468 Drittes Buch. $ 168.
preußischen auswärtigen Ministeriums auf den Bund übernommen.
Seit dem 1. Januar 1870 nahm demnach das frühere preußische
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten den Charakter einer
Bundesbehörde an und führte die Bezeichnung „Auswärtiges Amt
des Norddeutschen Bundes“; die betreffenden Gesandtschaften waren
fernerhin nicht mehr preußische, sondern Bundesgesandtschaften.
Das Konsulatswesen wurde bereits durch die Verfassung für eine
ausschließliche Bundesangelegenheit erklärt®. Die Bearbeitung der
Konsulatsangelegenheiten, die ursprünglich dem Bundeskanzleramt
übertragen war, ging mit dem 1. Januar 1870 auf das auswärtige
Amt über. Die Einrichtungen des Norddeutschen Bundes wurden
im Deutschen Reiche unverändert beibehalten.
I. Allgemeine Grundsätze.
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Verwaltung! der auswärtigen Angelegenheiten ist
der Inbegriff der auf den internationalen Verkehr bezüglichen Staats-
tätigkeiten. Der internationale Verkehr umfaßt den Verkehr
der Staaten untereinander und den internationalen Privat-
verkehr. Ersterer ist seinem Wesen nach Staatssache, er kann
daher nur durch staatliche Organe vermittelt werden, letzterer ist
Verkehr von Privatpersonen; die staatlichen Organe haben lediglich
die Aufgabe, diesen zu schützen und zu fördern.
Die Befugnisse in auswärtigen Angelegenheiten, welche dem
einzelnen Staate nach völkerrechtlichen Grundsätzen zustehen, sind
das Recht der Kriegserklärung und Friedensschließung, der Vertrags
schließung, der Annahme und Entsendung von Organen des inter
nationalen Verkehrs. Organe des internationalen Verkehrs sind Ge
sandtschaften und Konsulate. Erstere erscheinen als Organe des
internationalen Staatsverkehrs, letztere als Organe des internationalen
Privatverkehrs.
Von allen Gebieten der Verwaltung entzieht sich das der aus
wärtigen Angelegenheiten am meisten einer rechtlichen Beschränkung
und Fixierung. Dies gilt namentlich vom internationalen Staats-
verkehr, wo fast alle Entscheidungen von der Beurteilung der kon-
kreten politischen Verhältnisse abhängen. Dagegen vertragen die
Staatstätigkeiten zur Förderung und zum Schutz des internationalen
Privatverkehrs in höherem Maße eine gesetzliche Regelung.
* Verfassung des Norddeutschen Bundes. Art. 56.
! [Nach Otto Mayer 1, 10 sind vom Begriff der Verwaltung aus
geschlossen alle Tätigkeiten des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke
mit welchen dieser aus dem Bereich seiner Rechtsordnung heraustritt. Vertrags
abschlüsse mit fremden Staaten und diplomatische Schritte bei ihren Regierunge?»
Vorstellungen, Beschwerden, Drohungen stehen nicht mehr unter den Be
dingungen unserer eigenen Rechtsordnung. Ibre rechtliche Regelung nach
Grund und Wirkung erhalten sie in dem alle Staaten verbindenden Völkerrecht.
Darum ist das alles keine Verwaltung.]