Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. $ 158. 453 
2. für Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen in 
Grenzbezirken. Die Erlaubnis hierzu muß von der obersten 
Landesfinanzbehörde erteilt werden *. 
.. Il. Für gewisse Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen 
Ist ausnahmsweise eine vorherige polizeiliche Konzession, also der 
Besitz eines Wandergewerbescheines, nicht notwendig. Der Ge- 
werbebetrieb kann aber denjenigen Personen verboten werden, 
welchen der Wandergewerbeschein' versagt werden muß. Die be- 
treffenden Tätigkeiten sind: 
l. das Feilbieten von selbstgewonnenen oder rohen Erzeugnissen 
der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der 
Geflügel- und Bienenzucht, von selbstgewonnenen Erzeugnissen der 
Jagd und Fischerei ; 
2. das Feilbieten selbstverfertigter Waren, welche zu den Gegen- 
ständen des Wochenmarktverkehrs gehören, und das Anbieten ge- 
werblicher Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, 
In der Umgegend des Wohnortes des Gewerbtreibenden bis zu 
15 Kilometer Entfernung; 
3. das Anfahren selbstgewonnener Erzeugnisse oder selbst- 
verfertigter Waren, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu 
asser und das Feilbieten vom Fahrzeuge aus; 
4. das Feilbieten weiterer Gegenstände des gemeinen Ge- 
brauches, auf welche die Freiheit durch Verordnungen der Landes- 
Tegierungen ausgedehnt worden ist**. 
Für den Erlaß des Verbotes gelten dieselben Grundsätze über 
das Verfahren, die für Erteilung und Zurücknahme des Wander- 
&ewerbescheines maßgebend sind’. Die Fortsetzung des Gewerbe- 
etriebes trotz ergangenen Verbotes ist mit denselben Strafen wie 
er Gewerbebetrieb im Uhmherziehen ohne Wandergewerbeschein 
bedroht #8, 
IV. Für die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen 
Selten folgende Grundsätze: 
esetzlich verboten sind sog. Wanderauktionen und 
Wanderlotterien, d. h. Absetzen der Waren im Wege der Ver- 
Steigerung oder des Glückspiels, soweit nicht die zuständige Be- 
Nörde Ausnahmen gestattet [hinsichtlich der Wanderversteigerungen 
Jedoch nur bei Waren, die dem raschen Verderben ausgesetzt end] 
esetzlich verboten ist ferner das Feilbieten von Waren, Aufsuchen 
von Warenbestellungen, Aufkaufen von Waren und Anbieten von 
ewerblichen Leistungen an Sonn- und Festtagen’®. Gesetzlich ver- 
Oten ist endlich der Eintritt in fremde Wohnungen ohne Erlaubnis 
“wie das Betreten fremder Häuser und Gehöfte zur Nachtzeit®!. 
27 +5 Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 $ 124. [Bek. d. Bundesr. vom 
« Nov, 1897 II, A 2.] 
0 Gew.O. 88 59, 59a. ü 
1 #7 Gew.O. 8 69. Preuß. V. vom 31. Dez. 1883 5 4; Bayr. G. vom 8. Aug. 
878 Art. 8 Nr. 8; Württ. G. vom 16. Dez. 1876 Art. 13. 
‘8 Gew.O. $ 148 Nr. 7. 
0. | 56 e, 148 Nr. 7b. 
 Gew.O. N 
55a, 146a. 
1 Gew.O. $$ 60c, 148 Nr. 7b.
	        
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