Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Aktiver Militärdienst. $ 188. 597 
Dienstpf licht begründet gleichfalls ein Dienstverhältnis zum 
Reiche. Insbesondere befinden sich Offiziere und Militärbeamte in 
einem solchen. Ihre Anstellung erfolgt allerdings durch die einzelnen 
Kontingentsherren. Sie beziehen aber ihre Besoldung aus dem 
eichsfiskus und als ihr oberster Dienstherr erscheint der Kaiser, 
dessen Befehlen sie unbedingte Folge zu leisten haben®®. Schon aus 
lesen Grunde müssen sie als in einem Dienstverhältnisse zum Reiche 
befindlich erachtet werden. Die Eigenschaft der Militärbeamten als 
eichsbeamte ist durch ausdrückliche reichsgesetzliche Vorschrift 
anerkannt worden. Die für sie maßgebenden Vorschriften müssen 
aber analog auch auf Offiziere angewendet werden®®”. Nur der im 
bayrischen Heere abgeleistete Militärdienst ist wegen der Selb- 
etändigkeit des bayrischen Militärwesens und der eigenen Militär- 
hoheit des Königs von Bayern als ein dem bayrischen Staate geleisteter 
üzusehen. 
II. Aktiver Militärdienst. 
1. Begründung des aktiven Militärdienstes. 
a) Aushebung!. 
$ 188. 
Der aktive Militärdienst wird durch Aushebung oder 
durch freiwilligen Eintritt in die Armee begründet. Die 
Aushebung charakterisiert sich als die Ausübung eines staatlichen 
errschaftsrechtes. Sie ist ein Verwaltungsakt, der den Befehl 
enthält, in den Militärdienst einzutreten. Sie kann daher nur bei 
wehrpflichtigen Personen vorkommen. 
di Wehrpflichtige, die der Aushebung unterworfen sind, gegen 
ke also ein Befehl zum Eintritt in den Militärdienst erlassen werden 
ann, heißen militärpflichtig?®. 
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deutung; außerdem ist die hauptsächliche Pflicht, welche durch denselben be- 
Lange wird, die Gehorsamspflicht, diese besteht nicht gegenüber dem 
Andesherrn, sondern gegenüber dem Kaiser. Gegen die Labandsche 
uffassung spricht ferner, daß sie nur für die Konstruktion der Dienstpflicht 
n: Landheer, nieht auch für die in der Marine verwendbar ist, während doch 
„enstpflicht im Landheer und Marinedienstpflicht nicht zwei grundsätzlich 
Verschiedene Verpflichtungen, sondern nur verschiedene Formen sind di in 
elchen der ale ein einheitliches Rechtsinstitut anzuschenden Wehrpflicht 
Enüge geleistet wird. Der Versuch, auch dieses Bedenken durch die Be- 
eeichnung der Wehrpflicht als Schulpflicht zu beseitigen, muß aus den vorher 
entwickelten Gründen als verfehlt erachtet werden. Mit Laband überein- 
gummend: Hecker, Art. Fahneneid V.R.W. 1, 875; H. Schulze, Deutsches 
aater. 1, 8 143 8, 362, Seydel, bayr. Staater. Die von 6. Meyer ent- 
nickelte Ansicht teilten: Zorn, H. Schulze a. 2.0. 2, $ 334 S. 266; Brock- 
Aus, v, Kirchenheim, Bornhak. — Vgl. Meyer-Änschütz 3% 196. 
„ Bat Art. 64. 
eichsbeamt tz 8 1. 
A © A.A, auch 16 ever Beziehung Labaud. V gl. dagegen G. Meyer, 
"nalen 1880 S. 345; Thudichum, Annalen 1885 S. 644. 
ıv. Kirchenheim, Art. Aushebung V.R.W. 1, 107. 
: Otto Mayer 2, 204. 
R.M.G. (G. vom 6. Mai 1880) $ 10.
	        
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