Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

458 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $$ 160, 161. 
7. Innungen [und Handwerkskammern] ’. 
8 160. 
Innungen (Zünfte) hießen bis zur Einführung der Gewerbe- 
freiheit die privilegierten Korporationen städtischer Handwerksmeister, 
deren Mitgliedschaft die Befugnis zur Ausübung des betreffenden 
Handwerks verlieh. Durch die Einführung der Gewerbefreiheit sind 
nicht die Innungen, sondern nur ihre Vorrechte, namentlich die aus- 
schließlichen Gewerbebefugnisse der Innungsmeister beseitigt worden. 
Die Innungen haben seit dieser Zeit ferner aufgehört, eine spezifisch 
städtische Einrichtung zu sein, sie erstrecken ihre Wirksamkeit auch 
auf das platte Land. Sie bestehen endlich nicht mehr notwendiger- 
weise aus Handwerksmeistern, sondern dürfen auch andere selb- 
ständige Gewerbtreibende zu Mitgliedern aufnehmen. 
Die Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 ließ die bestehenden 
Innungen fortdauern und gestattete die Bildung neuer seitens solcher 
Personen, die gleiche oder verwandte Gewerbe selbständig betrieben. 
Sie regelte die Rechtsverhältnisse der Innungen durch eingehende Vor- 
schriften?. Das Abänderungsgesetz vom 18. Juli 1881, dessen Be- 
stimmungen in die Redaktion der Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883 
übergegangen sind, hatte die hergebrachte Beschränkung der Innungen 
auf Angehörige desselben oder verwandter Gewerbe fallen lassen und 
gestattete auch selbständigen Gewerbtreibenden verschiedener Gewerbe, 
sich zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu 
einer Innung zu verbinden®. 
Durch das Abänderungsgesetz vom 26. Juli 1897 
wurde der Titel VI der Gewerbeordnung vollständig 
umgestaltet. Unter bestimmten Voraussetzungen wurde 
die zwangsweise Bildung von Innungen gestattet und 
in den Handwerkskammern eine Vertretung des Hand- 
werkerstandes geschaffen.] 
8 161. 
Zweck der Innungen! ist die Förderung der gemeinsamen ge- 
werblichen Interessen. Daraus ergeben sich obligatorische® un 
fakultative? Aufgaben. 
» Die obligatorischen Aufgaben sind: 
1. die Pflege des Gemeingeistes, sowie die Aufrechterhaltung und 
Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern ; 
ı Zeller, Art. Innungen V.R.W. 1, 674; Stieda, Art. Innungen H.W.B.? 
‚1348; [G. Meyer-Loening, Art. Gewerbegesetzgebung ( eutschland) 
‚B.® 4, 919: Innungen und Handwerkekammern.] 
3 Gew.O. 8$ 81104. 
8 Gew.O. $ 97. . 
ı Die Innungen setzen sich zusammen aus selbständigen Gewerbe- 
treibenden. Gew.O. $ 81. 
2 Gew.O. 8 81a. 
8 Gew.O. $ 81b.] 
Br
	        
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