Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

450 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 162. 
betriebes der Innungsmitglieder bestimmten gemeinsamen Geschäfts- 
betriebe, die Unterstützungskassen und die zur Entscheidung von 
Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und deren Gesellen (Ge- 
hilfen) und Lehrlingen berufenen Schiedsgerichte sind besondere Neben- 
statuten zu errichten +. Sowohl das Innungsstatut als die Nebenstatuten 
bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Die- 
selbe Genehmigung ist selbstverständlich auch bei Abänderungen er- 
forderlich. 
-Die Genehmigung darf beim Hauptstatut® nur aus gesetz- 
lich bestimmten Gründen verweigert werden. Sie muß ver- 
sagt werden: 1. wenn das Statut den gesetzlichen Anforderungen 
nicht entspricht, 2. wenn die Innung sich über den Bezirk der höheren 
Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt und die Zentralbehörde die dazu 
erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat. Sie kann versagt werden, 
wenn in dem durch das Innungsstatut vorgesehenen Innungsbezirke 
bereits eine Innung für die gleichen Gewerbe besteht. Gegen den 
versagenden Bescheid, [in dem die Gründe anzugeben sind,] ist Re- 
kurs zulässig. In bezug auf die entscheidenden Behörden und das 
Verfahren gelten dieselben Grundsätze, die bei Entscheidungen über 
Gewerbekonzessionen maßgebend sind. Landesgesetzlich kann statt 
dessen das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen für anwendbar 
erklärt werden ®. 
Bei den Nebenstatuten”? kann die Genehmigung nach Er- 
messen [unter Angabe der Gründe] versagt werden. Gegen die [Ver- 
fügung der höheren Verwaltungsbehörde] ist Beschwerde an die Zentral- 
behörde zulässig, die Verhandlung im Wege des Verwaltungsstreit- 
verfahrens also reichsgesetzlich ausgeschlossen. Die Genehmigung 
darf nur nach vorheriger Anhörung der Gemeinde- und Aufsichts- 
behörde erteilt werden. Bei Versagung der Genehmigung ist ein® 
Anhörung nicht notwendig®. 
Innungsmitglieder können sein: 1. selbständige Gewerb- 
f Gew.O. & 85. 
Gew.O. 5 84. 
6 Vgl, Gew.O. 55 20, 21. — Über die landesrechtlichen Bestimmungen 
und die einzelstaatlichen Behörden vgl. die Zusammenstellung bei Land- 
mann-Rohmer N 16*. 
7 Gew.O. $ 8. 
® Das Gesetz sagt: „Vor der Genehmigung ist die Gemeindebehörde 
des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, sowie die Aufsichtsbehörde 
zu hören.“ Seydel, Annalen 1878 S. 607: hält die Worte „vor der @€- 
nohmigung! für eine Nachlässigkeit im Ausdruck und will statt derselben 
vor NE, des Bescheides“ setzen. [Vgl. gegen den Text auch 
Zorn 2, 12320.] Ein solches Abgehen von dem klaren Wortlaut des Gesetze® 
ist jedoch nicht für zulässig zu erachten. Aber auch die Gesetzesmaterialien 
stehen dem entgegen; die Motive zur Regierungsvorlage sagen ausdrücklich: 
Letztere (die Nebenstatuten) sollen nach $ 98c einer besonderen Genehmigung 
der höheren Verwaltungsbehörde bedürfen, welche nicht vor Anhörun 
der Gemeinde- und Aufsichtsbehörde erteilt werden soll, und 
vorbehaltlich der Beschwerde an die Zentralbehörde, nach freiem Ermeasen 
versagt werden darf“ und motivieren im weiteren. Verlauf die vorge 
schriebene Anhörung der Gemeinde- und Aufsichtsbehörde damit, daß gegen 
Einrichtungen der betreffenden Art örtliche Bedenken bestehen könnten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.