II. Aktiver Militärdienst. $ 188. 597
Dienstpf licht begründet gleichfalls ein Dienstverhältnis zum
Reiche. Insbesondere befinden sich Offiziere und Militärbeamte in
einem solchen. Ihre Anstellung erfolgt allerdings durch die einzelnen
Kontingentsherren. Sie beziehen aber ihre Besoldung aus dem
eichsfiskus und als ihr oberster Dienstherr erscheint der Kaiser,
dessen Befehlen sie unbedingte Folge zu leisten haben®®. Schon aus
lesen Grunde müssen sie als in einem Dienstverhältnisse zum Reiche
befindlich erachtet werden. Die Eigenschaft der Militärbeamten als
eichsbeamte ist durch ausdrückliche reichsgesetzliche Vorschrift
anerkannt worden. Die für sie maßgebenden Vorschriften müssen
aber analog auch auf Offiziere angewendet werden®®”. Nur der im
bayrischen Heere abgeleistete Militärdienst ist wegen der Selb-
etändigkeit des bayrischen Militärwesens und der eigenen Militär-
hoheit des Königs von Bayern als ein dem bayrischen Staate geleisteter
üzusehen.
II. Aktiver Militärdienst.
1. Begründung des aktiven Militärdienstes.
a) Aushebung!.
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Der aktive Militärdienst wird durch Aushebung oder
durch freiwilligen Eintritt in die Armee begründet. Die
Aushebung charakterisiert sich als die Ausübung eines staatlichen
errschaftsrechtes. Sie ist ein Verwaltungsakt, der den Befehl
enthält, in den Militärdienst einzutreten. Sie kann daher nur bei
wehrpflichtigen Personen vorkommen.
di Wehrpflichtige, die der Aushebung unterworfen sind, gegen
ke also ein Befehl zum Eintritt in den Militärdienst erlassen werden
ann, heißen militärpflichtig?®.
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deutung; außerdem ist die hauptsächliche Pflicht, welche durch denselben be-
Lange wird, die Gehorsamspflicht, diese besteht nicht gegenüber dem
Andesherrn, sondern gegenüber dem Kaiser. Gegen die Labandsche
uffassung spricht ferner, daß sie nur für die Konstruktion der Dienstpflicht
n: Landheer, nieht auch für die in der Marine verwendbar ist, während doch
„enstpflicht im Landheer und Marinedienstpflicht nicht zwei grundsätzlich
Verschiedene Verpflichtungen, sondern nur verschiedene Formen sind di in
elchen der ale ein einheitliches Rechtsinstitut anzuschenden Wehrpflicht
Enüge geleistet wird. Der Versuch, auch dieses Bedenken durch die Be-
eeichnung der Wehrpflicht als Schulpflicht zu beseitigen, muß aus den vorher
entwickelten Gründen als verfehlt erachtet werden. Mit Laband überein-
gummend: Hecker, Art. Fahneneid V.R.W. 1, 875; H. Schulze, Deutsches
aater. 1, 8 143 8, 362, Seydel, bayr. Staater. Die von 6. Meyer ent-
nickelte Ansicht teilten: Zorn, H. Schulze a. 2.0. 2, $ 334 S. 266; Brock-
Aus, v, Kirchenheim, Bornhak. — Vgl. Meyer-Änschütz 3% 196.
„ Bat Art. 64.
eichsbeamt tz 8 1.
A © A.A, auch 16 ever Beziehung Labaud. V gl. dagegen G. Meyer,
"nalen 1880 S. 345; Thudichum, Annalen 1885 S. 644.
ıv. Kirchenheim, Art. Aushebung V.R.W. 1, 107.
: Otto Mayer 2, 204.
R.M.G. (G. vom 6. Mai 1880) $ 10.