Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

492 Viertes Buch. Erster Abschnitt. $ 177. 
barkeit auf dem Gebiete der Militärverwaltung fast gar keine An- 
wendung. In den Fällen, in denen der Schutz der individuellen 
Rechtssphäre besondere Garantien erfordert, sind diese durch eine 
entsprechende Zusammensetzung der Verwaltungsbehörden, so z. B. 
der Ersatzbehörden, hergestellt worden. Nur bei den vermögens- 
rechtlichen Lasten ist in ganz vereinzelten Fällen, ausnahmsweise 
kraft landesgesetzlicher Vorschrift das Verwalt itverf: 
zugelassen. 
+ + 
EILYCLIADUIUL 
II. Militärgesetzgebung. 
8 177. 
Da die Gesetzgebung über das Militärwesen lediglich dem Reiche 
zusteht und das Gewohnheitsrecht auf dem Gebiete des Militärrechtes 
praktisch kaum in Betracht kommt, so sind die hauptsächlichste Quelle 
des Militärrechtes die Reichsgesetze nebst den vom Kaiser oder von 
den einzelnen Kontingentsherren innerhalb ihrer Kompetenz erlassenen 
Verordnungen. Außer diesen haben aber auch noch einzelne ältere 
Landesgesetze, insbesondere preußische Gesetze, eine fortdauernde 
Geltung bewahrt. 
1. Auf dem Gebiete des Landheeres war wegen der Ein- 
heitlichkeit der Heereseinrichtungen unmittelbar nach Gründung des 
Norddeutschen Bundes bzw. des Deutschen Reiches die Herstellung 
eines einheitlichen Militärrechtes erforderlich. Da jedoch die Möglich- 
keit einer sofortigen umfassenden Regelung der militärischen Ver- 
hältnisse im Wege der Bundes-, bzw. Reichsgesetzgebung nicht bestand, 
so beschränkte sich die Verfassung des Norddeutschen Bundes zu- 
nächst darauf, die Einführung der preußischen Militärgesetzgebung 
im ganzen Bundesgebiete anzuordnen. Nur die Militärkirchenordnung 
blieb ausgeschlossen . Die Einführung erfolgte durch Präsidialver- 
ordnungen vom 7. November und 29. Dezember 1867 und 22. De- 
zember 18682. Durch die Konvention mit dem Großherzogtum 
Hessen wurde die Geltung der preußischen Militärgesetzgebung auch 
auf dieses Land ausgedehnt®. Die Reichsverfassung wiederholte die 
Bestimmung der norddeutschen Bundesverfassung*; jedoch wurde 
für Württemberg auch das Militärstrafgesetzbuch und die Militär- 
strafgerichtsordnung sowie die Bestimmungen über Flurbeschädigungen 
1 Verf. des Nordd. Bundes. Art. 61. 
® Da die betreffenden Gesetze den Charakter von Bundesgesetzen haben 
sollten, so muß gerade diese Form der Einführung für die den Absichten der 
Bundesverfassung am meisten entsprächende ehalten werden, und die von 
Laband 4, 19 aufgeworfenen Zweifel, ob die Einführung nicht richtiger durch 
die Landesregierungen erfolgt wäre, sind zurückzuweisen. Vgl. Meyer- 
Anschütz $ 2002, Laband 4, 20. 
® Konvention vom 7, April 1867, Art. 2 u. 5. 
* R.Verf. Art. 61. Über die Einführung preußischer und norddeutscher 
Gesetze in Baden, Württemberg und Elsaß-Lothringen vgl. Meyer-Anschütz 
8 200 S. 737. Die Einführung aller Gesetze über Heer und Marine in Helgoland 
ist erfolgt durch kaiserl. V. vom 22. März 1891, Art. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.