Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

496 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 178, 
einer solchen Bezeichnung steht der Erlaß nach allgemeinen staats- 
rechtlichen Grundsätzen dem Bundesrate zu®. 
2. Bei den Funktionen der Militärverwaltung sind dagegen 
Organe des Reiches und der Einzelstaaten beteiligt. - 
a) Der Oberbefehl über das Reichsheer steht dem Kaiser 
zu®. Ausfluß dieses Oberbefehls sind das Recht, den Präsenzstand, 
die Gliederung und Einteilung der Kontingente, die Organisation 
der Landwehr und die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegs- 
bereite Aufstellung eines jeden Teiles des Reichsheeres anzuordnen !?. 
Die vom Kaiser kraft seines Oberbefehls erlassenen Anordnungen 
bedürfen keiner Kontrasignatur. Dieser Grundsatz ergibt sich schon 
aus der Natur des militärischen Oberbefehls; er beruht aber außer- 
dem auf einem Gewohnheitsrecht, das sich in Preußen seit dem 
Erlaß der Verfassung ausgebildet hat und im Reiche gleichfalls 
anerkannt ist!!. . Die Abgrenzung der als Ausfluß des Oberbefehls 
erscheinenden Armeebefehle von den Anordnungen, die Gegenstände 
der Militärverwaltung im engeren Sinne betreffen, ist durch einen 
königlich preußischen Erlaß vom 18. Januar 1861 erfolgt!*, der 
jedoch, da er den Charakter einer einseitigen königlichen Anordnung 
esitzt, nur in so weit für maßgebend erachtet werden kann, als er 
sich mit den anerkannten staatsrechtlichen Grundsätzen im Einklang 
befindet. Als dem Kaiser untergeordnete Organe des militärischen 
Oberbefehls fungieren die an der Spitze der einzelnen Truppenteile 
stehenden Befehlshaber. Dem Oberbefehl des Kaisers entspricht das 
Recht der Truppen zur Folgeleistung "®. 
b) Die Befugnisse der Militärverwaltung im engeren 
Sinne erscheinen zwar rechtlich ebenfalls als Befugnisse des 
Reiches, sind dagegen zur Ausübung den Einzelstaaten 
überlassen. Nur einzelne Verwaltungsbefugnisse dieser Art hat das 
Reich sich zur eigenen Ausübung vorbehalten, mit deren Wahr- 
nehmung der Kaiser betraut ist. Diese sind: die Anlegung der 
Festungen und die Ernennung gewisser Offiziere, nämlich der Kon- 
tingentskommandeure, die Truppen mehr als eines Kontingentes 
befehligen, und der Festungskommandanten "4. Der Kaiser hat ferner 
für die Einheitlichkeit der Einrichtungen der Militärverwaltung 
Sorge zu tragen!® und bei Ernennung von Generalen und Offizieren 
in Generalsstellungen innerhalb der Kontingente seine Zustimmung 
zu erteilen'. Die übrigen Funktionen der Militärverwaltung im 
engeren Sinne werden von den Einzelstaaten ausgeübt und zwar 
von den Landesherren selbst als Kontingentsherren und von den 
betreffenden Kriegsministerien und den ihnen untergeordneten Be 
® Vgl. Meyer-Anschütz $ 165. 
® R.Verf. Art. 63 Abs. 1. 
10 R.Verf. Art. 63 Abe. 4. 
1 Übereinstimmend unter anderen: Laband,, Seydel, Zorn. 
!2 Centralblatt für die preußische innere Verwaltung. 1861. S. 73. 
18 R.Verf. Art. 64 Abs. 1. 
14 R.Verf. Art. 64, Abs. 2. Vgl. Meyer-Anschütz $ 196%. 
15 R.Verf. Art. 68, Abs. 8 u. 5. 
6 R. Verf. Art. 64, Abs. 2,
	        
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