Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

474 Drittes Buch. $ 171. 
bundene Eheleute seien !%.] Die Ehe erlangt mit dem Abschluß vor 
dem Beamten bürgerliche Gültigkeit. Dieser Grundsatz hat, kraft 
der reichsgesetzlichen Anordnung, allerdings nur für das Reich ver- 
bindliche Kraft. Für die Gerichte des Staates, in dessen Gebiete 
die Eheschließung stattfindet, ist die Ehe nur dann gültig, wenn 
dieser selbst eine derartige Form der Eheschließung für zulässig er- 
klärt!?. Einige Staaten haben diese Anerkennung durch völkerrecht- 
liche Verträge ausgesprochen ’*, . 
ber die Beurkundungen von Geburten, Heiraten 
und Sterbefällen haben Beamte getrennte Register zu führen ". 
Die Eintragung der Heiraten erfolgt auf Grund der von dem Be- 
amten vorgenommenen Eheschließung 2°; die der Geburten auf Grund 
einer Vernehmung des Vaters oder anderer Personen, durch die sich 
der Beamte die Überzeugung von der Richtigkeit der einzutragenden 
Tatsache verschafft hat?!; die der Todesfälle auf Grund der Er- 
klärung zweier Zeugen °®. Die Register haben den Charakter öffent- 
licher Urkunden, sie liefern also für die darin bekundeten Tatsachen 
vollen Beweis, so lange nicht der Gegenbeweis erbracht ist, daß sie 
unrichtig beurkundet sind®. Die Register werden in zwei gleich- 
lautenden Originalen geführt. Von diesen ist das eine am Schluß 
des Jahres dem Reichskanzler einzusenden. Auch sind die Beamten 
verpflichtet, gleichzeitig den Regierungen der Einzelstaaten einen 
Auszug der Fälle mitzuteilen, die Angehörige dieser Staaten betreffen °*. 
3. Konsuln'. 
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Die Konsuln sind die staatlichen Organe für Förderung und 
Schutz des internationalen Privatverkehrs®. 
A n R.G. vom 4. Mai 1870 $$ 7, 7a in der Fassung des E.G. z. B.G.B- 
rt. 40. 
17 Nicht richtig ist die Behauptung des Abg. Dr. Oppenheim in der 
Reichstagssitzung vom 19. Jan. 1878 (Sten. Ber. S. 1101), daß in den gesandt- 
schaftlichen Wohnungen und Konsularbureaus infolge der Exterritorialität 
deutsches Recht gelte, der betreffende Akt deshalb unbedingte Gültigkeit IP 
Anspruch zu nehmen habe. Die Exterritorialität entzieht zwar die angegebenen 
Räume der Einwirkung der fremden Staatsgewalt, macht sie aber keinesweg® 
zu einem Bestandteil des deutschen Reichsgebietes, ganz abgesehen davoN. 
daß ein großer Teil der funktionierenden Beamten, die Konsuln, zterritorialität 
überhaupt nicht in Anspruch zu nehmen hat. Vgl. Laband 3%, 6°. 
8 z, B. Italien im Zusatz zum Konsularvertrag vom 4. Mai 1891. 
18 R.G. vom 4. Mai 1870, $ 2 \ 
2° R.G. vom 4. Mai 1870, 8 9. 
1 R.G. vom 4. Mai 1870, $ 11. 
®: R.G. vom 4. Mai 1810, | 12. 
” Z.P.O. $ 415. Vgl. auch R.G. betr. die Beurkundung des Personen“ 
standes und die Eheschließung, vom 6. Febr. 1875, $ 15. 
> R.G. vom 4. Mai 1870 8 2. 
! Zorn, Art. Konsuln V.R.W. 1, 832; v. Koenig, Art. Konsularreebt 
H.W.B.!2, 879; Haenel und Lesse, Die Gesetz ebung des Deutschen Reiches 
über Konsularwesen und Seeschiffahrt. 1875; v. Koenig, Handbuch de® j 
deutschen Konsularwesens”. 2. Bd. 1909. — [v. Riszt, Völkerr. $ 15; 
v. Ullmann. Völkerr. $$ 54 ff. . 
3 (Otto Mayer2,454: Die Konsulate sollen im Auslande für die Staats
	        
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