Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. $ 162. 459 
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen 
Meistern und Gesellen [(Gehülfen), sowie die Fürsorge für das Herbergs- 
wesen und den Arbeitsnachweis;] 
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und der Fürsorge 
für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehr- 
inge#; 
4. die Entscheidung von Streitigkeiten® zwischen Innungsmit- 
gliedern und ihren Lehrlingen; 
[Die Innungen sind befugt, nicht gezwungen, ihre Wirksamkeit 
auf andere gemeinsame gewerbliche Interessen auszudehnen.] Bei- 
spielsweise führt die Gewerbeordnung folgende fakultative Fähig- 
eiten auf: 
., 1. Herstellung von Einrichtungen zur Förderung der gewerb- 
lichen, technischen [und sittlichen] Ausbildung der Meister und Ge- 
sellen [(Gehülfen) und Lehrlinge], Errichtung, Unterstützung und 
eitung von Schulen; 
2. Veranstaltung von Gesellen- und Meisterprüfungen und Aus- 
stellung von Zeugnissen über die Prüfungen, 
. 3. Einrichtung von Kassen zur Unterstützung der Innungsmit- 
glieder, ihrer Angehörigen, ihrer Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge 
ın Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder 
Sonstiger Bedürftigkeit, 
. 4. Errichtung von Schiedsgerichten zur Entscheidung der Streitig- 
keiten zwischen Innungsmitgliedern und deren Gesellen (Gehülfen) 
und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden >, 
5. Einrichtung eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zur 
Förderung des Gewerbebetriebes der Innungsmitglieder. 
(Die Innungen werden für Bezirke errichtet, die sich in der 
Regel mit den Bezirken der höheren Verwaltungsbehörde decken 
sollen, in denen die Innungen ihren Sitz haben. Ausnahmen ge- 
Stattet die Landeszentralbehörde. Die Innungsbezirke können sich 
Auch über mehrere Bundesstaaten erstrecken 6]. 
& 162. 
Die Innungen sind öffentlich rechtliche Korporationen. 
Als solche besitzen siedie Eig haft selbständiger Vermögensobjekte !. 
ede Innung hat einen Namen zu führen, der von dem anderer an 
emselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Innungen 
verschieden ist. . 
Die Rechtsverhältnisse der Innungen sind durch ein Statut zu 
regeln, das über eine Reihe von gesetzlich näher bezeichneten Punkten 
estimmungen enthalten muß®. Über die zur Förderung des Gewerbe- 
—_ 
—_. 
vV haltli ti en der $$ 103e, 126—132a Gew.O. 
s Kuumehaltlich der Bestimmung ek. vom 29. Sept. 1901 (B.G.Bl. 
  
3 treitigkeiten der im $ 4 Gew.Ger.G. 
5. 353) bezeichneten Art. 
® Gew.O. 8 82. 
! Landmann-Rohmer $ 811. — Gew.O. $ 86. 
% Gew.O. s 82 
? Gew.O. $ 83]
	        
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