Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. 3 158. 451 
Wirkung des Wandergewerbescheines, insofern derselbe nur für die- 
enige Person gilt, auf deren Namen er ausgestellt ist. Der Gewerbe- 
etrieb im Umherziehen braucht keineswegs immer auf eigene Rech- 
nung, sondern kann auch von Personen ausgeübt werden, welche als 
Stellvertreter oder Gehilfen eines selbständigen Gewerbetreibenden 
erscheinen. In einem solchen Falle müssen aber diese Personen einen 
auf ihren Namen lautenden Wandergewerbeschein besitzen®!. Der 
etrieb eines Gewerbes im Umherziehen auf Grund des Wander- 
gewerbescheines einer anderen Person ist ein Gewerbebetrieb ohne 
andergewerbeschein und unterliegt den dafür festgesetzten Strafen ®®, 
‚Für die örtliche Geltung des Wandergewerbescheines bestehen da- 
gegen im allgemeinen keine Beschränkungen; jeder von einer höheren 
erwaltungsbehörde des Reiches ausgestellte Wandergewerbeschein 
berechtigt zur Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen im 
Ganzen Gebiete des Deutschen Reiches®®, 
Eine beschränktere Geltung besitzen diejenigen Wander- 
gewerbescheine, welche für das Darbieten von Musikaufführungen, 
Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbar- 
eıten, bei welchem ein höheres Interesse der Wissenschaft oder Kunst 
nicht obwaltet, ausgestellt werden. Diese Geltung ist zunächst 
Stets eine örtlich beschränktere, indem dieselben die Befugnis 
zum Gewerbebetriebe nur in dem Bezirke derjenigen höheren Ver- 
waltungsbehörde gewähren, von welcher sie ausgestellt sind. . Die 
usdehnung auf einen anderen Bezirk muß durch die höhere Ver- 
waltungsbehörde dieses Bezirkes geschehen; bei einer solchen Aus- 
<anung ist die Bedürfnisfrage von neuem aufzuwerfen. Der Betrieb 
Eines derartigen Gewerbes in einem anderen Bezirke als demjenigen, 
auf welchen der Wundergewerbeschein lautet, ist ebenfalls mit Strafe, 
Jedoch mit einer geringeren, als der Gewerbebetrieb ohne Wander- 
8ewerbeschein, bedroht?®, Die Geltung kann aber auch eine zeit- 
Ich beschränktere sein, indem der Wandergewerbeschein auf 
kürzere Zeit als das Kalenderjahr oder bloß auf bestimmte Zeit aus- 
gestellt werden darf. Die Ausübung des Gewerbes in solcher Zeit, 
auf welche der Wandergewerbeschein nicht lautet, ist ein Gewerbe- 
betrieb ohne Wandergewerbeschein und unterliegt den dafür fest- 
Sesetzten Strafen. , , 
ie Erlaubnis zum Feilbieten geistiger Getränke im Falle eines 
vorübergehenden Bedürfnisses wird stets nur in räumlicher und zeit- 
Icher Beschränkung erteilt; diese Beschränkungen sind im Wander- 
&ewerbeschein anzugeben, die Übertretung derselben ist mit ent- 
®prechenden Strafen bedroht ®®. 
1 GewO, d. Es ist jedoch auch das Ausstellen von Wander ewerbe- 
jCheinen a eeellscha ten zulässig, in welchen jedes einzelne Mitglied 
esonde ü ird. 
.„ Wer Bet Wandergewerbeschein einer anderen Person überläßt, er- 
leidet eine besondere Strafe. Gew.O. $ 149, Nr. 
28 Gew.O. . 
% Gew.O. $ 60. 
5 Gew.O. & 149 Nr. 3. 
9° Gew.O. $$ 60, 148 Nr. 7e.
	        
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