464 Zweites Buch. Sechster Abschnitt, $ 165.
kleinen Bruchteil der beteiligten Handwerker bilden, wenn ein
gleicher Antrag bei einer innerhalb der letzten drei Jahre statt-
gefundenen Abstimmung von der Mehrheit der Beteiligten abgelehnt
wurde, oder wenn durch andere Einrichtungen als die einer Innung
für die Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der
beteiligten Handwerker ausreichend gesorgt ist.
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch
welche die Zwangsinnung angeordnet wird, ist Beschwerde an die
Zentralbehörde zulässig, die dann endgültig entscheidet. Bestehende
Innungen des gleichen Gewerbezweiges werden geschlossen, Innungen,
die noch andere Gewerbezweige umfassen, bleiben bestehen, es
scheiden kraft Gesetzes die Mitglieder aus, die der Zwangsinnung
anzugehören haben.
Die Zwangsinnungen dürfen ihre Mitglieder — und darin unter-
scheiden sie sich vor den freien — nicht gegen ihren Willen zur
Teilnahme an Unterstützungskassen verpflichten, auf welche die Vor-
schriften des $ 73 des Krankenversicher tzes keine Anwen-
oO
dung finden, und dürfen keine gemeinsamen Geschäftsbetriebe er-
‚richten *. [Ihre Mitglieder dürfer auch nicht in der Festsetzung der
Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von
Kunden beschränken.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Anordnung zur Er-
richtung einer Zwangsinnung zurücknehmen, wenn ein gültiger Be-
schluß der Innungsversammlung gefaßt ist®.]
$ 165.
Innungsausschüsse sind Vereinigungen aller oder mehrerer
Innungen, die derselben Aufsichtsbehörde unterstehen. Sie haben
die gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen zu vertreten.
Es können ihnen Rechte und Pflichten der Innungen übertragen
werden, [durch die Zentralbehörde kann ihnen auch die Fähigkeit
beigelegt werden, unter eigenem Namen Rechte zu erwerben, Ver-
bindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu verklagen und verklagt
zu werden!]. Die Errichtung erfolgt durch Statut, das von der
höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigen ist. Über die Genehmi-
gung entscheidet das Ermessen der Behörde, wegen Verweigerung
ist nur Beschwerde an die Zentralbehörde zulässig?. Der Innungs-
ausschuß untersteht derselben Aufsicht wie die Innungen. Er kann
geschlossen werden, wenn er seinen statutarischen Verpflichtungen
nicht nachkommt oder Beschlüsse faßt, die über seine statutarischen
Rechte hinausgehen. [Die Schließung erfolgt durch die höhere Ver-
waltungsbehörde, gegen deren Verfügung Rekurs stattfindet?. Kraft
[* Gew.O. $ 100n.
5 Gew.O. $ 100q
© Gew.O. $ 100t
1 Gew.O. 8 101 Abs. 3
2 Gew.O. $ 101
3 Gew.O. $ 102]