Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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II. Kriegsmarine. $. 185. 517 
Zu. Die Gesetzgebung wird vom Reiche und zwar durch Bundesrat 
und Reichstag ausgeübt; der Grundsatz, daß bei Meinungsverschieden- 
heiten im Bundesrate die Stimme des Präsidiums dann den Ausschlag 
gibt, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden Ein- 
richtungen ausspricht, gilt auch für die Kriegsmarine®. Der Ober- 
befehl, die Verwaltungsbefugnisse und das Verordnungsrecht in 
arineangelegenheiten steht dem Kaiser zu. Dieser hat insbesondere 
auch die Befugnis, die Organisation der Marine zu regeln und besitzt 
das Recht, alle Offiziere und Beamten zu ernennen. 
Bei der Marine sind zu unterscheiden: Kommandobehörd en 
und Verwaltungsbehörden. Den Oberbefehl über die 
arine führt der Kaiser“, die Marineverwaltung erfolgt 
urch das Reichsmarineamt. Dem Kaiser unterstehen un: 
Mittelbar: der Admiralstab der Marine in Berlin, die Ge- 
Schwaderchefs, der Inspekteur des Bildungswesens in 
iel, die beiden Stationskommandos und das Marine- 
kabin ett, das den gleichen Geschäftskreis wie das Militärkabinett 
&. Generalinspekteur und Flottenchef können ernannt werden. 
.,„t Die Organisation der Schiffe und Marinetruppen 
ist folgende. Es bestehen die beiden Marinestationskommandos 
Cer Ostsee und Nordsee zu Kiel und Wilhelmshaven, an deren Spitze 
® ein Marinestationschef mit den Befugnissen eines Divisions- 
Oımmandeurs steht. Jedem der beiden Stationskommandos ist eine 
Anzahl von Marineteilen, d. h. Schiffen und Marinetruppen zu- 
Seteilt. Die Bemannung der Schiffe und die Bildung der Geschwader 
erfolgt mit Hilfe dieses Materials nach Maßgabe der Bedürfnisse des 
Cinzelnen Falles. Weitere Kommandobehörden zu Lande sind: 
1e Marineinspektionen, die Inspektionen der Marineartillerie, des 
Torpedowesens und der Marineinfanterie, die Kommandanturen und 
die Kommandeure der Marinetele am Lande. Kommando- 
behö rden zur See sind die Flotten-, Geschwader-, Flotillen- nnd 
Divisionskommandeure, die Kommandeure der Schiffe und Fahr- 
Euge, 
, Das Seeoffizierkorps gliedert sich in: 1. Flaggoffiziere 
Oder Admirale (Großadmiral, Adniral, Vizeadmiral, Kontreadmiral) ; 
- Stabsoffiziere (Kapitän zur See, Fregattenkapitän, Korvetten- 
Kapitän); 3. Kapitänleutnants; 4. Subalternoffiziere (Oberleutnant zur 
See; Leutnants zur See); 5. das Offizierkorps der Seebataillone; 
. as Sanitätsofhizierkorps; 7. das Marineingenieurkorps; 8. das 
R gDedoingenieurkorps; 9, die Feuerwerks-, Zeug- und Torpedo- 
ziere, 
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* Rvef An 3. Die Kriegsmarine des Reiches ist eine einheitliche 
ter dem Oberbefehl des Kaisers. — Unter dem Kaiser stand früher die 
Kaiserli 1. 8 . — wie d 
1 ch Chef an der Spitze, der ebenfalls — wie der 
Kaiser a En erbefehls und Ser Verwaltung in sich ver- 
Laigte (A.H.E, vom” 30 März 1889). Das Oberkommando wurde von einem 
Kamandierenden Admiral nach den Anordnungen des Kaisers geführt, bis der 
führer bestimmte (Kab.O. vom 14. März 1899), daß er den Oberbefehl selbst 
en wolle, ”
	        
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