524 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 187.
des Militärdienstes sind nur: 1. die Mitglieder regierender Häuser‘;
2. die Mitglieder der mediatisierten, vormals reichsständischen, und
der Häuser, denen die Befreiung von der Wehrpflicht durch besondere
Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zu-
steht!°; 3. die vor dem 11. August 1890 geborenen Helgoländer !!.
Die Verletzung der Wehrpflicht durch Auswanderung, Selbst-
verstümmelung oder durch Täuschung der Behörden ist mit Strafe
bedroht "2,
2. Der Militärdienst ist aktiver und inaktiver. Die
Pflicht zur Leistung des aktiven Militärdienstes, der zu fortdauernden
Militärdienstleistungen verpflichtet, beginnt mit dem vollendeten
zwanzigsten Lebensjahre und dauert drei Jabre bei der Kavallerie
und reitenden Feldartillerie, zwei Jahre bei den übrigen Truppen *.
Inaktiver Dienst heißt der Militärdienst, der nicht zur fortdauernden
Leistung von Diensten verpflichtet. Er zerfällt in den Dienst im
Beurlaubtenstande und den Dienst im Landsturm. Der Dienst im
Beurlaubtenstande (Reserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve)
charakterisiert sich als ein Dienstverhältnis, das zwar rechtlich fort-
dauernd besteht, aber zur tatsächlichen Leistung von Diensten nur
infolge besonderer Einberufung verpflichtet. Er dauert regelmäßig
bis zum vollendeten 39. Lebensjahre. Die Ersatzreservepflicht dauert
zwölf Jahre vom 1. Oktober des Kalenderjahres ab, in dem das
20. Lebensjahr vollendet wird. Der Dienst im Landsturm ist kein
dauernd bestehendes Dienstverhältnis, sondern es wird erst durc
besondere Anordnung (Aufruf) begründet. Die Landsturmpflicht
dauert vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Die
Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht gelten Jedoch nur
für den Frieden; im Kriege entscheidet allein das Bedürfnis ’*.
3. Der Militärdienst kann im Landheer oder in der Marine
geleistet werden. Die seemännische Bevölkerung des Reiches ist
vom Dienste im Landheer befreit, dagegen zum Dienste in der
Marine verpflichtet !®.
zurückkehren und sich zwei Jahre daselbst aufgehalten haben, zur Ableistun
der Militärpflicht herangezogen werden. Denn diese Personen sind zwar durch
die Nieder assung im Reiche nicht wieder Deutsche geworden; sie brauchen
aber auf Grund der Bestimmungen in Art. 4 des Staatsangehörigkeitsvertrage®
zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten vom 22. Febr.
1868 nach Ablauf der zwei Jahre nicht mehr als Amerikaner behandelt ZU
werden. Vgl. Meyer-Anschütz $ 79'. — Für Süddeutschland liegt die
Frage anders, da die Staatsaugehörigkeitsverträge zwischen den Vereinigte
Staaten und den süddeutschen Staaten abweichende Bestimmungen enthalten.
Vgl. Meyer-Anschütz $ 79°,
. 1° G. vom 9. Nov. 1867 8 1.
11 G, vom 15. Dez. 1890 3 3.
12 R.Str.G.B. $ 140 Nr. 1, 142, 143,
18 R,Verf. Art. 59, abg. durch R.G. vom 15. April 1905 (R.G.Bl. S. 249)
Art. 1. Danach gehört jeder Wehrfähige 7 Jahre, in der Regel vom vollendeten
20. bis zum vollendeten 28. Lebensjahre dem stehenden Heere an, die folgen"
den fünf Jahre der Landwehr ersten Aufgebots, und bis zum 31. März des:
Kalenderjahres, in dem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr
zweiten Aufgebots an,
14 G. vom 9. Nov. 1867 $ 14.
18 R.Verf. Art. 53, G. vom 9. Nov. 1867 $ 18,