Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

ST 
- 
ri 
I. Landheer. $ 184. 
4. Militärgerichtsbarkeit. 
8 184. 
: Militärgerichtsbarkeit! ist der Inbegriff der den mili- 
tärischen Organen zustehenden richterlichen Befugnisse?. Ihre Aus- 
“bung ist reichsrechtlich geregelt durch die Militärstraf- 
Kunchtsordnung vom 1. Dezember 1898 (R.G.Bl. S. 1189), in 
raft seit dem 1. Oktober 1900. 
. ‚Die Militärstrafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch die ‚Ge- 
„Chtsherren und die erkennenden Gerichte?. Gerichts- 
zen sind die Befehlshaber, denen die niedere oder die höhere 
erichtsbarkeit zusteht. Gerichtsherren der. niederen 
erichtsbarkeit sind im Heere: der Regimentskommandeur, der 
1. mandeur eines selbständigen Bataillons, der Kommandeur eines 
„andwehrbezirks, der Kommandant von Berlin und der Kommandant 
ıner kleinen Festung; in der Marine: der Kommandeur einer 
an trosen- oder Werft-Division, eines selbständigen Bataillons oder 
iner selbständigen Abteilung®. Gerichtsherren der höheren 
erichtsbarkeit sind im Heere: der kommandierende General, der 
Ivisionskommandeur, der Gouverneur von Berlin, der Gouverneur oder 
Tu 
Liter. Hecker, Art. Militärgerichtsbarkeit V.R.W. 2, 112. — Die neuere 
su teratur ist aufgeführt unter anderen bei: M. E. Mayer, Deutsches Militär- 
19 afrecht. 1907. : Teile; Rotermund, Kommentar zum Militärstrafgesetzbuch 
09; Herz und Ernst, Strafrecht der Militärpersonen 1905; Elsner von 
How und Sohl, Militärstrafrecht für Heer und Marine 1906; Schlayer, 
*er und Kriegsfotte: II. Militärstrafrecht 1904. . en 
de ährend die Militärverwaltung durch das Wesen und die Bedürfnisse 
aur Heeresdienstes geboten ist, erscheint die besondere Militärgerichtsbarkeit 
der als ein Produkt historischer Entwicklung. Sie bildete sich mit Entstehun 
ie Söldnerheere aus. In älterer Zeit waren die Führer der Heere zugleich 
Ye bürgerlichen Obrigkeiten und übten über ihre Untergebenen die bürgerliche 
eniehtsbarkeit und die militärische Disziplinargewalt aus. Die geworbenen 
anne standen dagegen mit dem bürgerlichen Gemeinwesen nur in einem losen 
v sammenhange, der lediglich durch die Person des Kriegsherrn vermittelt 
arde. Indem sich die geworbene Mannschaft auf die Kriegsartikel ver- 
Keichtete und dem Befehlshaber Treue gelobte, unterwarf sie sich zugleich 
en Disziplinargewalt. Da aber die Scheidung der gemeinen und der mili- 
die chen Vergehen große Schwierigkeiten bot und der militärische Dienst auch 
ae Pfivatrechtlichen Verhältnisse der Soldaten vielfach beeinflußte, so ging 
alk dem sechzehnten Jahrhundert unter dem Einfluß des römischen Rechtes 
in ählich die ganze Zivil- und Strafgerichtsbarkeit auf den Militärbefehlshaber 
au üb der sie als Richter mit einem Schultheißen und einer Anzahl von Schöffen 
d subte, die aus der Mitte der Truppen genommen wurden. Diese Einrichtung 
An Militärgerichte erhielt sich auch nach der Ausbildung der stehenden Heere. 
die Stelle des Schultheißen trat ein rechtsgelehrter Auditeur, und mit der 
den militärischen Befehlshabern 
Weiter . 
entwicklung der Abstufungen unter ch ® I 
Titstand der Unterschied zwischen höherer und niederer Militärgerichtsbarkeit. 
Die Geri . » .. . ® 
ichtsbarkei ilitä hte in Zivilsachen ist im Laufe des neun- 
achnten Jahrhunderte sa allen deutschen Staaten beseitigt worden. (In Preußen 
Urch Kab.O,. vom 19. Juli 1809). Auch die Reichsgesetzgebung beschränkt die 
sondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen ausdrücklich auf Strafsachen 
  
N)’ 
en) 
(RM.G 39), 
‚Str.G.O, 2. 
* M.Str.&.O £ 13 
° M.Str.G.O. & 19. 
' >19. 33%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.