486 Drittes Buch. $ 174.
nach der Person des Beklagten; in der Türkei und Persien erfolgt
die Entscheidung durch die einheimischen Gerichte, den Konsuln
steht nur die Befugnis zu, den ihrer Gerichtsbarkeit unterworfenen
Personen im Prozeß zu assistieren. In Ägypten ist nach der Durch-
führung der Gerichtsreform vom 10. November 1874 den gemischten
Landesgerichten übertragen worden: 1. die Entscheidung aller Zivil-
streitigkeiten zwischen Inländern und Ausländern und zwischen Aus-
ländern verschiedener Nationalität mit Ausnahme der Statusfragen,
sowie die Entscheidung aller Zivilrechtsstreitigkeiten, die sich auf
eine in Ägypten belegene unbewegliche Sache beziehen, ohne Rück-
sicht auf die Nationalität der Parteien; 2, strafrechtliche Gerichts-
barkeit in bezug auf Übertretungen, sowie in bezug auf Verbrechen
und Vergehen, die gegen die gemischten Gerichte selbst, bzw. gegen
deren Mitglieder, soweit sie sich in Ausübung ihres Berufes befinden,
oder von diesen Mitgliedern in Ausübung ihres Berufes begangen
werden. Den Konsuln sind demnach noch verblieben: 1. Zivil-
streitigkeiten unter Reichsangehörigen und Schutzgenossen, die sich
nicht auf eine in Ägypten belegene unbewegliche Sache beziehen,
sowie die Entscheidung aller Statusfragen von Reichsangehörigen
und Schutzgenossen; 2. die Aburteilung von Verbrechen und Ver-
gehen der Reichsangehörigen, soweit sie nicht unter die vorher er-
wähnten Ausnahmen fallen !#.
Die Ausübung der Konaulargerichtsbarkeit erfolgt durch den
Konsul als Einzelrichter, durch das Konsulargericht [un
durch das Reichsgericht.] Das Konsulargericht besteht aus
dem Konsul als Vorsitzendem und zwei oder vier Beisitzern,
welche der Konsul aus den achtbaren Gerichtseingesessenen
oder in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern
seines Bezirkes ernennt. Der Konsul bedarf zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit der Ermächtigung des Reichskanzlers,
dieser kann neben dem Konsul oder an dessen Stelle einem anderen
Beamten die Ausübung der richterlichen Befugnisse des Konsuls
übertragen *. Die Zuständigkeit des Konsuls ist die der Amts
gerichte, die des Konsulargerichtes die der Schöffen-
gerichte und Landgerichte”. Auf die vor die Schwurgerichte
oder in erster Instanz vor das Reichsgericht gehörigen Strafsachen
erstreckt sich die Konsulargerichtsbarkeit überhaupt nicht; dieselben
sind den zuständigen inländischen Gerichten zu überweisen. Be
rufungen gegen die Entscheidungen des Konsuls oder des Konsular-
gerichtes gehen, so weit sie überhaupt zulässig sind, an das Reichs-
gericht!%. Für die Entscheidung der bürgerlichen Streitigkeiten sın
maßgebend die Reichsgesetze, das preußische Landrecht und die das
bürgerliche Recht betreffenden allgemeinen Gesetze der preußischen
!8 Reglement d’organisation judiciaire pour les proets mixtes en keypie
(Staatsarchiv Bd. XIX. Nr. 5592, S. 157) [verkündet am 16. Sept. 1875-
Vgl. Hleischmam, Völkerrechtsquellen 1905, Nr. $8.]
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5 K.GG. 8 7, 10.
1» K.G.G. $ 14.