I. Landheer. $ 183. ll
waltung des Materials in den Reichsfestungen erfolgt demnach durch
das Reich, des Materials in den bayrischen Festungen durch Bayern.
er verwaltende Teil hat dafür zu sorgen, daß das Material in seinem
estande erhalten wird.
Die Regelung des Festungsdienstes ist Ausfluß des
Oberbefehls und steht daher in den Reichsfestungen dem Kaiser, in
en bayrischen Festungen dem Könige von Bayern zu. Im Kriege
werden auch die bayrischen Festungen dem kaiserlichen Oberbefehl
unterworfen. Auch die Ernennung der Festungskomman-
anten erfolgt für die Reichsfestungen durch den Kaiser !", für die
bayrischen Festungen durch den König von Bayern !!. Bei Ernennung
von Kommandanten württembergischer Festungen ist der Kaiser
verpflichtet, sich vorher mit dem König von Württemberg in Ver-
nehmen zu setzen, d. h. dessen Einwilligung einzuholen ?. Die
Hoheitsrechte der Einzelstaaten über die in ihrem Gebiete bestehenden
Reichsfestungen sind bestehen geblieben, sie dürfen nur nicht dazu
enutzt werden, der Anlage, Erweiterung und Veränderung von
sefestigungen oder den daselbst stattfindenden militärischen Opera-
tionen Hindernisse zu bereiten. Die Tore und Torbrücken der
Reichsfestungen müssen, wenn sie sich für den Verkehr als unzuläng-
ich erweisen und ein fortifikatorisches Interesse nicht entgegensteht,
auf Kosten des Reiches erweitert werden. Die Entscheidung steht
In letzter Instanz den vereinigten Ausschüssen des Bundesrates für
Handel und Verkehr und für das Landheer und die Festungen zu '®.
. DasGrundeigentum in der Umgebung der Festungen unter-
liegt den sog. Rayonbeschränkungen, von denen später die Rede ist!*.
Die Rechtsverhältnisse der teils auf bayrischem, teils auf württem-
bergischem Gebiet belegenen Festung Ulm sind durch eine besondere
Onvention geregelt worden. Die Festung wird auf beiden Ufern
als ein einheitlicher Waffenplatz behandelt und steht unter einheit-
ichem Kommando und einheitlicher Verwaltung, die durch Organe
e8 deutschen Reiches geführt wird. Der Kaiser ernennt den
Gouverneur und den Kommandanten nebst dem dazu gehörigen Stabe.
ayern und Württemberg ist jedoch für gewisse Stellen ein Vorschlags-
recht eingeräumt worden.
3. Militärverwaltung.
g 183.
Ge tand der Militärverwaltung im engeren Sinne ist die
Herstellung der Vorbedingungen und Mittel für die militärische Aktion.
0.
° R.Verf. Art. 64.
4 Vertrag vom 23. Nov. 1870, Nr. III, $ 5 IIl.
12 Konvention mit Württemberg, Art. 7. _
2 RG., betr. die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von
deutschen Festungen, vom 30. Mai 1873. Die Bestimmung bezieht sich nur
vi Reichsfestungen, findet also auf die bayrischen Festungen keine Anwendung.
gl Haband 4, Tb.
gl. unten $ 214. . :
... 1% Konvention vom 16. Juni 1874, mit zwei Separatprotokollen, abgedruckt .
Militärgesetze des Deutschen Reiches. Bd. I. Abt. I, S. 175 ff.