Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

U. Kriegsmarine. $ 185. 521 
der Küstenartillerie, des Sperr- und Minenwesens, des Dienst- 
betriebs der Minen-Schul- und Versuchsschiffe, sowie der mili- 
tärischen Besatzung des Kiautschougebiets, die Minenversuchs- 
kommission; 
die Inspektion der Marineinfanterie in bezug auf die Angelegen- 
heiten des in Kiautschou garnisonierenden III. Seebataillons; 
6. die Marinedepotinspektion !®; 
7. das Gouvernement von Kiautschou einschließlich der dort 
8 
or 
befindlichen Besatzungstruppen ; 
. die Werften !”; 
9, die SL: sk, g I . ® ; 
10. die Schiffsbesichtigungsl ission in Hamburg; 
ll. der Marinekommissar für den Kaiser Wilhelm-Kanal !®; 
12. die Küstenbezirksämter 19; 
13. die Bekleidungsämter; 
14. die Sanitätsämter ?°; 
15. die Marineintendanturen ; 
16. die Deutsche Seewarte®!; 
17. das Observatorium zu Wilhelmshaven; 
— 
  
  
16 Die Inspektion in Wilhelmshaven sorgt für die Kriegsbrauchbarkeit 
der Artilleriewaffe und der Kampfmittel auf dem Gebiete des Sperr- und 
Inenwesens. 
17 Die Werften haben die Bestimmung, das ihnen zum Baue, zur Instand- 
Setzung oder zur Aufbewahrung zugeteilte und das auf sie augewiesene 
Flottenmaterial nebst seiner Ausrüstung stets in der möglichst kürzesten Zeit 
auf die erreichbar höchste Stufe der Kriegsbereitschaft zu bringen und dauernd 
In diesem Zustande zu erhalten. — Außerdem haben sie die für Werftzwecke 
Nötigen Land- und Wasserbauten nebst Einrichtungen sowie die mit den Werften 
In Verbindung stehenden Hafenanlagen herzustellen und zu unterhalten. 
fü 18 Der Kommissar hat die Aufgabe, an der Feststellung der Vorschriften 
ur den Betrieb, soweit Interessen der bewaffneten Macht in Frage kommen, 
mitzuwirken und die ihm vom Standpunkte der militärischen Anforderungen 
an die Benutzung des Kanals erforderlich erscheinenden Anregungen zu geben. 
° Für jeden Küstenbezirk ist ein einem Küstenbezirksinspektor unter- 
stelltes Küstenbezirksamt eingerichtet. — Den Küstenbezirksinspektoren, die 
leichzeitig als Kommissare für die Reichsaufsicht über das Seezeichenwesen 
Mugieren, untersteht das Marinenachrichten-, Seezeichen- und Lotsenwesen der 
arine. Es bestehen fünf Küstenbezirksämter: I. Küste von Ost- und West- 
Preußen; II. Küste von Pommern; III. Küste von Mecklenburg, Lübeck und 
Stküste von Schleswig-Holstein; IV. Westküste von Schleswig-Holstein_ ein- 
schließlich des Elbegebietes; V. Wesergebiet, Jadegebiet, Ostfriesische Küste 
Und Insel Helgoland. — Die Küstenbezirksämter I; II und III sind auch als 
auptagenturen der Seewarte tätig. 
2° Die Sanitätsämter sind die technischen Verwaltungsbehörden für die 
ärztlichen und pharmazeutischen Angelegenheiten im gesamten Stationsbereiche 
Bowie die vorgesetzten Behörden der Sanitätsdepots und Marinelazarette. 
*, ” Die Deutsche Seewarte in Hamburg hat die Aufgabe, die Kenntnis der 
Naturverhältnisse des Meeres, soweit diese für die Schiffahrt von Interesse 
Sind, sowie die Kenntnis der Witterungserscheinungen an den deutschen 
üsten zu fördern und zur Sicherung und Erleichterung des Schiftfahrtsverkehrs 
ZU verwerten. — Die Geschäfte der Deutschen Seewarte werden unter der 
Leitung eines Direktors in Abteilungen und durch Hauptagenturen und Agen- 
ren sowie durch Beobachtungsstationen, Sturmwarnungsstellen und Wind- 
Semaphorstationen verwaltet.
	        
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