I. Landheer. $ 178. 493
und Einquartierung von der Einführung ausgenommen® und für
Bayern die Einführung preußischer Gesetze ausgeschlossen ®.
„ Durch die fortschreitende Reichsgesetzgebung haben die im Reiche
eingeführten preußischen Gesetze zum größten Teil ihre Geltung
verloren. Zur Zeit befinden sich nur noch in Kraft die Verordnung
vom 23. September 1867, betr. die Heranziehung der Staatsdiener
zu den Kommunalauflagen, soweit sie sich auf die Besteuerung des
dienstlichen Einkommens aktiver Militärpersonen, der Pensionen
verabschiedeter Offiziere und Hinterbliebenen von Militärpersonen
sowie der Militärspeiseanstalten und ähnlicher Einrichtungen bezieht,
ım Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes”.
Die preußische Militärstrafgerichtsordnung vom3. April
1845, die im ganzen Reichsgebiete mit Ausnahme von Bayern® und
Württemberg ® galt, ist ersetzt worden durch die Militärstrafgerichts-
Ordnung vom 1. Dezember 1898 1°.
2. Bei der Übertragung der preußischen Kriegsmarine auf
das Reich blieben die preußischen Vorschriften selbstverständlich in
raft, bis sie durch reichsrechtliche Vorschriften ersetzt wurden.
3. Auf die Schutztruppen sind die Militärgesetze teilweise
Ausgedehnt!!, Ihre Rechtsverhältnisse sind reichsrechtlich geregelt '®.
Zweiter Abschnitt.
Organisation der bewaffneten Macht.
I. Landheer.
Einleitung.
8 178,
‚I Die Landmacht des Deutschen Reiches bildet ein einheit-
liches Heer!, das in die Kontingente der Einzelstaaten zerfällt.
—_ -
5 Konvention vom 21./25. Nov. 1870, Art. 10.
8 Vertrag vom 28, Nov. 1870, Nr. UL, $5I. .
? Vgl. Meyer-Anschütz $ 200°; Laband 4, 20°. R.Ziv. 24, 1.
. ®In Bayern waren für die Ausübung der Militärgerichtsbarkeit die Be-
Stimmungen er Militärstrafgerichtsorduung vom 29. April 1869 maßgebend,
tevidiert durch G. vom 28. April 1872. rn .
® In Württemberg fand die Ausübung der Militärgerichtsbarkeit nach
Maßgabe der Militärstrafgesetze vom 20. Juli 1818 statt, die nach den Vor-
Schriften der Konvention bis zur Regelung des Gegenstandes im Wege der
Ichsgesetzgebung in Kraft blieben.
10 (R.GBL S. 1189.) — Vgl. unten $ 187.
Vgl. Meyer-Anschütz $ 200".
1? Vgl. unten $ 189.
. I R.Verf. Art. 698. — Das Bundesheer des Deutschen Bundes setzte
Sich aus den Kontingenten der Einzelstaaten zusammen, die sich in zehn