Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

490 Viertes Buch. Erster Abschnitt. $ 176. 
gebieten nicht vorkommt und der namentlich für das deutsche Staats- 
und Verwaltungsrecht eine große Bedeutung gewonnen hat: der 
Unterschied zwischen militärischem Oberbefehlund Militär- 
verwaltung im engeren Sinne. Den Charakter des Ober- 
befehls besitzen alle Anordnungen, die unmittelbar militärische Aktion 
zum Gegenstande haben. Die Militärverwaltung im engeren Sinne 
umfaßt dagegen die Verwaltungstätigkeiten, die auf die Beschaffung 
der Vorbedingungen und Mittel für die bewaffnete Macht gerichtet 
sind, „also die Sorge für das Personal und dessen sachliche Bedürf- 
nisse ®, 
I. Innerhalb des Organismus der bewaffneten Macht 
besteht wie auf allen Gebieten der Verwaltung das Prinzip der 
Über- und Unterordnung. Die Anordnungen der höheren 
Organe können Ausfluß des militärischen Oberbefehls sein oder 
Gegenstände der Militärverwaltung im engeren Sinne betreffen. Zu 
den ersteren gehören die Anordnungen, welche die Bewegungen der 
Truppenkörper und Kriegsschiffe, den Gebrauch der Waffen und die 
Verwendung des militärischen Personals zum Gegenstande haben, zu 
den letzteren die, welche sich auf Bewaffnung, Ausrüstung, Ver- 
pilegung und Bekleidung der Truppen beziehen oder die persönlichen 
erhältnisse der Militärpersonen betreffen. Sowohl die Anordnungen, 
die als Ausfluß des militärischen Oberbefehls erlassen werden, die 
sog. Armeebefehle, als auch die Anordnungen auf dem Gebiete der 
Militärverwaltung im engeren Sinne kommen in der Form von Ver- 
waltungsverordnungen und von Verfügungen vor*. 
Als ein weiterer Ausfluß des Prinzips der Über- und Unter- 
ordnung im Gebiete der Militärverwaltung erscheint das Recht der 
Inspektion, das den höheren Militärorganen gegenüber den 
niederen zusteht. Die militärischen Inspektionen sind nichts weite! 
als ein Anwendungsfall des allgemeinen Aufsichtsrechtes, das IM 
ganzen Bereiche der Verwaltung besteht. 
Unter den Tätigkeiten, die sich innerhalb des Organismus der 
bewaffneten Macht bewegen, ist endlich noch die der Militär’ 
gerichte zu erwähnen. Letztere üben aber keine Verwaltungs 
befugnisse im eigentlichen Sinne, sondern richterliche Funktionen 
aus. Ihre Stellung ist daher im vorliegenden Werke nur in so weit 
% Übereinstimmend Haenel 1, 472, — Nach Laband 4, 35? ist es viel 
zu eng und mit der bestehenden Übung nicht im Einklang, wen" 
zum Oberbefehl nur diejenigen Anordnungen gezählt werden, welche die UP 
mittelbare militärische Aktion zum Gegenstand haben. n 
Von den bisherigen Schriftstellern nehmen viele einen Gegensatz VO d 
Armeebefehlen und Armeeverordnungen bzw. von militärischem Oberbefebl unf 
Militärverordnungsrecht an (Seydel, Annalen 1875 S. 1405; Laband 4 der 
Zorn 2, 52416, Brockhaus, Das deutsche Heer und die Kontingente n 
Einzelstaaten. 1888. S. 81). Dies ist nicht richtig. Die Armeebefehle könne 
ebensowohl in der Form der Verordnung, als in der der Verfügung auftreten. 
Der Eriaß eines Exerzierreglements z. $ ist Ausfluß des militärischen Ober 
befehls; seinem Inhalt nach charakterisiert sich dasselbe aber als eine Y® 
waltungsverordnung. Hecker, Art. Armeebefehl und Armeeverordnung V-F- d er 
1, 63 gebraucht letzteren Ausdruck als völlig gleichbedeutend mit Akten 
Militärverwaltung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.