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Gesetzes erfolgt die Schließung, wenn Konkurs über das Vermögen
des Innungsausschusses eröffnet ist]. ,
. Innungsverbände sind Vereinigungen mehrerer Innungen,
die nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen. Sie haben die
Aufgabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen
Gewerbe [die Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkskammern
In der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben und die Behörden
durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen. Sie können den
Arbeitsnachweis regeln und Fachschulen errichten und unterstützen].
Durch Beschluß des Bundesrates können den Innungsverbänden Kor-
Porationsrechte verliehen werden. Das Statut* bedarf der Genehmi-
&ung. Diese Genehmigung ist zu erteilen: 1. von der höheren Ver-
Waltungsbehörde für Innungsverbände ihres Bezirkes, 2. von der
Zentralbehörde für Innungsverbände des betreffenden Bundesstaates,
sofern sie sich über die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungs-
behörden erstrecken, 3. vom Reichskanzler für Innungsverbände, die
mehrere Bundesstaaten umfassen. Die Genehmigung muß versagt
werden, wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetz-
lichen Grenzen halten oder das Verbandsstatut nicht den gesetzlichen
Anforderungen entspricht, sie kann versagt werden, wenn die Zahl
er dem Verbande beigetretenen Innungen nicht binreichend erscheint,
um die Zwecke des Verbandes wirksam zu verfolgen. [Erfolgt die
ersagung der Genehmigung durch eine höhere Verwaltuugsbehörde,
80 ist Beschwerde zulässig] Organe des Verbandes sind der Ver-
andsvorstand und die Verbandsvertretung. Die Verbandsvorstände
Sind verpflichtet, über die dem Verbande angehörenden Innungen
und über ihre eigene Zusammensetzung Anzeigen zu erstatten, sie
haben auf Erfordern Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben.
steht ihnen das Recht zu, in betreff der Verhältnisse der in dem
Verbande vertretenen Gewerbe an die für die Genehmigung des
erbandsstatutes zuständigen Stelle Berichte zu erstatten und bei der-
selben Anträge zu stellen. Die Versammlungen des Verbandsvor-
Standes und der Verbandsvertretung unterliegen einer behördlichen
Überwachung. Eine Auflösung der Innungsverbände ist zulässig,
e0n gewisse gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen, welche den für
ie Schließung der Innungen -maßgebenden im wesentlichen analog
sın
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[Handwerkskammern! sind Vertretungen des Hand-
Werks. Sie werden durch Verfügung der Landeszentralbehörde er-
Tichtet. Diese erläßt auch das Statut. Es können auch Handwerks-
tra: * (Durch das Statut kann bestimmt werden, daß einzelne Gewerbe-
pgibende dem Innungsverbande ihres Gewerbes mit den Rechten und
Ichten der Mitglieder der ihm angehörenden Innungen beitreten können.]
° Gew.O. $$ 104a—1040.
189 ! [Die Handwerkskammern wurden durch die Novelle vom 26. Juli
1 geschaffen. ]
Meyer-Dochow. Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 30