Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

518 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 185. 
„pie Marineteile am Lande, d. h. die Marinetruppen 
sind: 
1. die beiden Matrosendivisionen, bestehend aus je 
zwei Abteilungen, als Depots für die Versorgung der Schiffe mit 
seemännischem Personal; 
2. die beiden Werftdivisionen als Depots für die Ver- 
sorgung der Schiffe mit Maschinen- und Handwerkspersonal; sie 
haben auch die Werften mit Arbeitskräften zu unterstützen: 
3. die drei Seebataillone (in Kiel, Wilhelmshaven und 
Kiautschou) zur Verteidigung der Kriegshäfen und zur Besatzung 
der Seeschiffe; 
4. die vier Matrosenartillerie-Abteilungen (in 
Friedrichsort, Wilhelmshaven, Lehe und Cuxhaven) zur Bedienung 
der Küstenartillerie und Torpedobatterien, zum Legen von Minen 
und anderen Sperrungen; . 
die beiden Torpedoabteilungen als Depots für die 
Besatzung der Torpedofahrzeuge und das Personal zur Bedienung 
der Torpedoeinrichtungen und der Sprengmittel der übrigen Kriegs- 
schiffe und Fahrzeuge. 
Unter dem Stationskommando der Ostsee steht das Torpedo- 
Versuchskommando in Kiel und die Torpedowerkstatt in Friedrichsort, 
unter dem der Nordsee die Marinetorpedoschule in Lehe. , 
Die Marineteile zur See sind die Schiffe, Ihre Organt- 
sation beruht auf dem Flottengesetz vom 14. Juni 1900, das den 
Schiffebestand, die Indienststellung, den Personenbestand und die 
Kosten regelt®. Der Bestand an Torpedobooten, Kanonenbooten, 
5 Dieses G., betr. die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 trat an die 
Stelle des Flottengesetzes vom 10. April 1898. Die Organisation der Flott® 
beruhte vorher nuf Anordnungen des Kaisers innerhalb des Reichshaushalts- 
etats. Danach sollen bestehen: 
1. die Schlachtflotte aus 2 Flottenflaggschiffen, 4 Geschwadern zU 
je 8 Linienschiffen und 8 Großen und 24 Kleinen Kreuzern als Auf- 
lärungsschiffen ; 
2. die Auslandsflotte aus 3 Großen und 10 Kleinen Kreuzern- 
Durch die Novelle zum G., betr. die deutsche Flotte vom 14. Juni 1900, 
vom 5. Juni 1906 (R.G.Bl. S. 729) wurde die Zahl der Großen Kreuzer 
noch um 5 vermehrt; , 
. dieMaterialreserve aus 4 Linienschiffen, 38 Großen und 4 Kleinen 
Kreuzern. Durch die Novelle von 1906 wurde die Zahl der Großen 
Kreuzer bei der Materialreserve um einen vermehrt. . 
Während das Flottengesetz von 1900 bestimmte, daß, ausgenommen bel 
Schittsverlusten, Linienschiffe nach 25 Jahren und Kreuzer nach 20 Jahren 
ersetzt werden sollen, bestimmt das G. zur Abänderung des $ 2 des G., betr. 
die deutsche Flotte vom 14. Juni 1900, vom 6. April 1908 (R.G.Bl. S. 147), daß 
Linienschiffe und Kreuzer nach 20 Jahren ersetzt werden. Dieses Abänderung 
gesetz regelt auch die Verteilung der in den einzelnen Jahren von 1908-191 
vorzunehmenden Ersatzbauten. — Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung 
der ersten Rate des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate 
des Ersatzschiffes. . la 
Für die Indiensthaltung der Schlachtschiffe gelten folgende Grundsätze’ 
Das 1. und 2. Geschwader Bilden die aktive Schlachtflotte, das 3. und 4. Ge- 
schwader die Reserve-Schlachtflotte. Von ersterer sollen sämtliche, von letztere" 
die Hälfte der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im Dienst gehalten werden- 
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