Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Auswärtige Verwaltung des Reiches. $ 173. 483 
Erfüllung ihrer Dienstpfichten anzuhalten. Sie besteht aber auch 
für die Kriegsschiffe. Zu einer Verhaftung der betreffenden Per- 
sonen ist der Konsul auf dem fremden Territorium nicht befugt. 
r kann nur von den zuständigen Landesbehörden Festnahme und 
Auslieferung verlangen®. Die Verpflichtung, diese zu gewähren, 
ist in weitem Umfange durch völkerrechtliche Verträge anerkannt. 
6. Der Konsul hat bei gewissen auf deutsche Schiffe bezüglichen 
Rechtshandlungen die Interessen des abwesenden Reeders 
wahrzunehmen. Verkäufe von Schiffen haben unter seiner Mit- 
wirkung zu erfolgen ?*, die Notwendigkeit einer Bodmerei kann von 
ihm urkundlich bezeugt werden”, er ist befugt, an Stelle eines ge- 
storbenen, erkrankten oder sonst zur Führung des Schiffes untauglich 
&Sewordenen Schiffers einen neuen Schiffsführer einzusetzen ®®. 
7.. Bei Seeunfällen haben die Konsuln die erforderlichen 
Bergungs- und Rettungsmaßregeln einzuleiten und zu überwachen ®. 
Sie haben zur vorläufigen Feststellung des Tatbestandes die Ermitt- 
lungen uud Beweiserhebungen vorzunehmen, die keinen Aufschub 
dulden, und versehen insofern die Funktionen der Seeämter®®. Sie 
sind befugt, die Verklarungen aufzunehmen, sowie in Fällen der 
großen Havarei auf Antrag des Schiffsführers die Dispache auf- 
zumachen ®!, 
III. Den Konsuln liegt ferner die Beurkundung gewisser 
Rechtsverhältnisse öffentlich rechtlicher Natur ob. 
u diesen Funktionen gehören: 
1. Die Führung einer Matrikel über die in dem Amtsbezirk 
des Konsuls wohnenden und zu diesem Behuf bei ihm angemeldeten 
Reichsangehörigen 82, Eine Pflicht zu dieser Anmeldung besteht 
Nicht. Die Eintragung in die Matrikel ist eine öffentliche Beur- 
kundung der Staats- und Reichsangehörigkeit des Eingetragenen. 
Diese Beurkundung hat die Wirkung, daß die Staats- und Reichs- 
angehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande nicht ver- 
Oren geht®®. In der Türkei, Rumänien, Serbien, China und Japan 
ind nicht bloß die Reichsangehörigen, sondern sämtliche Schutz- 
genossen in die Matrikel aufzunehmen®‘. Die Aufnahme der Schutz- 
genossen hat dieselbe Bedeutung wie die der Reichsangehörigen; sie 
'st eine öffentliche Beurkundung der Schutzgenossenschaft. 
2. Die Ausstellung und Visierung von Pässen. Den in ihrem 
Amtsbezirk sich aufhaltenden Reichsangehörigen dürfen sie Pässe 
sowohl zum Eintritt in das Reichsgebiet als zu Reisen außerhalb des- 
  
2 
5° K.G. 88 23, 34. 
:° H.G.B. 8 499. K.G. ‘ 37. 
-’ H.G.B. $$ 685, 884. K.G. $ 37. 
ERS is 
% R.G., betr. die Untersuchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877, $ 15. 
’UR.G. 8 86. 
aRdie 
% R.G. über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats- 
Angehörigkeit vom 1. Juni 1870, s 21. ; 
„” Instruktion des Reichskanzlers vom 1. Mai 1872, $ 5. — [Die Instruktion 
rwähnt nur die im Text angeführten Länder, sie wurde aber auf alle Länder 
Ausgedehnt, in denen Konsulargerichtsbarkeit ausgeübt wird.] 
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