Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

464 Zweites Buch. Sechster Abschnitt, $ 165. 
kleinen Bruchteil der beteiligten Handwerker bilden, wenn ein 
gleicher Antrag bei einer innerhalb der letzten drei Jahre statt- 
gefundenen Abstimmung von der Mehrheit der Beteiligten abgelehnt 
wurde, oder wenn durch andere Einrichtungen als die einer Innung 
für die Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der 
beteiligten Handwerker ausreichend gesorgt ist. 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch 
welche die Zwangsinnung angeordnet wird, ist Beschwerde an die 
Zentralbehörde zulässig, die dann endgültig entscheidet. Bestehende 
Innungen des gleichen Gewerbezweiges werden geschlossen, Innungen, 
die noch andere Gewerbezweige umfassen, bleiben bestehen, es 
scheiden kraft Gesetzes die Mitglieder aus, die der Zwangsinnung 
anzugehören haben. 
Die Zwangsinnungen dürfen ihre Mitglieder — und darin unter- 
scheiden sie sich vor den freien — nicht gegen ihren Willen zur 
Teilnahme an Unterstützungskassen verpflichten, auf welche die Vor- 
schriften des $ 73 des Krankenversicher tzes keine Anwen- 
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dung finden, und dürfen keine gemeinsamen Geschäftsbetriebe er- 
‚richten *. [Ihre Mitglieder dürfer auch nicht in der Festsetzung der 
Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von 
Kunden beschränken. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Anordnung zur Er- 
richtung einer Zwangsinnung zurücknehmen, wenn ein gültiger Be- 
schluß der Innungsversammlung gefaßt ist®.] 
$ 165. 
Innungsausschüsse sind Vereinigungen aller oder mehrerer 
Innungen, die derselben Aufsichtsbehörde unterstehen. Sie haben 
die gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen zu vertreten. 
Es können ihnen Rechte und Pflichten der Innungen übertragen 
werden, [durch die Zentralbehörde kann ihnen auch die Fähigkeit 
beigelegt werden, unter eigenem Namen Rechte zu erwerben, Ver- 
bindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu verklagen und verklagt 
zu werden!]. Die Errichtung erfolgt durch Statut, das von der 
höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigen ist. Über die Genehmi- 
gung entscheidet das Ermessen der Behörde, wegen Verweigerung 
ist nur Beschwerde an die Zentralbehörde zulässig?. Der Innungs- 
ausschuß untersteht derselben Aufsicht wie die Innungen. Er kann 
geschlossen werden, wenn er seinen statutarischen Verpflichtungen 
nicht nachkommt oder Beschlüsse faßt, die über seine statutarischen 
Rechte hinausgehen. [Die Schließung erfolgt durch die höhere Ver- 
waltungsbehörde, gegen deren Verfügung Rekurs stattfindet?. Kraft 
  
[* Gew.O. $ 100n. 
5 Gew.O. $ 100q 
© Gew.O. $ 100t 
1 Gew.O. 8 101 Abs. 3 
2 Gew.O. $ 101 
3 Gew.O. $ 102]
	        
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