Gewerbe. $ 158. 453
2. für Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen in
Grenzbezirken. Die Erlaubnis hierzu muß von der obersten
Landesfinanzbehörde erteilt werden *.
.. Il. Für gewisse Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen
Ist ausnahmsweise eine vorherige polizeiliche Konzession, also der
Besitz eines Wandergewerbescheines, nicht notwendig. Der Ge-
werbebetrieb kann aber denjenigen Personen verboten werden,
welchen der Wandergewerbeschein' versagt werden muß. Die be-
treffenden Tätigkeiten sind:
l. das Feilbieten von selbstgewonnenen oder rohen Erzeugnissen
der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der
Geflügel- und Bienenzucht, von selbstgewonnenen Erzeugnissen der
Jagd und Fischerei ;
2. das Feilbieten selbstverfertigter Waren, welche zu den Gegen-
ständen des Wochenmarktverkehrs gehören, und das Anbieten ge-
werblicher Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist,
In der Umgegend des Wohnortes des Gewerbtreibenden bis zu
15 Kilometer Entfernung;
3. das Anfahren selbstgewonnener Erzeugnisse oder selbst-
verfertigter Waren, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu
asser und das Feilbieten vom Fahrzeuge aus;
4. das Feilbieten weiterer Gegenstände des gemeinen Ge-
brauches, auf welche die Freiheit durch Verordnungen der Landes-
Tegierungen ausgedehnt worden ist**.
Für den Erlaß des Verbotes gelten dieselben Grundsätze über
das Verfahren, die für Erteilung und Zurücknahme des Wander-
&ewerbescheines maßgebend sind’. Die Fortsetzung des Gewerbe-
etriebes trotz ergangenen Verbotes ist mit denselben Strafen wie
er Gewerbebetrieb im Uhmherziehen ohne Wandergewerbeschein
bedroht #8,
IV. Für die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen
Selten folgende Grundsätze:
esetzlich verboten sind sog. Wanderauktionen und
Wanderlotterien, d. h. Absetzen der Waren im Wege der Ver-
Steigerung oder des Glückspiels, soweit nicht die zuständige Be-
Nörde Ausnahmen gestattet [hinsichtlich der Wanderversteigerungen
Jedoch nur bei Waren, die dem raschen Verderben ausgesetzt end]
esetzlich verboten ist ferner das Feilbieten von Waren, Aufsuchen
von Warenbestellungen, Aufkaufen von Waren und Anbieten von
ewerblichen Leistungen an Sonn- und Festtagen’®. Gesetzlich ver-
Oten ist endlich der Eintritt in fremde Wohnungen ohne Erlaubnis
“wie das Betreten fremder Häuser und Gehöfte zur Nachtzeit®!.
27 +5 Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 $ 124. [Bek. d. Bundesr. vom
« Nov, 1897 II, A 2.]
0 Gew.O. 88 59, 59a. ü
1 #7 Gew.O. 8 69. Preuß. V. vom 31. Dez. 1883 5 4; Bayr. G. vom 8. Aug.
878 Art. 8 Nr. 8; Württ. G. vom 16. Dez. 1876 Art. 13.
‘8 Gew.O. $ 148 Nr. 7.
0. | 56 e, 148 Nr. 7b.
Gew.O. N
55a, 146a.
1 Gew.O. $$ 60c, 148 Nr. 7b.