Die höheren
Verwaltungsorgane haben gegenüber den niederen das Recht des
Befehls, die niederen gegenüber den höheren die Pflicht der
Folgeleistung. Die Befehle der höheren Verwaltungsorgane
können aber in einer zweifachen Form vorkommen: als Verfü-
gungen, d. h. Anordnungen für konkrete Angelegenheiten, und als
Verordnungen, d. h. als abstrakte oder allgemeine Vorschriften
für eine Anzahl von individuell nicht bestimmten Fällen. Verord-
nungen dieser Art heißen Verwaltungsverordnungen oder
Instruktionen* Für die innerhalb des Verwaltungsorganismus‘
vorkommenden Verfügungen und Verordnungen ist eine bestimmte
Art der Publikation nicht erforderlich; es genügt, wenn sie in
authentischer Weise zur Kenntnis der Behörden oder Beamten ge-
bracht werden. Die Mitteilung erfolgt bei Verfügungen stets durch
Zufertigung. Auch Verwaltungsverordnungen können durch Zu-
fertigung an sämtliche Behörden, für welche sie erlassen sind, be-
kannt gemacht werden; es genügt aber auch, wenn sie in Blättern
abgedruckt werden, welche diese zu halten verpflichtet sind.
Den höheren Verwaltungsorganen steht gegenüber den niederen
ferner das Recht der Aufsicht® zu. Dieses Recht umfaßt ein
Doppeltes. Zunächst die Befugnis, von der Tätigkeit der niederen
Verwaltungsorgane Kenntnis zu nehmen. Die Kenntnisnahme kann
entweder durch eigene Tätigkeit der höheren Verwaltungsorgane er-
folgen, oder es kann dazu eine Mitwirkung der niederen in Form
der Berichterstattung notwendig werden. In dem Recht der Auf-
sicht ist aber außerdem die Befugnis enthalten, im Falle eines un-
angemessenen oder pflichtwidrigen Verhaltens der niederen Organe
die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen. Diese Maßregeln sind
® Laband2, 175 bezeichnet die Tätigkeit der Verwaltung als Geschäfts-
führung, die Verwaltungsakte als Rechtsgeschäfte; ebenso Otto Mayer
Arch. f. öffentl. R. 8, 44, Theorie des französischen Verwaltungsrechtes $S. 22;
Dantscher v. Kollesberg, Die politischen Rechte der Untertanen. Heft 3.
S. 70. [Weitere Literaturangaben bei Meyer-Anschütz $ 177!.] Wenn auch
diesen Bezeichnungen unrichtige Gedanken nicht zu Grunde liegen, so sind
doch die dem Privatrechte entnommenen Ausdrücke besser zu vermeiden oder
wenigstens auf die Tätigkeit der Verwaltung im Bereiche des vermögensrecht-
lichen Verkehrs zu beschränken, da sie zur Charakterisierun der obrigkeitlichen
Funktionen der Verwaltung nicht angemessen erscheinen. gl. auch ernatzik,
Rechtssprechung und materielle Rechtskraft. S. 10.
[W. ellinek, Der fehlerhafte Staatsakt und seine Wirkungen. 1008.],
[Gegen Otto Mayer 1, 95° bemerkt &. Meyer im Pehrbuch es
Deutschen Staatsrechts $ 177°: „O. Mayer will den Begriff des Verwaltungs-
aktes auf obrigkeitliche Akte beschränken, weil das Wort eine Übersetzung
des französischen „acte administratif“ sei. Diese Behauptung ist nicht zutreffend;
der Begriff hat sich in Deutschland durchaus selbständig entwickelt (vgl. auch
Jellinek, Verw.Arch. 5, 306), und es besteht dabei keine Veranlassung, ihm
entgegen dem klaren Wortlaut eine so eingeschränkte Bedeutung beizulegen.“]
Bornhak, Art: Instruktionen V.R.W. 1, 677.
5 (Vgl. Otto Mayer 2, 410 über die Aufsichtsgewalt.]