Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

L Landheer. $ 181. 507 
an den König von Preußen abgetreten haben, sind nähere Be- 
Stimmungen über diesen Gegenstand durch die Konventionen getroffen 
worden. Danach tragen die badischen, hessischen, mecklenburgischen, 
thüringischen und anhaltischen Truppen als äußere Abzeichen Landes- 
wappen und Landeskokarden’, die oldenburgischen und braun- 
schweigischen dagegen preußische Helmzier und preußische Kokarde; 
Soweit sie aus oldenburgischen oder braunschweigischen Staats- 
angehörigen bestehen, jedoch neben letzterer die Landeskokarde®. 
ieselbe Bestimmung besteht auch für die thüringischen, anhaltischen 
und braunschweigischen Staatsangehörigen, die in reußischen 
Truppenteilen dienen®, und die Staatsangehörigen der Staaten, die 
auf die Aufstellung eines eigenen Kontingents völlig verzichtet 
haben 10, Jetzt wird neben der Landeskokarde die deutsche Kokarde 
getragen !1, 
Die Bewaffnung des Reichsheeres soll nach der Reichs- 
verfassung ebenfalls eine einheitliche sein!?. Verfassungsmäßige oder 
Onventionsmäßige Bestimmungen bestehen darüber nicht, so daß 
& freie Ermessen des Kaisers innerhalb der durch den Reichs- 
haushaltsetat gezogenen Schranken entscheidet. Für Bayern hat der 
rundsatz der Einheitlichkeit der Bewaffnung keine Geltung; der 
rlaß der darauf bezüglichen Bestimmungen steht dem König von 
ayern zu'®, 
8 181. 
. Die Truppenkörper sind zur militärischen Aktion ver- 
mMittelst militärischer Bewegungen und Gebrauch der Waffen bestimmt. 
„ie für diese Tätigkeit maßgebenden Vorschriften entziehen sich 
ihrer Natur nach einer gesetzlichen Regelung. Sie gehen von den 
Militärischen Vorgesetzten, also in letzter Instanz vom Kaiser aus. 
ie haben teils den Charakter allgemeiner oder abstrakter An- 
Ordnungen, teils den konkreter Verfügungen für einen einzelnen Fall. 
m 
ti it Baden, Art. 3. Konvention mit Hessen, Art. 3. Kon- 
vention mit Mecklenburg-Schwerin vom 24. Juli 1868, mit Mecklenburg-Strelitz 
yom 9. Nov. 1867, Art. 10. Konvention mit den thüringischen Staaten vom 
26. Juni 1867, Art. 7, vom 15. Sept. 1873, Art. 7. Konvention mit Anhalt vom 
28. Juni 1867. Art. 7’ vom 16. Sept. 1873, Art. 7. Die Offiziere der badischen, 
thüringischen und anhaltischen uppen tragen neben der Landeskokarde die 
Hupßische, außerdem eine silberne Schärpe und ein Portepee in den Reichs- 
tben, 
eK . : burg. Art. 2. Konvention mit Braunschweig, 
pet, 2, a it wagen in Oldenburg eine silberne Schärpe ımd ei 
. Oftepee in den Reichsfarben (Art. 3); in Braunschweig Schärpe und Portepee 
'n den Landesfarben (Art. 2). 
K Konvention it en thüringischen Staaten vom 15. Sept. 1873, Art. 7. 
sch ention mit Anhalt vom 16. Sept. 1873, Art. 7. Konvention mit Braun- 
weig, Art. 2 2 
. IK ti i burg-Sondershausen, Art 6. Konvention mit 
Wope, A Konvaktien mit Sche umburg-Lippe, Art. 5. Konvention mit 
$2 deck, Art. 1. Konvention mit Lübeck, $ 2. Konvention mit Hamburg, 
2. Konvention mit Bremen, $ 3. , 
U A.H.E. vom 22. März 1897. — Laband 4, 61*. 
» R.Verf. Art, 68, 
Vertrag vom 23. Nov. 1870, Nr. III, $ 5 II.
	        
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