516 Viertes Buch, Zweiter Abschnitt. $ 185.
Kommandant einer großen Festung, sowie der Gouverneur, Komman-
dant oder sonstige Befehlshaber eines in Kriegszustand (Belagerungs-
zustand) erklärten Ortes oder Distrikts; in der Marine: der komman-
dierende Admiral, der Chef einer heimischen Marinestation®.. Den
Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit stehen Gerichtsoffiziere
zur Seite, denen der höheren Gerichtsbarkeit wird die erforderliche
Zahl von richterlichen Militärjustizbeamten (Kriegsgerichtsräten,
Oberkriegsgerichtsräten) zugeordnet”.
Die erkennenden Gerichte sind unabhängig und nur dem
Gesetz unterworfen. Man unterscheidet Standgerichte, Kriegs-
gerichte, Oberkriegsgerichte und das Reichsmilitär-
gericht®. Ihre Zusammensetzung und Zuständigkeit ist durch die
Militärstrafgerichtsordnung geregelt. Das Reichsmilitärgericht? ist
ein ständiges Gericht mit dem Sitz in Berlin?, Standgerichte,
Kriegsgerichte und Oberkriegsgerichte treten nur auf Berufung des
Gerichtsherren und für den einzelnen Fall zusammen. Bei der
niederen Gerichtsbarkeit ist das Standgericht die erste Instanz, das
Kriegsgericht die Berufungsinstanz. Bei der höheren Gerichtsbarkeit
ist das Kriegsgericht die erste Instanz, das Oberkriegsgericht die
Berufungsinstanz und das Reichsmilitärgericht die Revisionsinstanz-
Gegen die im Felde oder an Bord ergangenen Urteile finden die
Rechtsmittel der Berufung und der Revision keine Anwendung.
II. Kriegsmarine‘.
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Die Rechtsverbältnisse der Kriegsmarine sind weit einfacher
als die des Landheeres gestaltet. Von den deutschen Einzelstaaten
besaß vor dem Jahre 1867 nur Preußen eine Marine, die mit Gründung
des Norddeutsches Bundes auf diesen und später auf das Reich über"
ging. Infolgedessen ist die Marine eine ausschließliche Reichs
angelegenheit?. Den Einzelstaaten steht dabei keinerlei Mitwirkung
° M.Str.G.O. 8 20.
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8 M.Str.G.O. $ 18. ral
® An der Spitze des Reichsmilitärgerichts steht als Präsident ein Gener:
oder Admiral mit dem Range eines kommandierenden Generals, der di®
Geschäfte leitet, an der Rechtsprechung aber nicht teilnimmt. .
10 Für das bayerische Heer ist beim Reichsmilitärgericht in Berlin €!”
besonderer Senat errichtet, dessen Besetzung durch den König von Bayer?
erfolgt. ,
1 Perels, Art. Kriegsmarine. V.R.W.2, 1010. — Eine Kriegsmarin®
bestand in Deutschland bis zum Jahre 1848 überhaupt nicht. .Der von a
damaligen Zentralgewalt gemachte Versuch, eine solche zu begründen, hatt®
keinen nachhaltigen Erfolg. Dagegen wurde in Preußen im Jahre 1848 zu
nächst eine Küstenflotille zur Verteidigung der Ostseeküsten geschaffen a
nach der Abtretung des Jahdebusens von seiten Oldenburgs durch Staa”
verträge vom 20; Juli und 1. Dezember 1853 die Gründung einer-Kriegsmarlı,
nach einem umfassenderen Plane in Angriff genommen. Die preußise r
Marine ist mit Gründung des Norddeutschen Bundes auf diesen und sp
auf das Deutsche Reich übergegangen. Vgl. Meyer-Anschütz $ 199.
® R.Verf. Art. 53. (R.G. vom 26. Mai 1893).