492 Viertes Buch. Erster Abschnitt. $ 177.
barkeit auf dem Gebiete der Militärverwaltung fast gar keine An-
wendung. In den Fällen, in denen der Schutz der individuellen
Rechtssphäre besondere Garantien erfordert, sind diese durch eine
entsprechende Zusammensetzung der Verwaltungsbehörden, so z. B.
der Ersatzbehörden, hergestellt worden. Nur bei den vermögens-
rechtlichen Lasten ist in ganz vereinzelten Fällen, ausnahmsweise
kraft landesgesetzlicher Vorschrift das Verwalt itverf:
zugelassen.
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EILYCLIADUIUL
II. Militärgesetzgebung.
8 177.
Da die Gesetzgebung über das Militärwesen lediglich dem Reiche
zusteht und das Gewohnheitsrecht auf dem Gebiete des Militärrechtes
praktisch kaum in Betracht kommt, so sind die hauptsächlichste Quelle
des Militärrechtes die Reichsgesetze nebst den vom Kaiser oder von
den einzelnen Kontingentsherren innerhalb ihrer Kompetenz erlassenen
Verordnungen. Außer diesen haben aber auch noch einzelne ältere
Landesgesetze, insbesondere preußische Gesetze, eine fortdauernde
Geltung bewahrt.
1. Auf dem Gebiete des Landheeres war wegen der Ein-
heitlichkeit der Heereseinrichtungen unmittelbar nach Gründung des
Norddeutschen Bundes bzw. des Deutschen Reiches die Herstellung
eines einheitlichen Militärrechtes erforderlich. Da jedoch die Möglich-
keit einer sofortigen umfassenden Regelung der militärischen Ver-
hältnisse im Wege der Bundes-, bzw. Reichsgesetzgebung nicht bestand,
so beschränkte sich die Verfassung des Norddeutschen Bundes zu-
nächst darauf, die Einführung der preußischen Militärgesetzgebung
im ganzen Bundesgebiete anzuordnen. Nur die Militärkirchenordnung
blieb ausgeschlossen . Die Einführung erfolgte durch Präsidialver-
ordnungen vom 7. November und 29. Dezember 1867 und 22. De-
zember 18682. Durch die Konvention mit dem Großherzogtum
Hessen wurde die Geltung der preußischen Militärgesetzgebung auch
auf dieses Land ausgedehnt®. Die Reichsverfassung wiederholte die
Bestimmung der norddeutschen Bundesverfassung*; jedoch wurde
für Württemberg auch das Militärstrafgesetzbuch und die Militär-
strafgerichtsordnung sowie die Bestimmungen über Flurbeschädigungen
1 Verf. des Nordd. Bundes. Art. 61.
® Da die betreffenden Gesetze den Charakter von Bundesgesetzen haben
sollten, so muß gerade diese Form der Einführung für die den Absichten der
Bundesverfassung am meisten entsprächende ehalten werden, und die von
Laband 4, 19 aufgeworfenen Zweifel, ob die Einführung nicht richtiger durch
die Landesregierungen erfolgt wäre, sind zurückzuweisen. Vgl. Meyer-
Anschütz $ 2002, Laband 4, 20.
® Konvention vom 7, April 1867, Art. 2 u. 5.
* R.Verf. Art. 61. Über die Einführung preußischer und norddeutscher
Gesetze in Baden, Württemberg und Elsaß-Lothringen vgl. Meyer-Anschütz
8 200 S. 737. Die Einführung aller Gesetze über Heer und Marine in Helgoland
ist erfolgt durch kaiserl. V. vom 22. März 1891, Art. 1.