500 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 178.
wesentliche Erweiterungen erfahren. Infolge dieser besonderen Ver-
einbarungen zerfällt das Reichsheer in folgende vier Hauptabteilungen:
den Verband der preußischen Armee, zu dem die
Truppen Preußens, Badens, Hessens, der beiden Mecklenburg, Olden-
burgs, Sachsen-Weimars, der sächsischen Herzogtümer, Braunschweigs,
Anhalts, der schwarzburgischen und reußischen Fürstentümer, Lippes,
Schaumburg-Lippes, Waldecks und der Hansestädte gehören und dem
die elsaß-lothringischen Truppenteile #? angeschlossen sind. Die badi-
schen, hessischen und mecklenburgischen Truppen haben ihre Gliederung
als besondere Kontingente behalten. Für Oldenburg, Anhalt, die bei
der Konvention vom 15. September 1873 beteiligten thüringischen
Staaten und Braunschweig sind besondere Regimenter errichtet, in
denen die Angehörigen der betreffenden Staaten ihrer Wehrpflicht
genügen. Die übrigen kleinen Staaten, nämlich Schwarzburg-Sonders-
hausen, Lippe, Schaumburg-Lippe, Waldeck und die Hansestädte, haben
auf die Aufstellung eines eigenen Kontingents völlig verzichtet, ihre
Wehrpflichtigen werden in preußische Truppenteile eingestellt, die in
dem Gebiete der betreffenden Staaten garnisonieren. In Preußen und
sämtlichen ebengenannten Staaten stehen die kontingentsherrlichen
Befugnisse, insbesondere das Ernennungsrecht der Offiziere, dem
König von Preußen zu. Anordnungen, die er in Ausfluß dieser
Befugnisse auf dem Gebiete der Militärverwaltung erläßt, bedürfen
der Kontrasignatur des preußischen Kriegsministers. Die betreffenden
Landesherren haben nur die Ehrenrechte und die Disziplinargewalt
eines kommandierenden Generals, die Großherzöge von Baden, Hessen,
Mecklenburg und Oldenburg außerdem gewisse militärgerichtsherrliche
Befugnisse behalten. .
In Elsaß-Lothringen stehen dem Könige von Preußen kontingents-
herrliche Befugnisse nur hinsichtlich der daselbst befindlichen
preußischen Truppenteile zu, während die dort garnisonierenden
bayrischen, sächsischen und württembergischen Truppen unter der
Kontingentsherrlichkeit ihres Kontingentsherrn bleiben.
2. das Kontingent des Königreichs Sachsen und
3. das Kontingent des Königreichs Württemberg:
Das württembergische bildet eins, das sächsische zwei Armee
korps. Die Verhältnisse der beiden Kontingente sind im wesentlichen
nach Maßgabe der Vorschriften der Reichsverfassung gestaltet, SO
daß der Oberbefehl und einzelne Militärverwaltungsbefugnisse dem
Kaiser, die Kontingentsherrlichkeit dem betreffenden Landesherr2
zusteht. Die Konventionen haben dieses Verhältnis nur insoweit
verschoben, als sie in einzelnen Punkten, namentlich hinsichtlich der
Ernennung der Offiziere, die Befugnisse des Kaisers beschränkt, die
Rechte der Kontingentsherren dagegen erweitert haben. Die Ver
waltung der beiden Kontingente wird durch die Kriegsministerie®
in Dresden und Stuttgart geführt. .
das bayrische Heer. Dieses bleibt unter der Militärhoheit
des Königs von Bayern. Letzterer vereinigt also in seiner PersoR
# Regelung der Ressortverhältnisse bei diesen durch eine besondere In-
struktion.