Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

L. Landheer. $ 178. 497 
hörden. Aber alle diese Organe fungieren bei Ausübung ihrer 
Befugnisse nicht als Repräsentanten des betreffenden Einzelstaates, 
sondern als Repräsentanten des Reiches!”. Die Rechtsverhältnisse, 
welche durch die von ihnen vollzogenen Verwaltungsakte begründet 
werden, bestehen daher nicht zwischen den dadurch berührten Per- 
sonen und den Einzelstaaten, sondern zwischen ihnen und dem Reiche. 
Insbesondere wird auch durch die von den genannten Organen 
abgeschlossenen privatrechtlichen Geschäfte nicht der Landesfiskus, 
sondern der Reichsfiskus verpflichtet 1®, 
Die Akte der Militärverwaltung im engeren Sinne werden unter 
ministerieller Kontrasignatur und Verantwortlichkeit 
erlassen. Die von den Landesherren als Kontingentsherren zu 
Vollziehenden Akte bedürfen der Kontrasignatur eines verantwort- 
ichen Landesministers, regelmäßig des Kriegsministers. Die 
Anordnungen und Verfügungen des Kaisers auf dem Gebiete der 
ilitärverwaltung im engeren Sinne bedürfen der Kontrasignatur des 
eichskanzlers, der für alle Handlungen des Kaisers, die 
Gegenstände der Militärverwaltung im engeren Sinne betreffen, die 
Verantwortung trägt!®. Im Falle der Verhinderung wird der Reichs- 
anzler in Angelegenheiten der Militärverwaltung durch seinen 
Generalstellvertreter vertreten, da eine oberste Reichsbehörde für 
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17 In diesem Sinne werden in der zur Ausführung des Reichsbeamten- 
&esetzes erlassenen kaiserlichen Verordnung vom 23. Nov. 1874 die Kriegs- 
Ministerien und anderen Organe der Militärverwaltung als Reichsbehörden 
bezeichnet. Diese Verordnung darf ein mindestens ebenso großes Gewicht be- 
Anspruchen als die Denkschrift des Reichskanzlers, auf welche sich Laband 
4, 63 (1, 415) für seine gegenteilige Ansicht beruft. Vgl. auch Haenel 1, 524 
und Arndt und dagegen Laband 4, 63°. 1. \ 
18 Die Ansicht ist auch vom Reichsgericht (R.Ziv. 20, 148) gebilligt worden. 
„Auch in der Literatur überwiegt jetzt die Ansicht, daß der Militärfiskus Reichs- 
skus sei.“ Laband 4,341. (V 1. auch Weinrich, Zur rechtlichen Stellung des 
deutschen Militärfiskus. Gruch. Beitr.38, 161) — A. A. Laband in der 1. Auf, seines 
Staater. Bd. II, $ 69, S. 236, dem in gewissen Beziehungen Jo@l, Annalen 1888, 
8. 837 ff, 90ER. gefolgt ist. Die vom Reichsgericht gebilligte herrschende 
einung ist auch chfich völlig begründet. Denn die Analogie mit der Zoll- 
verwaltun ,‚ auf welche sich Laband früher berief, war in keiner Weise zu- 
treffend, Bie Zollverwaltung wird von den Einzelstaaten in der Weise geführt, 
aB sie die Einnahmen erheben, die Ausgaben leisten und nur die Über- 
Schüsse an das Reich abliefern. Die Ausgaben werden hier nicht vom Reiche, 
Sondern von den Einzelstaaten bestritten; letztere erhalten dafür nur eine Ver- 
R.tung aus Reichsmitteln. Dagegen wird die Militärverwaltung völlig auf 
echnung des Reiches geführt; die Einnahmen werden unmittelbar für Rechnun 
des Reiches erhoben und die Ausgaben direkt vom Reiche bestritten. Da 
durch die Verwaltungshandlungen der Kontingenteverwaltun ‚en der Reichs- 
Skus verpflichtet wird, ist übrigens auf dem Gebiete der Militärlasten durch 
Teichsgesetzliche Bestimmungen ausdrücklich anerkannt worden. Die hier auf- 
gestellten Grundsätze müssen aber analog auch in anderen Fällen zur An- 
wendung gebracht werden. , , . 
keit „ Auch der Reichskanzler Fürst von Bismarck hat seine Verantwortlich- 
eit für Angelegenheiten der Militärverwaltung wiederholt anerkannt. Vgl. 
2. B. geine Ä erungen in der Reichstagssitzung vom 28. Sept. 1867 (Sten. 
Sc 1, 139) und das in der Reichstagssitzung vom 2. Mai 1883 verlesene 
Chreiben desselben vom 1. Mai 1883 (Sten.Ber. 8, 2275). Die ältere Praxis, 
wonach gewisse militärische Verordnungen außer vom Reichskanzler auch noch 
vom Preußischen Kriegsminister kontrasigniert wurden, ist später mit Recht. 
lig aufgegeben worden. 
®yer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 32 
  
 
	        
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