I. Auswärtige Verwaltung des Reiches. $ 174. 485
sind: Türkei®, China®, Siam*, Persien’, Korea®, Sansibar” [und
Marokko ®].
Der Konsulargerichtsbarkeit sind nach reichsgesetzlicher Vor-
schrift? alle in den Konsularjurisdiktionsbezirken wohnenden oder
sich aufhaltenden Reichsangehörigen und Schutzgenossen!!
unterworfen. Dagegen ist der sachliche Umfang, in dem die Kon-
sulargerichtsbarkeit von dem fremden Staate zugelassen wird, durch
ie verschiedenen Verträge verschieden bestimmt worden. Mit Aus-
nahme von Ägypten ist die konsularische Gerichtsbarkeit unbedingt
anerkannt in Strafsachen der deutschen Reichsangehörigen und Schutz-
genossen, sowie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derselben unter-
einander oder mit Angehörigen solcher fremder Staaten, denen eben-
falls konsularische Gerichtsbarkeit zusteht. Hinsichtlich der Rechts-
Streitigkeiten zwischen deutschen Reichsangehörigen und Schutz-
genossen einerseits und einheimischen Personen anderseits bestehen
agegen verschiedene Systeme!?. In China und Siam werden die-
selben gemeinsam vom Konsul und den einheimischen Behörden- ent-
schieden; in Korea und Sansibar bestimmt sich der Gerichtsstand
—._
Gleichstellung mit diesen Gerichten; anderseits finden die Reichsjustizgesetze
Auf sie nicht schlechthin, sondern nur nach Maßgabe der für sie besonders er-
@ssenen Gesetze, also in derselben Weise wie auf die besonderen Gerichte,
vgl. E.G. z. 7.P.0.8 3, Anwendung. — Die Konsulargerichtesindselbst-
verständlich — wie v. Sarwey, Das öffentliche Recht und die Ver-
Waltungsgerichtebarkeit. 1880. S. 707 ausdrücklich hervorhebt — keine Ver-
Wwaltungsgerichte. . . . .
® Vertr. der Türkei mit Preußen die Ausübung konsularischer Gerichts-
barkeit vom 22. März/2. April 1761, Art. 5, dessen Bestimmungen durch den
Handelsvertra vom 26. Aug. 1890 Art. 24 auf das ganze Reich ausgedehnt
Sind, gl. Fleischmann, Völkerrechtsquellen 1905 S. 253. — In Ägypten
Ist die Konsulargerichtsbarkeit einpeschränkt durch die gemischten Gerichts-
höfe, — In Bulgarien ist die K.G. durch V. vom 27. Febr. 1908 eingeschränkt
für kaufmännische Konkurse und privatrechtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
deutschen und bulgarischen Parteien vor bulgarischen Gerichten. — In Serbien
hat das Deutsche Reich verzichtet, die Kapitulationen bleiben aber in An-
Wendung, soweit es sich um Streitigkeiten zwischen Deutschen und Angehörigen
$olcher Staaten handelt, die auf die Konsulargerichtsbarkeit noch nicht verzichtet
haben, ebenso in Tunis. — In Rumänien wird die K.G. nicht ausgeübt,
satzk ® Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 2. Sept. 1861. Zu-
Konvention vom 31. März 18*0. ,
S °F, H. und S.V. des Zollvereins vom 7. Febr. 1862, Art. 9. F. H. und
S.V. der Hansestädte vom 25. Okt. 1858, Art. 9 und 10. .
Art 5 F, H. und S.V. zwischen Deutschland und Persien vom 11. Juni 1873,
. 18.
® H. F. und $.V. vom 26. Nov. 1883, Art. III.
F ?PF,.H und SV. vom 20. Dez. 1885, Art. 13, 16, 17, 21. [G. betr. die
Teundschaftsverträge mit Tonga und Samon und den Freundschafts-, Handels-
nd Schiffahrtsvertrag mit Sansibar, vom 15. Febr. 1900
[Handelsvertra vom 1. Juni 1890 (Meistbegünstigungsklausel).]
’RG.S2. KEG. ‚2
'% (Deutsche, soweit sie nicht das Recht der Exterritorialität genießen.]
d u [Avelander soweit sie für ihre Rechtsverhältnisse durch Anordnung
€8 Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen dem deutschen Schutze unter-
üb t sind. — Vgl. Anordnung d. Keichsk. betr. die Konsulargerichtsbarkeit
"ber Schutzgenossen vom 27. Okt. 1900 (7.Bl. S. 574). Vgl. auch oben $ 1727.]
!® Vgl. auch Zorn, Annalen 1882 S. 465. .