470 Drittes Buch. $ 170.
Reiches — abgesehen von dem Falle, wo ein Angriff auf das Reichs-
gebiet oder dessen Küsten erfolgt — die Zustimmung des Bundes-
rates, zu Verträgen über solche Gegenstände, welche in den Bereich
der Reichsgesetzgebung fallen, die Genehmigung von Bundesrat und
Reichstag einzuholen hat?.
Die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten erfolgt auf Grund
der kaiserlichen Entscheidungen durch den Reichskanzler. Zur
Bearbeitung der Geschäfte bedient sich derselbe des auswärtigen
Amtes, an dessen Spitze ein Staatssekretär steht. Dasselbe zerfällt
in drei Abteilungen: die politische Abteilung, die Abteilung für
Handels- und Verkehrsangelegenheiten und die Abteilung für die
staats- und zivilrechtlichen Geschäfte. [Die bisher mit dem Aus-
wärtigen Amte verbundene Kolonialabteilung bildet seit dem Jahre 1907
eine besondere, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Zentral-
behörde unter der Benennung „Reichskolonialamt“]*. Vom Reichs-
kanzler oder vom auswärtigen Amte empfangen die Reichsgesandten
und Reichskonsuln ihre Instruktion. Das auswärtige Amt erteilt den
für das Deutsche Reich bestellten Konsuln fremder Staaten das Exe-
quatur.
Der Bundesratsausschuß für die auswärtigen An-
gelegenheiten ist kein Organ der auswärtigen Verwaltung, sondern
dient nur dazu, die Verbindung zwischen Reich und Einzelstaaten
auf dem Gebiete der auswärtigen Politik aufrecht zu erhalten, indem
er auf die auswärtigen Angelegenheiten bezügliche Mitteilungen der
Reichsregierung entgegennimmt®.
2. Gesandte'.
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Die Gesandten sind die Organe des internationalen Staats
verkehrs. Als solche haben sie den Staat selbst gegenüber anderen
Staaten zu vertreten. Da jedoch der internationale Staatsverkehr
neben anderen Zielen auch das der Förderung des internationalen
Privatverkehrs verfolgt, so können die Gesandten auch im Interess®
des letzteren tätig werden, Sie haben die Pflicht den im Auslande
sich aufhaltenden Staatsangehörigen Schutz und Unterstützung ZU
® R.Verf, Art. 11. — Vgl. Meyer-Anschütz $ 190,
* Eine Darstellung der deutschen Kolonialverwaltung ist in diesem Werke
nicht beabsichtigt. Über die staatsrechtliche Stellung der deutschen Schub?”
ebiete vgl. Meyer-Anschütz $ 199; [Köbner, Deutsches Kolonialrecht-
incykl. 2, 1075.]
5 R.Verf. Art. 8 — Meyer-Anschütz $ 12. d
! Zorn, Art. Gesandte V.R.W. 1, 573; Gesandtschafts-, Konsular- Un
Seerecht. Annalen 1882 S. 81, 409; [v. Liszt, Völkerr. $ 14; v. Ullmann
Völkerr. 8$ 44: v. Martitz, Völkerrecht (Kultur der Gegenwart: Sye r
matische Rechtswissenschaft) 1906 S. 460; Hue de Grais, Handbuch ehr
Verfassung und Verwaltung'® 1908 $ 84. — Die Gesandtschaften und ton
Personal sind aufgeführt in dem jährlich im Reichsamt des Innern bearbeitet®
Handbuch für das Deutsche Reich.)