48U Drittes Buch. $ 173,
3. das Recht, Notariatsurkunden über Rechtsgeschäfte von
Reichsangehörigen aufzunehmen. Diese Urkunden haben innerhalb
des Reiches kraft reichsgesetzlicher Vorschrift dieselbe Beweiskraft
wie die von den dort angestellten Notaren aufgenommenen Urkunden;
innerhalb des Aufenthaltsstaates dagegen besitzen sie eine solche nur
insofern, als dieser selbst sie ihnen beilegt. Die Rechtsgeschäfte
können einseitige Rechtsgeschäfte, namentlich letztwillige Ver-
fügungen, oder Verträge sein. Zur Aufnahme ersterer sind die Kon-
suln nur befugt, wenn sie von Reichsangehörigen ausgehen, zur Auf-
nahme letzterer, wenn wenigstens ein Teil Reichsangehörigkeit be-
sitzt, einerlei ob die andere Partei Reichsangehöriger oder Fremder
ist. Dagegen steht den deutschen Konsuln die Befugnis nicht zu,
als Notare bei Rechtsgeschäften zu fungieren, die Ausländer mit
einander schließen®. Die Frage, ob das betreffende Rechtsgeschäft
rechtsgültig vor einem Notare abgeschlossen werden konnte, beant-
wortet sich nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts;
4. die Regulierung der in ihrem Amtsbezirke befindlichen Ver-
lassenschaften verstorbener Reichsangehöriger®;
5. die Vornahme von Eheschließungen und Beurkun-
dungen des Personenstandes Reichsangehöriger im Ausland
kraft Ermächtigung durch den Reichskanzler oder die Landesgesetz-
gebung. Hierfür gelten dieselben Grundsätze wie für die gleiche
Tätigkeit der Gesandten’.
II. Sehr zahlreich sind die konsularischen Amtsbefugnisse, die
sich auf den Schiffahrtsverkehr beziehen. In dieser Beziehung
ist den Konsuln übertragen:
1. die Polizeigewalt® über die Schiffe der Handels-
marine®. Diese gibt ihnen. die Befugnis, überall da anordnend
und befehlend einzugreifen, wo dies aus Gründen des öffentlichen
Wohles und der Sicherheit oder im Interesse der bei dem Schiffe
beteiligten Personen, also des Reeders, des Schiffers, des Schiffs-
personals, der Passagiere oder der Personen, die das Schiff befrachtet
haben, notwendig erscheint. Sie gewährt ihnen ferner das Recht,
auf den deutschen Handelsschiffen zur vorläufigen Festnahme eines
Verbrechers zu schreiten, wenn die Voraussetzungen eines richter-
+ KG. 88 16, 17.
® Einige völkerrechtliche Verträge gestatten zwar die Aufnahme von
Verträgen, die Ausländer miteinander schließen, wenn sie sich auf Grund-
eigentum oder Vermögensstücke beziehen, die in dem Absendestaate des Kon-
suls gelegen sind, oder auf Geschäfte, die dort verhandelt werden sollen. Aber
sie gewähren diese Berechtigung dem Konsul nur, soweit sie ihm nach den
Gesetzen seines Staates zusteht. Und die deutsche Reichsgesetzgebung kennt
bis jetzt eine derartige Befugnis nicht, denn & 16 des deutschen K.G. legt, den
Konsuln notarielle Funktionen nur für solche Geschäfte bei, bei welchen Reichs-
angehörige beteiligt sind.
° K.G. $ 18. Die Ausübung dieser Befugnis erfordert die Genehmigung
des Aufenthaltsstastes. [V. d. Reichsk. vom 6. Dez. 1875, betr. die Tätigkeit
der Konsuln in Verlassenschaftssachen.]
7K.G. & 13. — Vgl. oben $ 170.
8 [vet oßteuscher, Die Polizei der deutschen Konsuln. Annalen
1907 S. 443.]
®» K.G. 3 33.