Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

520 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 185. 
gestellt sind !'. Im Interesse der Erhaltung und Sicherheit der 
Kriegshäfen ist den betreffenden Stationschefs die Befugnis beigelegt, 
Verfügungen wegen Erhaltung des Fahrwassers und dessen Kenn- 
zeichnung zu treffen und Verordnungen über diese Gegenstände 
sowie über das Ein- und Auslaufen, Ankern, Laden, Löschen und 
über das Verhalten der Schiffe und ihrer Bemannung in seepolizei- 
licher Beziehung zu erlassen. Bauten, Anlagen oder Unternehmungen, 
welche die Sand- oder Schlickablagerung oder die Verlandung be- 
fördern, sind nur mit Genehmigung des Stationschefs zulässig. 
III. Die oberste Reichsbehörde für die Verwaltung der 
Kaiserlichen Marine ist das Reichs-Marineamt unter der 
Leitung eines Staatssekretär. Zu seinem Geschäftsbereich gehören 
ohne Ausnahme alle Angelegenheiten der Einrichtung, 
Erhaltung und Entwicklung der Marine. 
Vom Reichs-Marineamt ressortieren '!: 
1. die Inspektion des Bildungswesens der Marine in bezug auf 
Leitung der Ausbildung des Ersatzes des Seeoffizierkorps von 
dem Diensteintritte bis zur Beförderung zum. Offizier, Über- 
wachung der Ausbildung der Schiffsjungen sowie Überwachung 
des gesamten Dienstbetriebs an den ihr unterstellten Bildungs- 
anstalten — die Marineakademie!?, die Marineschule!® und 
die Ingenieur- und Deckoffizierschule!*; 
2. die Inspektion des Torpedowesens in bezug auf Verwaltung 
und die Entwicklung der Torpedowaffe, das Torpedoversuchs- 
kommando und die Torpedowerkstatt !°; 
3. die Inspektion der Schiffsartillerie in Angelegenheiten der 
militärischen und technischen Entwicklung der Schiffsartillerie, 
sowie des Dienstbetriebs der Artillerieschule auf den Artillerie- 
Schul- und Versuchsschiffen, das Artillerieversuchskommando 
und die Schiffsartillerieschule; 
die Inspektion der Küstenartillerie und des Minenwesens in 
Angelegenheiten der militärischen und technischen Entwicklung 
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1 R.G., betr. die Reichskriegshäfen, vom 19. Juni 1883. — Die Be- 
stimmungen dieses Gesetzes sind teilweise auch anwendbar auf Helgoland. 
V. vom 28. Juni 1909 (R.G.Bl. S. 925). ur 
ı Die Anordnung im Text entspricht — abweichend von der zweiten 
Auflage des Lehrbuches — der im Handbuch für das Deutsche Reich. 1910. Ill; 
der Inhalt der Noten 12—22 ist ebenfalls diesem Handbuch entnommen. 
12 Die Marineakademie in Kiel soll die Seeoffiziere durch weitere wissen- 
schaftliche Fortbildung in den Stand setzen, sich für die höheren Stellen In 
der Marine besonders geeignet zu machen. 
13 Die Marineschule hat den Zweck, die Fähnriche zur See in Ergänzun 
der Ausbildung auf den Seekadettenschulschiffen in wissenschaftlicher un 
berufstechnischer Beziehung für die Seeoffizierprüfung vorzubereiten. . 
1 In Wilhelmshaven. Auf der Ingenieurschule wird das Marine-Ingenieur- 
unterpersonal für die Aspiranten- und Ingenieurprüfung vorbereitet. Die Deck- 
offizierschule- hat den Zweck, Unteroffiziere wissenschaftlich zu Deckoffizieren 
heranzubilden und für die vorgeschriebenen Prüfungen ‚vorzubereiten. 
15 Die Inspektion untersteht in bezug auf reglementarische Verwendung 
Erhaltung und Weiterentwicklung der Torpedowaffe sowie in technischen un 
  
Ver gsangele; dem Reichsmarineamte; sie sorgt für die Krieg” 
brauchbarkeit der Torpedowaffe. der Torpedodivisionsboote und der Torpedo" 
oote .
	        
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