Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

506 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 180. 
kommandierenden Generale, die Gouverneure und Kommandanten 
von Festungen 2°. Die Organisation des Landsturms geschieht durch 
den Kaiser®!, Er soll in der Regel in besonderen Abteilungen for- 
miert werden, in Fällen außerordentlichen Bedarfs kann jedoch auch 
das Heer und die Marine aus den Mannschaften des Landsturms 
ergänzt werden ®?, 
II. In territorialer Beziehung zerfällt das Deutsche Reich 
in neunzehn Armeekorpsbezirke. Diese dienen als Grundlage für die 
Organisation der Landwehr, sowie zum Zwecke der Heeresergänzung. 
Sie werden in Divisions- und Brigadebezirke und letztere je nach 
Umfang und Bevölkerungszahl in Landwehr- und Kontrollbezirke 
(Kompagniebezirke, Bezirke der Hauptmeldeämter und Meldeämter) 
eingeteilt. Unbeschadet der Hoheitsrechte der einzelnen Bundes- 
staaten sind die kommandierenden Generale die Militärbefehlshaber 
in den Armeekorpsbezirken ®8, 
8 180. 
Die Bestimmungen über die Ausrüstung der Armee, ins 
besondere über Bekleidung und Bewaffnung, erläßt der Kaiser kraft 
der ihm durch die Reichsverfassung beigelegten Verordnungsbefug- 
nisse!. Bei diesem Erlaß haben die Ansätze des Reichshaushalts- 
etats als Richtschnur zu dienen. _ 
Die Bekleidung des Heeres soll nach der Reichsverfassung 
eine gleichartige sein und dabei die Grundfarben und der Schnitt 
der preußischen Armee als maßgebend betrachtet werden?. Für 
Bayern findet die Bestimmung keine Anwendung; die bayrischen 
Truppen tragen eine von der preußischen abweichende Uniform, 
deren Bestimmung dem Könige von Bayern zusteht?. Auch für das 
württembergische Armeekorps werden die Bestimmungen über die 
Bekleidung nicht durch den Kaiser, sondern durch den König von 
Württemberg erlassen ; es soll dabei nur den Verhältnissen der Reichs- 
armee möglichst Rechnung getragen werden‘. Bei den mecklen- 
burgischen und hessischen Truppen ist die Gleichheit der Bekleidung 
ebenfalls nicht durchgeführt. 
Die Bestimmung der äußeren Abzeichen (Kokarden u.8.W.) 
steht den einzelnen Landesherren als Kontingentsherren zus. Für 
die Länder, deren Landesherren ihre kontingentsherrlichen Rechte 
3% R.G., betr. Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Febr. 1888, Art. I, 
RMG.SE6., 
®? R.G., betr. Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Febr. 1888, Art. D, 
  
g 23 
”@ R.M.G.$ 5. Abänd.G. vom 27. Jan. 1890, Art. I. 
ı R.Verf. Art. 68. 
2 R.Verf. Art. 68, 
® Vertrag vom 23. Nov. 1870, Nr. I, 8 5 III. 
* Konvention mit Württemberg, Art. 10. in 
5 Konvention mit Hessen, Art. 5. Konvention mit Mecklenbur Se 
vom 24. Juli 1868, Art. 10, mit Mecklenburg-Strelitz vom 9. Nov. 1867, Art. 
® R.Verf. Art. 66. .
	        
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