504 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 179.
Die Bestimmung der Garnisonen für die einzelnen Truppen-
teile steht dem Kaiser’?, in Bayern dem König von Bayern '* zu.
Durch die Konventionen ist das kaiserliche Dislokationsrecht jedoch
insofern eingeschränkt worden, als einzelne Staaten die Zusicherung
erhalten haben, daß ihre Truppen zur Friedenszeit im eigenen Lande
disloziert bleiben '° und Truppen anderer Kontingente nur aus be-
sonderen politischen oder militärischen Gründen, oder zum Zweck
der Besetzung von Festungen in dieselben verlegt werden sollen ’’®.
Die Staaten, welche auf die Aufstellung eines eigenen Kontingentes
völlig verzichtet haben, erhalten, damit ihren Staatsangehörigen die
Ableistung der Wehrpflicht erleichtert werde, konventionsmäßig eine
preußische Infanteriegarnison !", Indirekt ist das Dislokationsrecht
des Kaisers durch die Zahl der vorhandenen Kasernen und die
Notwendigkeit der budgetmäßigen Bewilligung von Neubauten be-
schränkt. Die Bestimmung der Garnisonen ist ein Ausfluß des Ober-
befehls; die darauf bezüglichen Anordnungen erfordern daher ‚keine
Kontrasignatur.
2. Die Friedensorganisation der Landwehr!® wird durch den
Kaiser!®, in Bayern durch den König von Bayern ?° festgestellt.
Gesetzliche Vorschriften bestehen nur insofern, als das Reichsgebiet,
in Landwehrbataillonsbezirke, von denen regelmäßig zwei auf je ein
Linieninfanterieregiment kommen, und diese in Landwehrkompagnie-
bezirke zerfallen?'. An der Spitze des Landwehrbataillonsbezirks steht
ein Stabsoffizier als Bezirkskommandeur;; für die Landwehrkompagnie-
bezirke fungieren als ihm untergeordnete Organe die Kompagnie-
führer, die aus der Zahl der Landwehrhauptleute oder älteren Land-
wehrleutnants genommen werden, und die Bezirksfeldwebel. Diesen
Organen liegt die Kontrolle der Personen des Beurlaubtenstandes
und die Vorbereitung aller zur Formierung der Landwehrbataillone
erforderlichen Maßregeln ob. Zum Zweck der Übungen im
Frieden werden für die Landwehrinfanterie besondere Kompagnien
und Bataillone gebildet, während die Landwehrmannschaften der
Jäger und Schützen, der Artillerie, der Pioniere und des Trains im
Anschluß an die betreffenden Linientruppenteile üben, die Landwehr-
kavallerie aber zu Übungen überhaupt nicht einberufen wird *®.
18 Vertrag vom 293. Nov. 1870, Nr. III, $ 5 II.
14 Konvention mit Sachsen, Art. I u. 5. Konvention mit Württemberg)
Art. 6. Konvention mit Baden, Art. 4. Konvention mit Hessen, Art. 6. Kon-
vention mit Oldenburg, Art. 4 Konvention mit den thüringischen Staaten,
Art. 2. Konvention mit Anhalt, Art. 2. .
15 R,Verf. Art. 63,
18 Konvention mit Sachsen, Art. 1 u, 5. Konvention mit Württemberg;
Art. 6. Konvention mit Baden, Art. 4. Konvention mit Hessen, Art. 6. Kon-
vention mit Oldenburg, Art. 4. .
. onvention mit Schwarzl Sondersl ‚ Art. 2. Konvention mit
Lippe, Art. 2. Konvention mit Sehaumburg-Lip e, Art. 2. Konvention mit
aldeck, Art, 2. Konvention mit Lübeck, $$ 2, g Konvention mit Hamburg;
2, 3. Konvention mit Bremen, $$ 3, 4.
"8 v. Kirchenheim, Art. Landwehr V.R.W. 2, 20.
18 R.Verf. Art. 68. .
“ Vertt. vom 23. Nov. 1870, Nr. III, $ 5 III.
1
22 R.G., betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. Nov. 1867, $ 7-