Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

39 Erstes Buch. $ 8. 
gierungen der Einzelstaaten. Gegenstand dieser Aufsicht ist die Ein- 
haltung der reichsgesetzlichen Vorschriften. Dieselbe bewegt sich 
aber nicht in denjenigen Formen, welche für den Verkehr zwischen 
höheren und niederen Behörden desselben Staates maßgebend sind. 
Die Befugnis der höheren Reichsorgane beschränkt sich darauf, die 
Abänderung solcher Anordnungen zu fordern, welche sich mit den 
Reichsgesetzen nicht in Einklang befinden. Zweifel über die An- 
wendung und Auslegung von Reichsgesetzen, welche dabei auftreten, 
entscheidet der Bundesrat. Der Ungehorsam gegenüber den Ent- 
scheidungen des letzteren kann die Verhängung der Exekution zur 
Folge haben. 
II. Außerhalb des Organismus der Verwaltung lassen 
sich drei Gruppen von Verwaltungstätigkeiten unterscheiden: 1. der 
Verkehr mit anderen Staaten, 2. der vermögensrechtliche Verkehr 
mit Privatpersonen, 3. die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse gegen- 
über den Untertanen. 
1. Völkerrechtlicher Natur sind die Verwaltungstätig- 
keiten, welche den Verkehr mit anderen Staaten zum Gegenstande 
haben, also die Verwaltungsakte auf dem Gebiete der auswärtigen 
Verwaltung. Sie bewegen sich in den Formen der Mitteilung, der 
Unterhandlung und der Vertragsschließung. Von allen Verwaltungs- 
handlungen entziehen sie sich am meisten einer gesetzlichen Regelung. 
Für die betreffenden Verwaltungsorgane, die Gesandten und Konsuln, 
sind daher wesentlich nur die Grundsätze des Völkerrechtes auf der 
einen, die Instruktionen der vorgesetzten Behörden auf der andern 
Seite maßgebend®. — Allerdings sind den angegebenen Organen 
auch gewisse anderweite Befugnisse übertragen, welche nicht gegen- 
über den fremden Staaten, sondern gegenüber den Angehörigen des 
eigenen Staates ausgeübt werden. So besitzen namentlich die deut- 
schen Reichsgesandten und Reichskonsuln die Befugnis, für die 
Reichsangehörigen gewisse rechtsbegründende Akte und Beurkundungen 
vorzunehmen; ja den Konsuln steht sogar eine Polizeigewalt und 
in einzelnen außereuropäischen Ländern eine Jurisdiktion über die 
Reichsangehörigen zu. Die in Ausübung dieser Befugnisse vor- 
enommenen Akte haben ihrem materiellen Gehalte nach nicht den 
harakter von Funktionen der auswärtigen Verwaltung. So fern sie 
nicht, wie die als Ausfluß der konsularischen Jurisdiktionsbefugnisse 
vorkommenden Entscheidungen und Befehle, die Natur richterlicher 
Verfügungen besitzen, stehen sie ihrem materiellen Inhalte nach 
denjenigen Handlungen gleich, welche sonst auf dem Gebiete der 
inneren Verwaltung vorkommen. Sie werden nur im Gegensatz zu 
diesen nicht innerhalb des Reiches, sondern im Auslande vorgenommen 
8 [Yet Otto Mayer 1, 10: „Ausgeschlossen vom Begriff der Verwaltung 
sind alle Tätigkeiten des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke, mit welcher 
dieser aus dem Bereiche seiner Rechtsordnung heraustritt ... Vertragsabschlüsse 
mit fremden Staaten und diplomatische Schritte bei ihren Regierungen, Vor- 
stellungen, Beschwerden, Drohungen stehen nicht mehr unter den Bedingungen 
unserer eigenen Rechtsordnung. Ihre rechtliche Regelung nach Grund und 
Wirkung erhalten sie in dem alle Staaten verbindenden Völkerrecht. Darum 
ist das alles keine Verwaltung.“ Vgl. auch 1, 11!#.]
	        
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