Viertes Buch‘.
Heeresverwaltung‘.
Erster Abschnitt.
Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
I. Rechtlicher Charakter der Militärverwaltung.
$ 176.
Militärverwaltung im weiteren Sinne ist der Inbegriff aller
auf die bewaffnete Macht bezüglichen Verwaltungstätigkeiten. Die
®waffnete Macht besteht aus dem Landheer, der Kriegsmarine und
en Schutztruppen der Schutzgebiete. Man unterscheidet demnach
auch Militär- und Marineverwaltung. Die Militärverwaltung der
Chutztruppen untersteht dem Reichs-Kolonialamt.
k Die Akte der Militärverwaltung bewegen sich wie die Verwaltungs-
Akte überhaupt innerhalb des Organismus der Verwaltung
er sie greifen in den Rechtszustand der Untertanen ein.
yuch das haben die Akte der Militärverwaltung mit den anderen
erwaltungsakten gemein, daß sie in der Form der Verordnung
m ' der Verfügung auftreten. Dagegen besteht im Bereiche der
ilitärverwaltung ein Unterschied, der in den übrigen Verwaltungs-
la Text und Anmerkungen des vierten Buches unter-
ag" infolge der seit Erscheinen der zweiten Auflage
Av ) wesentlich veränderten Gesetzgebung so zahlreichen
K änderungen durch den Herausgeber, daß von deren
wuratlichmachung durch eckige Klammern abgesehen
e,
ba * Staatsrechtliche Literatur bei Meyer-Anschütz $ 1951 und La-
1902 d 4, 1f£.; R.St.R.5 1909 8401. — Graf Hue de Grais, Heer und Flotte.
Sa 4 (enthält die für Heer und Flotte erlassenen Vorschriften mit Anmerkungen);
einlung der auf Heer und Flotte bezüglichen Gesetze und Verordnungen
der Deutschen Reiches. Textausgabe. 1906 (Beck); L. Meyer, Grundzüge
deutschen Militärverwaltung. 1908.