Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

466 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 166. 
kammern für mehrere Bundesstaaten gemeinsam errichtet werden‘, 
oder es kann die Wahrnehmnng der Rechte und Pflichten der Hand- 
werkskammern anderen gesetzlichen Einrichtungen (Handels- und 
Gewerbekammern, Gewerbekammern)® übertragen werden. Die Mit- 
glieder der Handwerkskammer werden gewählt durch die Hand- 
werkerinnungen aus der Zahl ihrer Mitglieder und von den Gewerbe- 
vereinen und sonstigen Vereinigungen zur Förderung der gewerb- 
lichen Interessen des Handwerks, soweit sie mindestens zur Hälfte 
aus Handwerkern bestehen‘. Wählbar ist, wer zum Amt eines 
Schöffen fähig ist, das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, im Bezirk 
der Handwerkskammer mindestens seit drei Jahren selbständig ein 
Handwerk betreibt und die Befugnis zur Anleitung von Lebrlingen 
besitzt. 
Zu den Aufgaben der Handwerkskammern gehört die nähere 
Regelung des Lehrlingswesens und die Durchführung der dafür 
geltenden Vorschriften, die Unterstützung der Staats- und Gemeinde- 
behörden in der Förderung des Handwerks durch Mitteilungen und 
Erstattung von Gutachten, durch Vorlegung von Wünschen und An- 
trägen. Sie haben Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gesellen- 
rüfung und Ausschüsse zur Entscheidung über Beanstandungen von 
eschlüssen der Prüfungsausschüsse zu bilden. Die Handwerks 
kammern sollen in allen wichtigen Angelegenheiten, die sich auf das 
Handwerk beziehen, gehört werden. Sie können auch Veranstaltungen 
zur Förderung der gewerblichen, technischen uud sittlichen Aus- 
bildung der Meister, Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge treffen, Fach- 
schulen errichten und unterstützen*. Die Kammern wählen sich 
ihren Vorstand und Sekretär selbst. Es ist ein Gesellenaus- 
schuß zu bilden, der beim Erlaß von Vorschriften über das Lehr- 
lingswesen, bei der Algabe von Gutachten und bei der Erstattung 
von Berichten in Gesellen- und Lehrlingsangelegenheiten und bel 
der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungs- 
ausschüsse gehört werden muß”. 
Die Kosten, die aus der Errichtung und Tätigkeit der Hand- 
werkskammern entstehen, sind, soweit sie nicht anderweit 
Deckung finden, von den Gemeinden der Handwerkskammer- 
bezirke nach näheren Bestimmungen der höheren Verwaltungsbehörde 
zu tragen®. — Die Aufsichtsbehörde ernennt bei den Handwerks 
kammern einen Kommissar’). 
[? Gew.O. $ 103. — Vgl. Landmann-Rohmer 3 108$, . 
3 Gew.O. $ 103g. — Dies ist geschehen im Königreich Sachsen und IN 
den Hansestädten. Vgl. Landmann-Rohmer $ I0dq!. 
ew, 038. 
5 Gew.O. 5103b. — Die Kammern können sich bis zu einem Fünftel 
ihrer Mitglieder durch Zuwahl von sachverständigen Personen ergänzen un 
Sachverstänlige zu Jen Verhandlungen zuziehen. Gew.O. $ 103d. 
ew.O. $ 103e,. 
? Gew.O. $ 103k. . . 
8 Gew.O. $ 1031. — Näheres über die Unterverteilung und die Herar, 
ziehung der weiteren Kommunalverbände bei Landmann-Rohmer 3 1031” - 
# Gew.O. $ 103h.]
	        
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