456 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 159.
Woche, Jahrmärkte zu bestimmten Zeiten des Jahres statt. Die
Messen haben jetzt den Charakter gewöhnlicher Jahrmärkte®.
Die Festsetzung der Zahl, Zeit und Dauer der Märkte ge-
schieht durch die zuständige Verwaltungsbehörde. Dem Marktberech-
tigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch zu.
Ein Entschädigungsanspruch gebührt ihm nur dann, wenn durch die
Anordnung die Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert
wird, und eine größere Zahl ausdrücklich und unwiderruflich ver-
liehen war. Gemeinden, die einen Entschädigungsanspruch geltend
machen wollen, müssen außerdem nachweisen, daß ihr Recht auf
einen speziellen lästigen Titel sich gründet?. Dagegen sind Privat-
personen, denen ein Marktrecht zusteht®, zu einem solchen Nachweis
nicht verbunden. Die Entschädigungspflicht liegt dem Staate ob, der
Entschädigungsanspruch kann im Rechtswege verfolgt werden.
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluss des größeren Viehs;
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirt-
schaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittel-
barer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land-
leuteder Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird,
mit Ausschluß der geistigen Getränke;
3. frische Lebensmittel aller Art;
4. anderweite Waren, welche die zuständige Verwaltungsbehörde
auf Antrag der Gemeindebehörde infolge von Ortsgewohnheit oder
Bedürfnis zu Gegenständen des Wochenmarktverkehrs erklärt?;
Gegenstände des Jahrmarktverkehrs sind:
1. alle reichsgesetzlich feststehenden Gegenstände des Wochen-
marktverkehrs;
2. Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art. Zum Ver-
kauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf es
jedoch der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Die geistigen Ge
tränke gehören demnach ebenfalls zu den Gegenständen des Jahr-
marktverkehrs, der Handel mit ihnen ist nur an eine erschwerende
Bedingung geknüpft. Ein Ausschank geistiger Getränke ohne die
erforderliche Erlaubnis fällt daher nicht unter die Strafbestimmungen
der Gewerbeordnung für den unbefugten stehenden Gewerbebetrieb
oder den unbefugten Gewerbebetrieb im Umherziehen !'. Er kann,
da es an einer entsprechenden Strafbestimmung fehlt, nur polizeilich
verhindert, insbesondere darf seine Fortsetzung unter Androhung:
einer Geldstrafe untersagt werden.
® Seydel, Annalen $. 677°; Loening, Verw.R. S. 515°. Die Meinun
Bornhaks, preuß. Staatsr. 3, 398, daß das unterscheidende Merkm
zwischen Wochen- und Jahrmärkten nur die Gegenstände des Marktverkehrs
bildeten, ist nicht zutreffend. Bei Festsetzung der Wochen- und Jahrmärkte
hat die Yerwaltungsbehörde dafür Sorge zu tragen, daß die Zeiten, in welchen
der Markt staitän det, der gewählten Bezeichnung entsprechen.
ew.O. . .
8 Vgl. über die Marktrechte von Privatpersonen die Äußerungen_de8
Präsidenten Delbrück in der Reichstagssitzung vom 20. April 1869 (Sten-
Ber. S. 473).
9 Gew.O. 8 66.
10 Dies nimmt das Reichsgericht (R.Str. 1, 102) an.