Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

504 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 179. 
Die Bestimmung der Garnisonen für die einzelnen Truppen- 
teile steht dem Kaiser’?, in Bayern dem König von Bayern '* zu. 
Durch die Konventionen ist das kaiserliche Dislokationsrecht jedoch 
insofern eingeschränkt worden, als einzelne Staaten die Zusicherung 
erhalten haben, daß ihre Truppen zur Friedenszeit im eigenen Lande 
disloziert bleiben '° und Truppen anderer Kontingente nur aus be- 
sonderen politischen oder militärischen Gründen, oder zum Zweck 
der Besetzung von Festungen in dieselben verlegt werden sollen ’’®. 
Die Staaten, welche auf die Aufstellung eines eigenen Kontingentes 
völlig verzichtet haben, erhalten, damit ihren Staatsangehörigen die 
Ableistung der Wehrpflicht erleichtert werde, konventionsmäßig eine 
preußische Infanteriegarnison !", Indirekt ist das Dislokationsrecht 
des Kaisers durch die Zahl der vorhandenen Kasernen und die 
Notwendigkeit der budgetmäßigen Bewilligung von Neubauten be- 
schränkt. Die Bestimmung der Garnisonen ist ein Ausfluß des Ober- 
befehls; die darauf bezüglichen Anordnungen erfordern daher ‚keine 
Kontrasignatur. 
2. Die Friedensorganisation der Landwehr!® wird durch den 
Kaiser!®, in Bayern durch den König von Bayern ?° festgestellt. 
Gesetzliche Vorschriften bestehen nur insofern, als das Reichsgebiet, 
in Landwehrbataillonsbezirke, von denen regelmäßig zwei auf je ein 
Linieninfanterieregiment kommen, und diese in Landwehrkompagnie- 
bezirke zerfallen?'. An der Spitze des Landwehrbataillonsbezirks steht 
ein Stabsoffizier als Bezirkskommandeur;; für die Landwehrkompagnie- 
bezirke fungieren als ihm untergeordnete Organe die Kompagnie- 
führer, die aus der Zahl der Landwehrhauptleute oder älteren Land- 
wehrleutnants genommen werden, und die Bezirksfeldwebel. Diesen 
Organen liegt die Kontrolle der Personen des Beurlaubtenstandes 
und die Vorbereitung aller zur Formierung der Landwehrbataillone 
erforderlichen Maßregeln ob. Zum Zweck der Übungen im 
Frieden werden für die Landwehrinfanterie besondere Kompagnien 
und Bataillone gebildet, während die Landwehrmannschaften der 
Jäger und Schützen, der Artillerie, der Pioniere und des Trains im 
Anschluß an die betreffenden Linientruppenteile üben, die Landwehr- 
kavallerie aber zu Übungen überhaupt nicht einberufen wird *®. 
18 Vertrag vom 293. Nov. 1870, Nr. III, $ 5 II. 
14 Konvention mit Sachsen, Art. I u. 5. Konvention mit Württemberg) 
Art. 6. Konvention mit Baden, Art. 4. Konvention mit Hessen, Art. 6. Kon- 
vention mit Oldenburg, Art. 4 Konvention mit den thüringischen Staaten, 
Art. 2. Konvention mit Anhalt, Art. 2. . 
15 R,Verf. Art. 63, 
18 Konvention mit Sachsen, Art. 1 u, 5. Konvention mit Württemberg; 
Art. 6. Konvention mit Baden, Art. 4. Konvention mit Hessen, Art. 6. Kon- 
vention mit Oldenburg, Art. 4. . 
. onvention mit Schwarzl Sondersl ‚ Art. 2. Konvention mit 
Lippe, Art. 2. Konvention mit Sehaumburg-Lip e, Art. 2. Konvention mit 
aldeck, Art, 2. Konvention mit Lübeck, $$ 2, g Konvention mit Hamburg; 
2, 3. Konvention mit Bremen, $$ 3, 4. 
"8 v. Kirchenheim, Art. Landwehr V.R.W. 2, 20. 
18 R.Verf. Art. 68. . 
“ Vertt. vom 23. Nov. 1870, Nr. III, $ 5 III. 
1 
22 R.G., betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. Nov. 1867, $ 7-
	        
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