Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

5323 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 188. 
verurteilt sind; endlich bei Personen, die sich nicht im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Die Zurückstellung dieser 
Personen geschieht von Amtswegen. Sie dauert bei den in Unter- 
suchung befindlichen Personen bis zur Beendigung der Untersuchung, 
bei den verurteilten Personen bis zur Vollstreckung oder zum Erlaß 
der Strafe, bei denen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren- 
rechte sind, bis zu deren Wiedererlangung. Im fünften Militärdienst- 
jahr muß aber jedenfalls endgültig über ihre Dienstpflicht entschieden 
werden ?®, — Die Zurückstellung geschieht ferner: 2, bei den zeit- 
weilig untauglichen Personen, die wegen ihrer körperlichen 
Beschaffenheit zur Zeit der Aushebung noch nicht als brauchbar 
für den Militärdienst erscheinen; 3. in Berücksichtigung 
bürgerlicher Verhältnisse, namentlich zu dem Zweck einzelnen 
Personen die Ernährung ihrer Angehörigen und die Fortsetzung ihres 
bürgerlichen Berufes zu ermöglichen®,. Die Zurückstellung der 
ersteren muß und zwar von Amtswegen erfolgen, die der letzteren 
findet nur auf Antrag des Militärpflichtigen oder seiner Angehörigen 
statt, die Gewährung steht im Ermessen der Ersatzbehörden. Die 
Gründe, aus denen die Gewährung stattfinden darf, sind gesetzlich 
festgestellt®!; eine Zurückstellung aus andern als im Gesetz bestimmten 
Gründen ist nur die Ministerialinstanz zu bewilligen befugt®®. Die 
wegen zeitiger Dienstuntauglichkeit und wegen bürgerlicher Ver- 
hältnisse Zurückgestellten werden, wenn die Zurückstellungsgründe 
auch im dritten Dienstjahre noch fortdauern, der Ersatzreserve bzw. 
dem Landsturm ersten Aufgebots überwiesen®®. Jedoch können 
Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellt sind 
und sich den Pflichten, wegen deren ihre Zurückstellung erfolgt ist, 
entziehen, bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 25. Lebens- 
jahr vollenden, nachträglich ausgehoben werden. — Zurückgestellt 
werden endlich und zwar von Amtswegen: 4. Militärpflichtig® 
römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium 
der Theologie widmen, in Friedenszeiten während der Dauer de® 
Studiums bis zum 1. April des siebenten Militärjahres ®5, 
Die endgültigen Entscheidungen über die Dienstpficht 
der Militärpflichtigen können folgenden Inhalt haben: . 
1. Entbindung vom Militärdienst. Diese kann sein: 
a) Ausschluß vom Militärdienst. Ausgeschlossen vom Militär 
*® R.M.G. $ 18. W.O. $ 30. Die mit Entziehung der bürgerlichen Ehren 
rechte bestraften Personen können jedoch in ihrem vierten Militärjahre &@US“ 
ehoben werden, wenn sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in den Bes! 
er Ehrenrechte gelangen. Sie werden in diesem Falle zunächst in ein® 
Arbeiterabteilung eingestellt und erst nach Wiedererlangung der Ehrenrecht® 
einem Truppenkörper überwiesen. 
:© R.M.G. ! 7. W.O. Y 31. H.0.88 M.O.$ 7. 
®° R.M.G. 19-22. .0. 88 92, 38. 
  
s RMG.S 
»2 R.M.G. $ 22, 
3 R.M.G. 8$ 17—21. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $$ 9, 24. 
% R.M.G. $ 21. 
35 R.G., betr. die Wehrpflicht der Geistlichen, vom 8. Febr. 1890, Nach“ 
trag zur W.O. vom 14. März 1890, $ 29.
	        
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