Gewerbe. $ 159. 457
Gebrauchte Sachen und Abfälle, sowie solche Artikel, die reichs-
gesetzlich oder landesgesetzlich dem freien Verkehr entzogen sind
(Apothekerwaren, Gifte), gehören nicht zu den Gegenständen des
Marktverkehrs. Der Verkehr mit diesen Waren wird, auch wenn
er auf dem Markt stattfindet, als stehender Gewerbebetrieb, bzw.
Gewerbebetrieb im Umherziehen behandelt !!,
er Besuch der Märkte steht jedermann frei. Von diesem
Grundsatze gibt es zwei Ausnahmen: 1. Wo nach Ortsgewohnheit
gewisse Handwerkerwaren, die nicht zu den reichsgesetzlich fest-
stehenden Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, nur von
ewohnern des Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden
durften, kann die höhere Verwaltungsbehörde, auf Antrag der Ge-
meindebehörde, den einheimischen Verkäufern die Fortsetzung des
herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit jenen Handwerkerwaren
Ayetatten, ohne auswärtige Verkäufer derselben Waren auf dem
ochenmarkte zuzulassen. 2. Beschränkungen des Marktverkehrs
der Ausländer können als Retorsionsmaßregel vom Bundesrat ange-
ordnet werden’,
Die Abgaben vom Marktverkehr sind durch Landesgesetze,
bzw. lokale Anordnungen geregelt. Die Gewerbeordnung bestimmt,
daß: 1]. die Abgaben nur eine Vergütung für den überlassenen Raum,
den Gebrauch von Buden und Gerätschaften bilden dürfen, 2. daß
Einheimische und Fremde hinsichtlich derselben gleich behandelt
werden müssen ",
. Die näheren Bestimmungen über den Marktverkehr können
Innerhalb der reichsgesetzlichen Schranken von der Ortspolizeibehörde
Im Einverständnis mit der Gemeindebehörde durch Marktord-
Qungen festgesetzt werden. Durch diese darf namentlich für das
Feilbieten von gleichartigen Gegenständen der Platz, für das Feil-
ieten im Umhertragen Tageszeit und Gattung der Waren bestimmt
auıden 14. Die Übertretung dieser Anordnungen ist mit Strafe be-
roht!5,
. ir alle Märkte, für die allgemeinen und für die besonderen,
sind die Beschränkungen aufgehoben, die hinsichtlich des Verkehrs
mit den zu Markt gebrachten, aber unverkauft gebliebenen Gegen-
ständen bestanden !®,
1 Leuthold V.R.W. 2, 85 meint, daß alle Gegenstände, welche vom
Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgeschlossen seien, auch im Marktverkehr
Nicht zugelassen werden dürften, weil $ 42a der Gew.O. das Feilhalten der-
selben an öffentlichen Orten verbiete. Äber der $ 42a bezicht sich nur auf
en "ia menden Gewerbebetrieb, nicht auf den Marktverkehr.
ew.O
1% Gew.O. 68. Preuß. G. betr. die Erhebung von Marktstandsgeld. [Das
Kommunalabgaben esetz $ 6 berechtigt die Gemeinden u.s.w. für die ordnungs-
un feuerpolzeiliche Beaufeichtigung von Messen und Märkten Gebühren zu
heben], Leuthold, R.L. 2, 724.
14
ew.O. 8 69, .
15 Gew.O. 8 149 Nr. 6. R.G. vom 12. Juni 1872 8 2.
18 Gew.O. & 71.