Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Auswärtige Verwaltung des Reiches. $ 174. 485 
sind: Türkei®, China®, Siam*, Persien’, Korea®, Sansibar” [und 
Marokko ®]. 
Der Konsulargerichtsbarkeit sind nach reichsgesetzlicher Vor- 
schrift? alle in den Konsularjurisdiktionsbezirken wohnenden oder 
sich aufhaltenden Reichsangehörigen und Schutzgenossen!! 
unterworfen. Dagegen ist der sachliche Umfang, in dem die Kon- 
sulargerichtsbarkeit von dem fremden Staate zugelassen wird, durch 
ie verschiedenen Verträge verschieden bestimmt worden. Mit Aus- 
nahme von Ägypten ist die konsularische Gerichtsbarkeit unbedingt 
anerkannt in Strafsachen der deutschen Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen, sowie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derselben unter- 
einander oder mit Angehörigen solcher fremder Staaten, denen eben- 
falls konsularische Gerichtsbarkeit zusteht. Hinsichtlich der Rechts- 
Streitigkeiten zwischen deutschen Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen einerseits und einheimischen Personen anderseits bestehen 
agegen verschiedene Systeme!?. In China und Siam werden die- 
selben gemeinsam vom Konsul und den einheimischen Behörden- ent- 
schieden; in Korea und Sansibar bestimmt sich der Gerichtsstand 
—._ 
Gleichstellung mit diesen Gerichten; anderseits finden die Reichsjustizgesetze 
Auf sie nicht schlechthin, sondern nur nach Maßgabe der für sie besonders er- 
@ssenen Gesetze, also in derselben Weise wie auf die besonderen Gerichte, 
vgl. E.G. z. 7.P.0.8 3, Anwendung. — Die Konsulargerichtesindselbst- 
verständlich — wie v. Sarwey, Das öffentliche Recht und die Ver- 
Waltungsgerichtebarkeit. 1880. S. 707 ausdrücklich hervorhebt — keine Ver- 
Wwaltungsgerichte. . . . . 
® Vertr. der Türkei mit Preußen die Ausübung konsularischer Gerichts- 
barkeit vom 22. März/2. April 1761, Art. 5, dessen Bestimmungen durch den 
Handelsvertra vom 26. Aug. 1890 Art. 24 auf das ganze Reich ausgedehnt 
Sind, gl. Fleischmann, Völkerrechtsquellen 1905 S. 253. — In Ägypten 
Ist die Konsulargerichtsbarkeit einpeschränkt durch die gemischten Gerichts- 
höfe, — In Bulgarien ist die K.G. durch V. vom 27. Febr. 1908 eingeschränkt 
für kaufmännische Konkurse und privatrechtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen 
deutschen und bulgarischen Parteien vor bulgarischen Gerichten. — In Serbien 
hat das Deutsche Reich verzichtet, die Kapitulationen bleiben aber in An- 
Wendung, soweit es sich um Streitigkeiten zwischen Deutschen und Angehörigen 
$olcher Staaten handelt, die auf die Konsulargerichtsbarkeit noch nicht verzichtet 
haben, ebenso in Tunis. — In Rumänien wird die K.G. nicht ausgeübt, 
satzk ® Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 2. Sept. 1861. Zu- 
Konvention vom 31. März 18*0. , 
S °F, H. und S.V. des Zollvereins vom 7. Febr. 1862, Art. 9. F. H. und 
S.V. der Hansestädte vom 25. Okt. 1858, Art. 9 und 10. . 
Art 5 F, H. und S.V. zwischen Deutschland und Persien vom 11. Juni 1873, 
. 18. 
® H. F. und $.V. vom 26. Nov. 1883, Art. III. 
F ?PF,.H und SV. vom 20. Dez. 1885, Art. 13, 16, 17, 21. [G. betr. die 
Teundschaftsverträge mit Tonga und Samon und den Freundschafts-, Handels- 
nd Schiffahrtsvertrag mit Sansibar, vom 15. Febr. 1900 
[Handelsvertra vom 1. Juni 1890 (Meistbegünstigungsklausel).] 
’RG.S2. KEG. ‚2 
'% (Deutsche, soweit sie nicht das Recht der Exterritorialität genießen.] 
d u [Avelander soweit sie für ihre Rechtsverhältnisse durch Anordnung 
€8 Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen dem deutschen Schutze unter- 
üb t sind. — Vgl. Anordnung d. Keichsk. betr. die Konsulargerichtsbarkeit 
"ber Schutzgenossen vom 27. Okt. 1900 (7.Bl. S. 574). Vgl. auch oben $ 1727.] 
!® Vgl. auch Zorn, Annalen 1882 S. 465. . 
 
	        
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